Neue Betrugsmasche lockt mit Ministeriumslogo für EU-Programm

Verbraucherzentrale NRW warnt vor aktueller Phishing-Variante per E-Mail und sagt, wie man sich schützen kann
Kriminelle nutzen immer wieder aktuelle Anlässe, um mit gefälschten Profilen und nachgebauten Webseiten offizieller Stellen möglichst viele Menschen dazu zu bringen, ihre Passwörter oder Kontoverbindungen preiszugeben. Im Herbst war es die Energiepauschale, für deren Auszahlung die eigene Bank angeblich die persönlichen Daten der Empfänger:innen abgleichen wollte. Nun tauchen bei der Polizei und im Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW zahlreiche Mails auf, die aussehen wie Post vom Bundesfinanzministerium und mit einem „exklusiven EU-Förderprogramm für den digitalen Euro“ namens „NextGenerationEU“ werben. „Das wirkt täuschend echt, führt aber zu einer Fake-Seite“, warnt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Sie gibt Tipps, wie man Fälschungen erkennt und wie man reagieren sollte.
  • Phishing-Mail nutzt echtes EU-Programm für falsche Versprechen
    In der neuen Betrugsmasche geht es um hohe Summen. Angeboten wird ein „Sonder-Förderprogramm für den Digitalen Euro“. Das Perfide: Das 750 Milliarden Euro schwere Programm „NextGenerationEU“ gibt es tatsächlich, es entstand im Zuge der Corona-Pandemie. In der Phishing-Mail wird hinzugedichtet und versprochen, man erprobe den digitalen Euro im wirtschaftlichen Alltag und man könne Eigenkapital von bis zu einer Million Euro in den Digitalen Euro „umschichten“, um der Inflation ein Schnippchen zu schlagen und „den Wert und die Kaufkraft ihres Geldes durch die Einführung der neuen Zentralbankwährung zu erhalten“. In Wahrheit stehen die Überlegungen der EU, einen digitalen Euro einzuführen, noch ganz am Anfang. Die Betrüger:innen locken zudem mit einer erfundenen „Förderung von bis zu 29 Prozent auf die getätigte Einlage“ und suggerieren Zeitdruck („noch 1.200 Plätze verfügbar“). Empfänger:innen sollen dazu gebracht werden, den Link zu einer Website zu öffnen und dort Name, E-Mail und Telefonnummer anzugeben – Daten, die von Kriminellen beispielsweise für Identitätsdiebstahl genutzt werden könnten. Der Link führt jedoch nicht zum echten Bundeswirtschaftsministerium, sondern zu einer betrügerischen Domain namens „www.bundesminsiterium-der-finanzen.com“. Wer eine solche Mail erhält oder bereits erhalten hat, sollte nicht darauf reagieren und kann sie an die Verbraucherzentrale NRW weiterleiten () oder sich an die Polizei wenden.
  • Wie man Fälschungen erkennt
    Es gibt einige Anhaltspunkte, Phishing zu erkennen. Oft hilft es, mit der Maus auf den Link zu gehen ohne darauf zu klicken. Dann wird auf dem Bildschirm angezeigt, wo der Link tatsächlich hinführt. Das funktioniert jedoch nicht mit dem Smartphone. Häufig fehlt die persönliche Anrede. Gibt es sie, bedeutet das aber nicht, dass die E-Mail echt ist. Misstrauisch werden sollte man vor allem, wenn man aufgefordert wird, dringend oder innerhalb einer bestimmten Frist Daten einzugeben oder einen Link oder einen Anhang zu öffnen. Zudem erhält man in der Regel nur Mails von Institutionen oder Anbietern, denen man dazu die Einwilligung erteilt hat.
  • So schützt man sich vor Betrug
    Wer per E-Mail oder SMS aufgefordert wird, sensible Daten anzugeben, sollte keinesfalls auf Links in dieser Nachricht klicken und auch nicht auf die Nachricht antworten. Entsprechende E-Mails sollten in den Spam-Ordner verschoben werden. Bei SMS kann man den Absender blockieren. Wer bereits Daten auf einer verlinkten Internetseite eingegeben hat, muss damit rechnen, dass die eigenen Daten missbraucht werden. Um gegen einen möglichen Identitätsdiebstahl gewappnet zu sein, sollte man auch dann Anzeige erstatten, wenn man „nur“ Daten preisgegeben hat. Haben Kriminelle bereits Geld vom Konto gestohlen, sollte schnell die eigene Bank informiert und Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Kommen zum Beispiel Rechnungen oder Mahnungen für Bestellungen, von denen man nichts weiß, können sich Betroffene bei der Verbraucherzentrale beraten lassen.
  • Weiterführende Infos und Links:

