Mitmach-Kompass: Gemeinsam für Nachhaltigkeit im Kreis Euskirchen

Projekt „MehrWertRevier“ der Verbraucherzentrale veröffentlicht  digitalen Wegweiser zu nachhaltigen Initiativen und Vereinen 
Gemeinsam Dinge reparieren, Lebensmittel vor dem Wegwerfen retten, einen Garten anlegen oder sich fürs Fahrradfahren stark machen: Viele Menschen im Kreis Euskirchen sind bereits nachhaltig engagiert und setzen sich für Ressourcen- und Klimaschutz ein. Wer wissen möchte, welche Vereine, Gruppen und Einrichtungen es in der  Umgebung gibt und welches Engagement zu den eigenen Interessen passen könnte, wird im neuen „Mitmach-Kompass“ fündig. Der digitale Wegweiser enthält Kurzbeschreibungen und Kontaktadressen zu zahlreichen Initiativen aus den Bereichen Ernährung, Müllvermeidung, Mobilität, Ressourcenschutz und Biodiversität.  
„Es gibt viele Möglichkeiten, zusammen mit anderen für Nachhaltigkeit aktiv zu werden. Der Mitmach-Kompass lädt dazu ein, ein Engagement zu finden, das einem Spaß macht“, erklärt Ronja Meiser, Botschafterin für nachhaltigen Konsum im Projekt „MehrWertRevier“ der Verbraucherzentrale NRW, das den Online-Wegweiser entwickelt und umgesetzt hat.
Insgesamt sind im Mitmach-Kompass aktuell rund 200 Initiativen, Vereine und Einrichtungen aus dem gesamten Rheinischen Revier aufgeführt – von Reparatur-Cafés über Gemeinschaftsgärten, CleanUp-Gruppen, Offenen Bücherschränken, ADFC- und Nabu-Ortsgruppen bis hin zu den Tafeln oder lokalen Netzwerken wie Transition Town. Filtermöglichkeiten gibt es zum einen nach Regionen und Kreisen, zum anderen nach fünf Themenkategorien (Ernährung, Mobilität, Netzwerke, Ressourcen, Natur). Eine kurze Beschreibung der jeweiligen Aktivitäten, Mitmach-Möglichkeiten sowie Kontaktwege vervollständigen die Einträge. „Die Zusammenstellung macht deutlich, wie vielfältig der Einsatz für Nachhaltigkeit im Kreis Euskirchen bereits ist“, so Ronja Meiser.
Der Mitmach-Kompass ist zu finden unter www.mitmach-kompass.de.
„MehrWertRevier" ist ein Nachhaltigkeitsprojekt der Verbraucherzentrale NRW im Rheinischen Revier. Es unterstützt die Menschen dabei, Ressourcen zu schonen und sich gemeinsam für einen ökologisch nachhaltigen Konsum einzusetzen. Das Projekt wird gefördert mit Mitteln des Bundesumweltministeriums (BMUV) und des Landes NRW. www.mehrwertrevier.nrw
Für weitere Informationen
Ronja Lotta Meiser | Botschafterin für nachhaltigen Konsum
Tel. 0211 913802145

 

Was FTI-Reisende jetzt noch zurückbekommen

 
Tipps für Betroffene nach dem Insolvenzantrag der FTI Touristik GmbH
 
Die Insolvenzeines der größten Reiseanbieter Deutschlands hat direkte Auswirkungen auf zehntausende Reisende. Auch im Kreis Euskirchen machen sich Menschen Sorgen, ob sie ihren gebuchten Urlaub antreten können oder, falls sie schon verreist sind, wie sie nun zurückkommen. Schon seit Dienstag werden Reisen abgesagt oder finden nur noch teilweise statt. Die Insolvenz betrifft alle Leistungen der FTI Touristik, also auch dort gebuchte Mietwagen oder Camper. Die Hotline und die Internetseite des Anbieters waren gestern bereits überlastet. Die Verbraucherzentrale NRW hat für Betroffene aktuelle Informationen auf ihrer Internetseite zusammengestellt und bietet auch persönliche Beratung an. „Die erfreuliche Nachricht: Pauschalreisen sind immerhin gut abgesichert“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle in Euskirchen. Sie nennt die wichtigsten Punkte für Reisende.
 