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
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53879 Euskirchen
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Termine der Sonderberatungen im Mai 2023

Energiespar-Einzelberatung zu Heizungstechnik, Regenerativen Energien und Wärmedämmung

Erneuerung von Heizanlagen, Brennwerttechnik, Förderprogramme zur Energieeinsparung, Wärme-pumpen, Holzpellets, Photovoltaik, Solare Warmwasserbereitung, Wärmedämmung von Gebäuden, Feuchtigkeit und Schimmelbildung, Förderprogramme zur Energieeinsparung

Berater: Werner Reiner (kostenlos)

Nächste Termine:

Do. 11.05.2023 14:00 – 18:00

Di. 16.05.2023 14:00 – 18:00

Do. 25.05.2023 14:00 – 18:00

 

Beratung zu Geldanlage/Altersvorsorge und Immobilienfinanzierung/Anschlussfinanzierung

Bewertung verschiedener Anlageformen, Gesamtkonzept für die private Anlage/Vorsorge, Analyse der persönlichen Finanzsituation und Konzept für eine langfristig tragbare Finanzierung einer Immobilie

Berater: Denham Block (Kosten: 190,00 € / 1,5 St. /Anschlussfinanzierung: Kosten: 190,00 € / 1,5 St.)

Nächster Termin:  Di. 23.05.2023 11:00 - 18:00 Uhr
 

Mietrechtsberatung

Fragen rund um Mieterhöhung, Kündigungsfristen, Wohnungsmängel, Nebenkosten u. a.

Berater: Rechtsanwalt des Mietervereins Florian Sandführ (Kosten 20,00 € / 15 min.)

Nächste Termine: Mo. 15.05.2023 10:00 - 13:00 Uhr

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Entlastung für Heizöl- und Pelletkunden

Verbraucherzentralen bieten kostenlosen Online-Rechner
 
Heizöl, Flüssiggas, Kohle und Holzpellets waren im Krisenjahr 2022 besonders teuer. Deshalb gibt es auch für Verbraucher:innen, die damit heizen, eine Entlastung. Die Bundesregierung hat nun die genauen Bedingungen veröffentlicht. „Mit dem neuen kostenlosen Online-Rechner der Verbraucherzentralen kann jeder ausrechnen, ob es Geld vom Staat gibt“, erklärt Monika Schiffer, Leiterinder Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen. Dabei sind drei Dinge zu beachten:
 
Für welche Brennstoffe gilt die Entlastung?
Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Kohle, Koks, Pellets, Holzbriketts, Scheitholz oder Holzhackschnitzeln heizen, werden in der Energiekrise rückwirkend finanziell entlastet. Die genauen Bedingungen hat nun das zuständige Bundesministerium veröffentlicht. Beantragt und abgewickelt wird das im jeweiligen Bundesland. Welche Behörden in den einzelnen Bundesländern zuständig sind, ist noch nicht überall festgelegt. In Nordrhein-Westfalen ist es das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung.
 
Entlastung berechnen
Verbraucher:innen, die überprüfen möchten, ob sie einen Anspruch auf Geld vom Staat haben, können dafür nun einen neuen Online-Rechner der Verbraucherzentralen nutzen. Sie müssen nur eingeben, welchen Brennstoff sie nutzen, wie viel davon sie im vergangenen Jahr gekauft und was sie dafür bezahlt haben. Die Anwendung rechnet dann auf der Grundlage der nun festgelegten Referenzwerte automatisch aus, ob ein Erstattungsanspruch besteht und wie hoch dieser mutmaßlich ausfallen wird. Der Rechner funktioniert in jedem Browser und ohne Angabe weiterer Daten.
 
Rahmenbedingungen für Entlastungszahlung
Wer eine Erstattung beantragen möchte, braucht dafür jedoch mindestens eine Rechnung über einen „nicht leitungsgebundenen Brennstoff“ aus dem Jahr 2022. Nicht leitungsgebundene Brennstoffe sind Heizöl, Flüssiggas, Pellets, Kohle, Koks, Holzbriketts, Scheitholz oder Holzhackschnitzel. Entlastung gibt es dann, wenn der gezahlte Preis mindestens dem Doppelten der Referenzwerte für die einzelnen Brennstoffe entspricht und die Erstattung die Bagatellgrenze von 100 Euro überschreitet. Die Erstattung ist auf maximal 2.000 Euro pro Haushalt begrenzt. Nach der kürzlich getroffenen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern beginnen die Bundesländer jetzt mit der konkreten Umsetzung des Anmeldeverfahrens. Sobald die Freischaltung erfolgt ist, können Verbraucher:innen dann in ihrem jeweiligen Bundesland einen Antrag stellen.
 
Weitere Informationen:
 
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Haushalt im Griff

Ratgeber mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen
Viele folgen dem Rat, beim Ausmisten nur Dinge zu behalten, die glücklich machen. Doch nicht bei allen stellen sich dabei per se Glücksgefühle ein: Vor allem bei Kindern taugt das Prinzip kaum als Spaßfaktor. Anstatt des radikalen Schnitts rät die Verbraucherzentrale daher, Ordnung im Haushalt in kleinen Schritten und dauerhaft anzugehen. Der Ratgeber „Haushalt im Griff“ – gerade in aktualisierter dritter Auflage erschienen – zeigt, wie das einfach, schnell und nachhaltig gelingt. Und wie sich dabei obendrein noch Potenzial zum Geldsparen erschließen lässt.
 
Chaos im Haushalt droht, wenn ungeliebte Arbeiten lange aufgeschoben werden. Oder wenn für Probleme keine schnellen Lösungen parat sind. Dagegen helfen die praktischen Tipps und Checklisten des Ratgebers.
 
So fängt effektive Haushaltsorganisation schon bei der Einkaufsplanung und Vorratshaltung an. Obst und Gemüse zum Beispiel nach Saison zu kaufen, bringt es jedoch nicht allein, wenn die Produkte dann falsch gelagert und schnell matschig werden. Von Einkaufsliste bis Vorratshaltung navigiert das Buch durchs kostensparende Haushaltsmanagement. Weiterer Pluspunkt: Wer die richtige Technik kennt und das passende Werkzeug benutzt, kann sich teure Giftkeulen beim Schrubben sparen. Kurze Anleitungen für Zitronensäure, die sich gut als Entkalker eignet, Soda zum Reinigen von Kunststoffoberflächen oder Natron gegen Verklebungen auf dem Grillrost bieten saubere Empfehlungen für den umweltverträglichen Hausputz. Außerdem werden etwa Einkaufsfallen und Mogelpackungen unter die Lupe genommen, damit Teures gar nicht erst in die Tüte oder den Einkaufskorb kommt.
 
Der Ratgeber „Haushalt im Griff. Einfach, schnell und nachhaltig“ hat
 
200 Seiten und kostet 18,00 Euro, als E-Book 14,99 Euro.
 
Der Ratgeber ist in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Euskirchen, Wilhelmstraße 37, erhältlich.
 