  • Wer genau ist betroffen?
    Zur insolventen FTI Touristik gehören die Marken „FTI“, „5vorFlug“, „BigXtra Touristik“, „DriveFTI“und „Cars und Camper“. Auswirkung hat die Ankündigung auf alle direkt bei diesen Marken gebuchten Leistungen. Nicht betroffen sind Leistungen, die von FTI an Drittanbieter wie TUI, Alltours, DERTOUR oder Vtours vermittelt wurden. Reisen von FTI und seinen Marken konnten auch über gängige Reisebüros und Online-Buchungsplattformen wie Check24 oder ab-in-den-Urlaub gebucht werden. Bei Unklarheiten sollten Betroffene in ihre Buchungsunterlagen schauen, dort ist der Reiseveranstalter meist schnell zu finden. Im Zweifelsfall kann man sich direkt an den Reisevermittler wenden.
 
  • Wie sind Pauschalreisen abgesichert?
    Pauschalreisen sind nach der Pleite von Thomas Cook 2019 für große Reiseanbieter verpflichtend über den „Deutsche Reisesicherungsfonds“(DRSF) abzusichern. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für ein und denselben Urlaub zusammen gebucht werden. Unter diesen Schutz fallen insbesondere Flug- und Hotelpakete. Vermieden werden soll durch den Sicherungsfonds, dass Reisende ohne Hotelzimmer und ohne Rückflug am Urlaubsort festsitzen. FTI gab bekannt, dass bereits angetretene Pauschalreisen in Zusammenarbeit mit dem DRSF wie geplant zu Ende geführt werden können oder, falls das nicht möglich ist, eine Rückreise organisiert wird. Davon betroffene Kund:innen werden laut FTI direkt kontaktiert. Auch bei einer für die Zukunft gebuchten Pauschalreise sind Reisende durch den DRSF abgesichert. FTI wird laut Ankündigung alle zukünftigen Reisen stornieren, die Rückerstattung läuft über den DRSF, der die Kund:innen kontaktiert, sobald er vom Reiseanbieter die erforderlichen Daten erhalten hat. Ob sie unter den Schutz fallen, erkennen Betroffene auch daran, dass der Buchung ein sogenannter „Sicherungsschein“ des DRSF beilag.
 
  • Was gilt bei Einzelbuchungen?
    Wer Übernachtungen, einen Flug oder Leihwagen einzeln bei FTI gebucht hat, fällt nicht unter den Schutz des Deutschen Reisesicherungsfonds. Allerdings versucht das Unternehmen laut eigener Mitteilung, auch hier eine Lösung zu finden, damit bereits angetretene Reisen möglichst wie geplant komplett absolviert werden können. Das Unternehmen will die Betroffenen direkt kontaktieren. Wer eine in der Zukunft liegende Einzelleistung gebucht und bezahlt hat, sollte versuchen, die Zahlung über seinen Zahlungsdienstleister (Kreditkarte, Paypal etc.) zurückzufordern. Forderungen aus Einzelbuchungen können ansonsten nur im regulären Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Vermutlich ist in solchen Fällen jedoch wenn überhaupt nur mit einer niedrigen Teilerstattung zu rechnen. Angemeldet werden die Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter des Unternehmens.
 
 
Für weitere Informationen
 
Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen
Tel. 02251 506 45 01
 

Weiterführende Infos und Links:
 
 
  • Infos zum Deutschen Reisesicherungsfond unter:
 

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

Shampoo statt Tablet im Paket: Warnung vor Falschlieferungen durch Online-Händler

Die Türklingel läutet und endlich ist das Paket da. Doch darin ist nicht etwa das bestellte Tablet, sondern eine Flasche Shampoo, eine Steckerleiste oder ein Set Buntstifte. Solche Szenarien sind keinesfalls erdacht, sondern kommen inzwischen immer häufiger vor, wie betroffene Verbraucher:innen berichten. Derartige Falschlieferungen sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch arge Probleme bereiten. Denn Betroffene müssen den Versender erst einmal darüber informieren, dass nicht der Artikel geliefert wurde, den sie bestellt haben. „Das ist erst einmal eine ziemliche Zwickmühle für Verbraucher:innen“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Euskirchener Verbraucherzentrale. „Denn die Ware kann ja nicht einfach kommentarlos zurückgeschickt werden. Im schlimmsten Fall würde dann der Kunde selbst als vermeintlicher Betrüger dastehen.“ Sie gibt Tipps, wie zu verfahren ist, wenn man falsche Ware erhält, und wie man sich absichern kann.
 