Hinweis für Redaktionen:Rezensionsexemplare unter
 
Tel. 0211 / 38 09-363 oder E-Mail
 
Pressetext und Cover:
 
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Warum Updates wichtig sind

 
Verbraucherzentrale NRW warnt: Veraltete Programme auf PC, Handy und Co. sind ein Sicherheitsrisiko
Cybercrime ist ein nicht zu unterschätzendes Problem in der digitalen Welt. Datendiebstahl, Hackerattacken oder Betrugsversuche beim Online-Banking oder -shopping können großen Schaden anrichten. Trotz dieser Risiken sind viele Verbraucher:innen nachlässig, wenn es um die Sicherheit ihrer Geräte und Anwendungen geht. Aus einer Umfrage der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik geht hervor, dass rund ein Viertel der Befragten veraltete Programme nutzen, für die von den Herstellern keine Updates mehr bereitgestellt werden. Nur etwas mehr als ein Drittel lässt Updates automatisch installieren. Und fast jeder und jede Zehnte aktualisiert sein oder ihr Smartphone nie. „Wer veraltete Programme nutzt, geht ein erhebliches Sicherheitsrisiko ein”, warnt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Sie worauf Verbraucher:innen achten sollten.
 
  • Ohne Updates drohen Sicherheitslücken
    Wer Smartphone, Laptop und Tablet oder auch einzelne Apps und Programme nicht aktuell hält, bietet Kriminellen ein offenes Einfallstor. Viele Hersteller bieten – zumindest für einen gewissen Zeitraum – regelmäßig Updates an, um Sicherheitslücken in ihren Produkten zu schließen. Wer Updates ignoriert, läuft Gefahr, dass Kriminelle genau diese Sicherheitslücken ausnutzen, um zum Beispiel Schadsoftware auf das Gerät zu bringen. Neben aktueller Software sind starke Passwörter, die immer nur für einen einzelnen Dienst bzw. Online-Account genutzt werden sollten ein weiterer wichtiger Schutz.
 
  • Updates: Automatisch oder manuell?
    Um kein Update zu verpassen, können die Einstellungen auf einem Gerät oder bei einer Anwendung so gewählt werden, dass ein neu verfügbares Update automatisch installiert wird. Damit können Verbraucher:innen sicher sein, dass sie immer die aktuellsten Updates auf dem Gerät installiert haben. Allerdings werden mit Updates nicht nur Sicherheitslücken geschlossen, sondern oft wird auch das entsprechende Gerät oder die entsprechende App mit neuen Funktionen ausgestattet (Upgrade). Kommen neue Funktionen hinzu, kann es zum Beispiel vorkommen, dass eine App nach dem Update plötzlich auf das Mikrofon oder die Kontakte zugreifen möchte. Ist das automatische Update gewählt, könnte es passieren, dass Nutzer:innen vor der Installation nicht entscheiden können, ob das gewünscht ist oder nicht. Unter Umständen könnten sie nicht einmal mitbekommen, dass sich der Berechtigungsumfang ihrer App geändert hat. Daher wäre es ratsam, dass Verbraucher:innen in regelmäßigen Abständen immer wieder prüfen, ob neue Updates installiert wurden und sich damit auch die Zugriffsberechtigungen des entsprechenden Gerätes oder der entsprechenden App geändert haben.
 
  • Neue Updatepflicht
    Für Smartphones, Smart TVs, Apps & Co, die ab dem 1. Januar 2022 gekauft wurden, gilt eine neue Updatepflicht. Demnach müssen Anbieter mindestens innerhalb der Gewährleistungszeit notwendige Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind. Dazu zählen auch Updates, die Sicherheitslücken beseitigen, damit Waren mit digitalen Elementen und digitale Produkte länger als bisher sicher bleiben. Installieren müssen diese dann die Verbraucher:innen selbst. Außerdem müssen Unternehmen über die Bereitstellung der Updates informieren. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Produkte reklamiert werden können, deren Geräteteile zwar intakt sind, es aber Fehler bei den digitalen Bestandteilen (z. B. der Software) gibt.
 
 
Weiterführende Infos und Links:
 
 
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Sauber und rein – das geht auch umweltfreundlich

Nachhaltiges Wäschewaschen ist möglich. Die Verbraucherzentrale NRW verrät Tipps.
Wer beim Betrieb der Waschmaschine etwas für Klima, Umwelt und den eigenen Geldbeutel tun möchte, für den gibt es verschiedene Ansatzpunkte, um nachhaltiger zu waschen. „Viele der Maßnahmen lassen sich einfach umsetzen und bringen schon ab dem ersten Waschgang Einsparungen“, erklärt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen.
  • Welches Waschmittel sollte ich nutzen?
    Umweltverträgliche Waschmittel können Verbraucher:innen an Öko-Siegeln wie Blauer Engel, NCP (Natural Care Product), ECO Garantie oder Ecocert erkennen. Am besten greift man zu Varianten ohne oder nur mit wenig Duft. Auch diese bekommen die Wäsche sauber und schonen die Umwelt. Nicht nötig und im Sinne des Umweltschutzes nicht sinnvoll sind zusätzliche Produkte wie Wäscheduft oder -parfüm. Auch Weichspüler belasten die Umwelt mit teilweise schwer abbaubaren Substanzen und die Haut mit allergieauslösenden Stoffen. Gleiches gilt für Hygienespüler oder -waschmittel, die in privaten Haushalten fast immer unnötig sind. Flecken auf der Kleidung sollte man möglichst direkt auswaschen beziehungsweise gezielt vorbehandeln – Fett- und Eiweißflecken zum Beispiel mit Gallseife. Und ganz wichtig: das Waschmittel sparsam passend zur Wasserhärte und zum Verschmutzungsgrad der Wäsche dosieren.
 
  • Was bringen „alternative" Waschmittel?
    Die oftmals genannten Waschnüsse sollten besser in den Herkunftsländern zum Waschen verwendet werden, weil es dort wegen häufig fehlender Kläranlagen besonders wichtig ist, umweltverträgliche Waschmittel zu verwenden. Heimische Alternativen, die sogenannte Saponine enthalten, sind Wiesenschaumkraut, Efeu oder Rosskastanien. In einem Test der Stiftung Warentest mit Waschnussschalen und Rosskastanien-Granulat schnitten diese beide Alternativen allerdings schlecht ab: Sie schafften es nicht, eine ähnliche Waschwirkung wie ein gutes Colorwaschmittel zu erzielen und führten stattdessen zur Vergrauung der Wäsche. Selbstgemachtes Waschmittel aus (Kern-)Seife und Waschsoda oder Natron funktioniert nur bei geringer Wasserhärte. Bei hartem Wasser bildet Seife schwer lösliche Kalkseifen, die sich auf der Wäsche ablagern können. Daher ist Seife in diesem Fall keine gute Idee. Auf keinen Fall ist Seife für Eiweißfasern wie Wolle und Seide zu verwenden.
 
  • Wie kann ich beim Waschen Energie sparen?
    Es empfiehlt sich, die Maschine nach Herstelleranweisung immer ganz auszulasten. Entsprechend seltener muss gewaschen werden. Geringe Temperaturen zwischen 30 und 40 Grad reichen zum Waschen in der Regel aus. Wer Eco-Programme nutzt, spart ebenfalls Energiekosten. Wenigstens einmal im Monat sollte ein Waschgang mit mindestens 60 °C angestellt werden. Damit können eventuelle Waschmittelreste entfernt und Keime abgetötet werden, die sich unweigerlich in der Maschine ansammeln und für unangenehme Gerüche verantwortlich sind. Außerdem sollte man die Maschine nach dem Waschen immer gut trocken lassen und die Dichtungsgummis trocken reiben. Anschließend wenn möglich die Wäsche an der frischen Luft statt im Trockner trocknen lassen – damit tut man ebenfalls Gutes für die Umwelt und für frisch riechende Wäsche.
 
Weiterführende Infos und Links:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/13910
 

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Was tun bei Schimmel?

Die Verbraucherzentrale NRW zeigt, welche Maßnahmen bei Schimmelbefall in Innenräumen umgesetzt werden sollten.

Gerade in diesem Winter möchten und müssen viele bei den Heizkosten sparen und drehen dazu das Thermostat an der Heizung runter. Aber gar nicht zu heizen ist eine schlechte Idee, denn das Schimmelrisiko durch Wohnraumfeuchte ist hoch, besonders in schlecht gedämmten Räumen. „Hinter einem Schrank können Wandbereiche so feucht werden, dass schon nach einer kalten Woche Schimmelpilze wachsen können“, fasst Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen das Risiko zusammen und erklärt welche Schritte Verbraucher:innen bei Schimmelbefall umsetzen sollten.