- Schon beim Empfang aufmerksam sein
Die Pakete werden inzwischen oft mit zahlreichen Informationen zum Versandstatus (Tracking-Informationen) begleitet. Daher wissen Kund:innen in der Regel, wann welche bestellte Ware bei ihnen eintrifft. Wenn man das Paket persönlich annehmen kann, sollte man unbedingt darauf achten, dass dies unbeschädigt und ordentlich verklebt ist. Na-türlich können auch verschlossene Pakete falsche Ware enthalten. Da-her sollte man ebenfalls auf das zu erwartende Gewicht und die Größe des Paketes achten. Stimmt etwas nicht, sollte dies noch im Beisein des Lieferdienstes angesprochen und geklärt werden. Eventuell kann das Paket noch im Beisein des Paketboten geöffnet werden.
 
- Dokumentieren und Beweise sichern
Lästig, aber hilfreich: Besteht der Verdacht auf Falschlieferung, sollte das Öffnen des Paketes am besten per Video dokumentiert werden oder in Anwesenheit von Zeug:innen stattfinden. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Paketschein als Beweis aufzubewahren, da auf diesem das Gewicht des Paketes vermerkt ist.
 
- Sich zur Wehr setzen
Wichtig bei einer Falschlieferung ist, diese nicht einfach wieder an den Online-Shop zurückzuschicken. So kann es nämlich passieren, dass die Retourenabteilung annimmt, dass der Kunde beziehungsweise die Kundin die Ware vor dem Zurücksenden ausgetauscht hat. Daher sollten Betroffene sich sofort beim Kundenservice melden und explizit auf die Falschlieferung hinweisen. Dort können die Mitarbeiter:innen dann eine Notiz für die Retoure vermerken. Stellt sich der Onlinehändler trotzdem quer, sollten sich Verbraucher:innen rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. Die Chancen stehen hier für Betroffene gut, da der Händler hier in der Pflicht istRechtsberatung bietet die Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Euskrichen an. Termine können unter 02251 506 45 01 vereinbart werdenn.
 
 
Weiterführende Infos und Links:
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
Öffnungszeiten:

Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

 

Unerwarteter Anruf von der Verbraucherzentrale? Vorsicht, Falle!

Die Verbraucherzentrale Euskirchen warnt vor aktueller Betrugsmasche: 
 
- Die Verbraucherzentrale ruft niemals unaufgefordert an und sucht Menschen auch nicht eigenmächtig zu Hause auf.
- Betroffene sollten sich nicht in ein Gespräch verwickeln lassen und keine sensiblen Daten preisgeben.
 
Die Beratungsstelle Euskirchen erreichen zurzeit vermehrt Hinweise auf betrügerische Anrufe im Namen der Verbraucherzentrale NRW. Die Kriminellenversuchen, an persönliche Daten oder Kontonummern zu gelangen. Im Telefon angezeigt wird beispielsweise eine Düsseldorfer Rufnummer (Vorwahl 0211, Ziffern 955 88 und unterschiedliche Endungen) oder auch Rufnummern aus den Niederlanden. „Diese Anrufe kommen nicht von uns“, warnt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle und stellt klar: „Verbraucherzentralen treten niemals von sich aus und unaufgefordert in telefonischen oder sonstigen Kontakt. Unsere Beratung findet ausschließlich auf Nachfrage Ratsuchender statt.“
 
Immer wieder wollen sich Personen in betrügerischer Absicht den guten Ruf der Verbraucherzentrale zu Nutze machen. Um Vertrauen zu erwecken und die Menschen in der Leitung zu halten, stellen sich die Kriminellen am Telefon als „Verbraucherzentrale“ oder „Verbraucherberatung“ vor. Die Maschen, um bei den telefonisch Überrumpelten sensible Daten wie Kontoverbindungen in Erfahrung zu bringen, sind vielfältig. „Aktuell wird beispielsweise behauptet, dass Adresse und Bankkontonummer (IBAN) überprüft werden müssten, um angebliche kostenpflichtige Dateneinträge zu löschen. In anderen Fällen ging es um die Kündigung von Lotto- oder Gewinnspielverträgen, die die Angerufenen sonst teuer zu stehen kämen“, erklärt Monika Schiffer.
 
Die Verbraucherzentrale NRW warnt eindringlich vor den Anrufen und rät Betroffenen, sich möglichst nicht in ein Gespräch verwickeln zu lassen, kein Geld zu bezahlen und keinesfalls persönliche Daten preiszugeben: „Behaupten Fremde am Telefon oder an der Haustür, von der Verbraucherzentrale zu sein, ist Skepsis geboten. Wir unterbreiten niemals unaufgefordert telefonische oder sonstige Angebote und holen auch keine Wert-gegenstände oder Bargeld ab. Im Zweifel sollten sich die so Kontaktierten bei uns melden“, sagt die Beratungsstellenleiterin.
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

Sicherheit im Internet: Wann eine Cyberversicherung sinnvoll ist

 
Wer zahlt, wenn Daten verloren sind oder das Bankkonto leergeräumt wird?
Viren, Trojaner, gefälschte Mails oder SMS, ein Hackerangriff auf ein Unternehmen oder auf ein vernetztes Haus: In der digitalen Welt lauern viele Gefahren. Im Internet muss man stets auf der Hut sein, welche Webseiten oder E-Mails vertrauenswürdig sind und welche nicht. Wer Passwörter oder Bankverbindungen preisgegeben hat, kann viel Geld verlieren oder gar seine Internet-Identität. „Die Risiken sind real und die Schäden können immens sein“, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Aber ist es generell sinnvoll, eine Cyberversicherung abzuschließen? Nicht unbedingt, denn teilweise greifen im Schadensfall auch andere Versicherungen, die viele Menschen ohnehin abgeschlossen haben.
 
Was deckt eine Cyberversicherung ab?
Sogenannte Cyberversicherungen treten für Schäden ein, die im Zusammenhang mit Internetkriminalität entstehen. Eigentlich für Firmen gedacht, werden mittlerweile auch privaten Nutzer:innen solche Policen angeboten. Die Angebote haben verschiedene Namen von Datenschutz- bis Hackerversicherung. Sie enthalten zum Beispiel Unterstützung bei Cybermobbing und Rufschädigung, etwa wenn persönliche Daten oder Fotos unerlaubt im Netz auftauchen oder beleidigende Inhalte verbreitet werden. Vor allem aber tragen Cyberversicherungen die Kosten für eine Daten-Wiederherstellung. Allerdings sind die Versicherungssummen teilweise begrenzt. Schäden durch Identitätsmissbrauch etwa werden meist nur bis 15.000 Euro übernommen, bei Internetkäufen meist nur bis zu 3.000 Euro. Voraussetzung ist stets, dass Versicherte selbst für den Schutz des Systems sorgen, etwa über aktuell gehaltene Virenscanner. Wurde das vernachlässigt, übernimmt die Cyberversicherung den Schaden nicht.
 
Was ist über andere Policen versichert?
Viele aktuelle Verträge beispielsweise für Hausrat- und Haftpflicht-Versicherungen enthalten bereits Aspekte der Cyberrisiken. Deshalb lohnt es sich, bereits bestehende eigene Verträge zunächst darauf zu prüfen. Die Hausratversicherung kann Schutz beim Onlinebanking enthalten, also entstandene Schäden abdecken. Häufig sichert die Hausrat-Versicherung auch gestohlene Daten und die daraus entstehenden Folgeschäden ab, wenn zum Beispiel jemand auf Kosten anderer missbräuchlich Einkäufe im Internet getätigt hat. Leitet man unabsichtlich ein schädliches Virus weiter, kann die private Haftpflichtversicherung für die Folgekosten aufkommen. Die Haftpflicht tritt generell ein, wenn einem Dritten ein Schaden im privaten Bereich unabsichtlich zugefügt wird. Außerdem wehrt die private Haftpflichtversicherung unberechtigt erhobene An-sprüche ab. Wer Opfer eines Phishing-Angriffs wurde, in dessen Folge das Konto leergeräumt wird, kann das Geld je nach Rechtslage über die Bank zurückholen. Die Rechtsschutzversicherung tritt im Fall eines Rechtsstreits ein. Hier übernimmt der Rechtsschutzversicherer beispielsweise die Anwalts- und Prozesskosten. Die gilt oft auch für Probleme, die aus der Internetnutzung erwachsen. Die Kosten für die Be-handlung gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die man beispielsweise als Mobbingopfer erleiden kann, übernehmen die privaten und gesetzlichen Krankenversicherer.
 
Für wen sind Cyberversichrungen dennoch sinnvoll?
Eine Cyberversicherung ist für Unternehmen oder Freiberufler sinnvoll, die mit sensiblen Daten arbeiten und deren Geschäftsbetrieb von deren Verfügbarkeit abhängt. Für Firmen kann die finanzielle Absicherung bei Betriebsunterbrechungen durch einen Hackerangriff existenziell sein. Denn durch Kosten für IT-Experten und für die Wiederherstellung von Daten, für eine Entschädigung Dritter oder für Gerichtskosten können hohe Summen zusammenkommen. Für den privaten Bereich ist eine Cyberversicherung derzeit eher nicht nötig.
 