 

  • Überprüfen und Sofortmaßnahmen treffen
    Wer Schimmel an der Wand entdeckt sollte sich zuerst fragen, was passiert sein könnte. Gibt es irgendwo einen Wasserschaden durch Regen oder ist eine Wasser- oder Heizungsleitung defekt? Dabei gilt es Ruhe zu bewahren und überlegt zu handeln – oft ist keine Notfallsituation gegeben. Sofern Mieter:innen keinem Risiko ausgesetzt sind, sind sie der Mitwirkung verpflichtet, damit der Schaden nicht größer wird. Das bedeutet: Sie sollten Sofortmaßnahmen ergreifen, damit keine weitere Feuchtigkeit dazu kommt. Liegt beispielsweise ein Wasserrohbruch vor, muss der Haupthahn zugedreht werden. Bei einem undichten Dach kann ein provisorisch aufgestellter Wassereimer das eindringende Wasser auffangen.

 

  • Schaden melden
    Im Schadensfall gilt für Betroffene eine Informationspflicht. Nur so besteht die Möglichkeit, dass der Schaden von den verantwortlichen Personen schnell behoben werden kann. Bei Mietobjekten sind Vermieter:innen oder die Hausverwaltung zu informieren. Eigentümer:innen sind zur Meldung bei ihrer Gebäudeversicherung und der Hausverwaltung verpflichtet. Bei Neubauten ist es ratsam, das Bauunternehmen zu kontaktieren

 

  • Schaden dokumentieren
    Jetzt gilt es den Schaden bestmöglich zu dokumentieren und den Vorgang möglichst genau zu beschreiben: Was ist wann geschehen oder entdeckt worden? Betroffene sollten den Zeitpunkt der Feststellung, Datum, Ort und besondere Umstände wie starken Regen, Wind oder Sturm schriftlich und auf Fotos festhalten. Mit einem Maßstab lassen sich dabei Art und Größe des Schadens deutlich machen.

 

  • Informationen und Rat einholen
    Damit nichts falsch gemacht wird und kein langfristiger Rechtsstreit entsteht, sollten Betroffene rechtlichen Rat einholen, bevor sie weitere Schritte unternehmen. Der Mieterverein oder die Mietrechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW sind hier gute Adressen. Geht es um größere Schäden, um eine bautechnische Analyse des Schadens oder die Planung der Schimmelsanierung sind Bausachverständige und spezialisierte Schimmelsanierungsfirmen gefragt.
    Grundsätzlich gilt: Für die Beseitigung des Schaden sind zuerst die Eigentümer:innen verantwortlich. Sollte sich später nach der Ursachenanalyse herausstellen, dass auch die Mieter:innen eine Schuld oder Mitschuld tragen, werden sich diese gegebenenfalls finanziell beteiligen müssen. Wer befürchtet, durch den Schimmelschaden krank zu werden, sollte seine Hausärztin oder seinen Hausarzt aufsuchen. Diese kennen den persönlichen Gesundheitszustand am besten und können gegebenenfalls direkt an Spezialist:innen verweisen.

 

  • Kontakt mit Schimmel minimieren
    Insbesondere bei Schäden, die größer als ein halber Quadratmeter sind, sollte bis zur Sanierung der betroffene Raum nicht mehr genutzt werden. Wenn das nicht möglich ist, sollte der Schaden vorübergehend „abgeschottet“ werden: Dabei wird die Schadstelle entweder luftdicht mit Folie abgeklebt oder provisorisch mit Wandfarbe überstrichen, damit sich Sporen nicht weiter verbreiten. Nur bei kleineren Schäden unter einem halben Quadratmeter kann eine Eigensanierung möglich sein. Voraussetzung für eine erfolgreiche Sanierung ist, dass die Ursache des Feuchteschadens behoben wurde. Wichtig ist neben der Schimmelbeseitigung und Ursachenforschung, wie ein Schimmelbefall zukünftig verhindert werden kann. Fachliche Hinweise zur Sanierung, zur energetischen Verbesserung des Gebäudezustandes und zum schimmel- und schadstofffreien Wohnen geben die Energie- und Umweltberatungen der Verbrauchzentralen.

 

Weitere Informationen:

 

  • Das Landesnetzwerk Schimmelberatung NRW hält alle wichtigen Informationen und Verweismöglichkeiten bereit unter www.schimmelnetz.nrw

 

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Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Für den Fall der Fälle vorsorgen. Was Patientenverfügung und Co. regeln können
Angehörige, Gerichte oder medizinisches Personal müssen häufig stellvertretend Entscheidungen in existenziellen Fragen treffen – wenn Menschen nichts für den Fall der Fälle geregelt haben. Nicht erst im Alter, sondern auch durch einen Unfall oder eine Erkrankung kann es ganz plötzlich zu einer Situation kommen, dass Dritte dann nach eigenem Ermessen verfügen müssen. Der Ratgeber „Patientenverfügung“ der Verbraucherzentrale unterstützt, selbstbestimmte Vorsorge schon in gesunden Tagen auf den Weg zu bringen. Zu erfahren ist, was in einer Betreuungs- und Patientenverfügung geregelt wird und was eine Vorsorgevollmacht umfasst. Das Buch erläutert formelle Anforderungen sowie Möglichkeiten und Grenzen dieser Instrumente. Und viele Fallbeispiele veranschaulichen die Entscheidungssituationen.
 
Was heißt für mich „menschenwürdig leben“? Welche Spätfolgen einer Behandlung würde ich akzeptieren? In welchen Fällen würde ich einer Organtransplantation zustimmen? Wo möchte ich meine letzten Tage verbringen? Anhand konkreter Fragestellungen hilft der Ratgeber, sich mit den verschiedenen Aspekten von Krankheit und Sterben auseinanderzusetzen. Dabei gibt er keine fertigen Formulare zum Ausfüllen an die Hand, sondern unterstützt zunächst dabei, sich über die eigenen Vorstellungen klar zu werden. Im Anhang finden sich dann Muster und Textbausteine, um individuell passende Vollmachten und Verfügungen rechtssicher aufzusetzen. Und Checklisten helfen, bei den Regelungen nichts zu vergessen.
 
Der Ratgeber „Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ hat 168 Seiten und kostet 9,90 Euround ist  in der Beratungsstelle Euskirchen der Verbraucherzentrale in der Wilhelmstraße 37 erhältlich.
 
 
Hinweis für Redaktionen:Rezensionsexemplare unter
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Zahlungsprobleme mit der Debitkarte – was tun?

Tipps der Verbraucherzentrale NRW Euskirchen zum Umgang mit den neuen Bankkarten und den Unterschied zu Giro- und Kreditkarten

Immer wieder gibt es Zahlungsprobleme mit den sogenannten Debitkarten, etwa in der Gastronomie. Neue Debitkarten wurden vor gut einem Jahr von vielen Geldinstituten eingeführt, auch weil der US-amerikanische Kreditkartenanbieter Mastercard angekündigt hatte, ab Mitte 2023 keine neuen Girokarten mit Maestro-Funktion mehr auszustellen. Mit dieser Funktion können Besitzer:innen von Girokarten mit einem blau-roten Maestro-Logo auch im Ausland problemlos mit der Girokarte zahlen und Geld abheben. Die neuen Debitkarten von Visa und Mastercard sind Bank- oder Sparkassenkarten für bargeldloses Zahlen und zur Barauszahlung am Geldautomaten. „Sie sehen aber aus wie eine klassische Kreditkarte“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW, „das kann Verwirrung stiften.“

Was genau ist eine Debitkarte?

In den Funktionen gleicht die Debitkarte den in Deutschland üblichen Girokarten, denn bei einer Zahlung wird das der Debitkarte zugeordnete Konto sofort belastet. Deshalb auch der Name: Das englische Wort „debit“ bedeutet ‚Soll' oder ‚Belastung‘. Optisch gleicht die Debitkarte jedoch der klassischen Kreditkarte, mit 16 Ziffern in Vierergruppen, der Gültigkeitsdauer und dem Namen des Karteninhabers, silberfarben eingeprägt. Bei Kreditkarten räumt die Bank ihren Kund:innen jedoch einen Verfügungsrahmen ein und die Zahlungen werden erst zeitversetzt und gesammelt am Monatsende abgebucht. Im Gegensatz zur Kreditkarte fallen für die Debitkarte bei vielen Banken aber keine Gebühren an.

Woran liegt es, wenn Zahlungen mit der Debitkarte nicht funktionieren?

Bei einer Kartenzahlung wird in Deutschland immer noch die Girocard (früher: EC-Karte) besser akzeptiert als eine Debitkarte von Visa oder Mastercard. Das liegt oft daran, dass die Geschäftsleute pro Transaktion bei Girokarten weniger Gebühren zahlen als für Transaktionen mit Debitkarten. Auch im Urlaub kann es zu Problemen kommen, da für eine Kaution etwa bei Hotel- oder Mietwagenbuchungen oft eine echte Kreditkarte verlangt wird. Deshalb ist es ratsam, vor einer Reise genau zu prüfen, welche Karte ein Anbieter fordert. Eine „echte“ Kreditkarte in Reserve kann hier vor unangenehmen Situationen schützen. Bei Online-Käufen hingegen funktionieren Debitkarten hingegen meist anstandslos.

Wie geht es mit der Girokarte weiter?

Die Girokarte ist kein Auslaufmodell. Im Gegenteil: Die Bankenverbände in Deutschland planen neue Funktionen für die Online-Nutzung. Auch ist angedacht, mit der Girocard zukünftig eine Kaution für einen Mietwagen oder eine Hotelbuchung hinterlegen zu können. Die Girocard ist die am meisten genutzte Bankkarte in Deutschland. Täglich wird mehr als 17 Millionen Mal mit ihr bezahlt, 42 Prozent des Einzelhandel-Umsatzes in Deutschland werden über Girokarten abgewickelt.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zum Unterschied zwischen Kredit- und Debitkarte: www.verbraucherzentrale.nrw/node/65038

Mehr zur Abschaffung der Maestro-Funktion bei Girokarten: www.verbraucherzentrale.nrw/node/66548

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Pfändungsfreibetrag steigt zum 1. Juli

Was Menschen mit Schulden jetzt beachten müssen

Ab dem 1. Juli 2022 können Schuldner:innen mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um rund sechs Prozent erhöht. Das macht bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1.339,99 Euro aus, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.340 Euro geschützt. „Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung“, erklärt Monika Schiffer, Leiterin der Euskirchener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. „Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen den neuen Freibetrag ab sofort beachten.“ Das ist wichtig, denn Menschen mit Schulden wirtschaften ohnehin am Existenzminimum. Für sie zählt jeder Euro. Aber Vorsicht: Wurden vom Gericht oder der Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger individuelle Freibeträge festgesetzt, müssen Schuldner:innen diese selber ändern lassen. Mit den folgenden Tipps weist Monika Schiffer den Weg, um die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht zu verpassen:

  • Neue Pfändungstabelle beachten

Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2022 ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung können alleinstehende Schuldner:innen ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro jetzt 1.351,11 Euro vom Lohn behalten. Besteht eine Unterhaltspflicht für eine Person, kann nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen können auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW nachgelesen werden.

Automatische Berücksichtigung

Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, sich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber vermieden werden.

Automatische Anpassung Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.340 Euro als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (500,62 Euro für die erste, weitere jeweils 278,90 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

Rückforderungen

Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, können Schuldner:innen von diesen die Auszahlung der irrtümlich an Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

Achtung: Bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid selbst aktiv werden:

Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibetrag bei einer Kontopfändung der Fall: Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden. Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschlüsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.

Ab jetzt: Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen möglich

Ab diesem Jahr ist durch eine Gesetzesänderung statt bisher nur alle zwei Jahre endlich eine jährliche Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen möglich. Mit der nächsten Anpassung ist daher schon zum 1. Juli 2023 zu rechnen.

Weiterführende Infos und Links:

  • Weitere Informationen zum Pfändungsfreibetrag gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter:

www.verbraucherzentrale.nrw/node/13269

 

Monika Schiffer
Leiterin der Beratungsstelle

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
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