Worauf sollte man vor einem Abschluss achten?
Wichtig ist ein Vergleich, denn die Angebote unterscheiden sich je nach Anbieter und Tarif erheblich. Dementsprechend variieren auch die Kos-ten. Es gibt vier Stellschrauben: Die Höhe der Selbstbeteiligung, die Zahl der abgesicherten Schäden pro Jahr, die Höhe der Versicherungssumme und die Größe des Unternehmens. Zu bedenken ist die Höhe der maximalen Entschädigungssumme, denn jenseits dessen sind keine Schäden abgesichert. Policen sind ab etwa 20 Euro pro Monat erhältlich.
 
 Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu Cyberversicherungen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/35611
Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW bieten eine Versi-cherungsberatung (kostenpflichtig): Telefonische Beratung zum Versi-cherungsbedarf unter der Rufnummer 0900-1-89 79 67 donnerstags von 10:00 bis 12:00 Uhr (1,86 € pro Minute aus dem Festnetz, Mobil-funkpreise können abweichen)
Telefonische Rechtsberatung zu Versicherungen dienstags von 10:00 bis 12:00 Uhr unter der Rufnummer 0900-1 89 79 60 (1,86 € pro Minute aus dem Festnetz, Mobilfunkpreise können abweichen)
Mehr zur Versicherungsberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445

Verbraucherzentrale NRW e.V.
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Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

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Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

 

Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist

Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab.
Eine Patientin staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.
  • Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig?
    Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen. Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.
 
  • Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen?
    Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall ist vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt. Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
 
  • Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
    Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen. Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.
Weiterführende Infos und Links:
 
Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939
 
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

Sportlich durchstarten im neuen Jahr?

Tipps der Verbraucherzentrale NRW rund um Fitnessstudio-Verträge
Sich gesünder ernähren, Ausgaben reduzieren, mehr Sport treiben – in das neue Jahr starten viele mit guten Vorsätzen. Doch nicht immer vertragen sich diese Vorsätze miteinander. Denn wenn die Neujahrsmotivation zum Abschluss eines teuren Fitnessstudiovertrages verleitet, der über einen festen Zeitraum finanziell bindet und womöglich gar nicht regelmäßig genutzt wird, ist das erklärte Sparziel schnell verfehlt. “Gerade Anfang des Jahres locken Fitnessstudios häufig mit Rabatten. Wichtig sind jedoch die regulären monatlichen Beiträge”, erklärt Monika Schiffer, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Auf welche weiteren Aspekte zu achten ist und welche Rechte Verbraucher:innen bei der Kündigung haben, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.
 
  • Gut überlegen, bevor man sich bindet:
    Wer Mitglied in einem Fitnessstudio werden will, sollte vorher vor allem die Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten und die Höhe der Mitgliedsbeiträge prüfen. Ein kostenloses Probetraining ist empfehlenswert. Den Vertrag unterschreibt man am besten nicht direkt vor Ort, sondern liest ihn in Ruhe zu Hause. Es lohnt sich, nach besonderen Rabatten zu fragen, zum Beispiel für Studierende, Senior:innen oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
 
  • Die passende Vertragslaufzeit wählen:
    In der Regel werden Fitnessstudio-Verträge für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig und wird häufig mit einem niedrigeren Monatsbeitrag beworben. Je nach Lebenslage kann aber auch eine kürzere Laufzeit passender sein. Wer den Vertrag kündigen möchte, sollte sich frühzeitig die Kündigungsfristen notieren.
 
  • Nachträgliche Preiserhöhungen:
    Angesichts steigender oder gestiegener Betriebskosten erhöhen manche Fitnessstudios ihre Preise. Teilweise auch in laufenden Verträgen. Eine solche, nachträgliche Preiserhöhung ist nicht ohne weiteres möglich. Verträge sind grundsätzlich so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Damit eine Preisänderung wirksam ist, muss entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln sind zu unbestimmt formuliert und daher nicht wirksam. Oder beide Vertragsparteien müssen sich mit der Preiserhöhung einverstanden erklären, die Kund:innen müssen also zustimmen. Wichtig zu wissen: Kund:innen können den Vertrag in der Regel nicht einfach außerordentlich kündigen, nur weil das Fitnessstudio (unzulässigerweise) die Preise erhöht. Gibt es keine wirksame Preisanpassungsklausel und die Kund:innen stimmen der Preiserhöhung auch nicht zu, dann bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Preis. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jedoch nach wie vor durch eine ordentliche Kündigung beenden.
 
  • Fristgerecht kündigen:
    Fitnessstudio-Verträge können zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wichtig ist jedoch, die Kündigungsfrist einzuhalten und die Kündigung so abzugeben, dass sie im Nachhinein bewiesen werden kann. Das geht zum Beispiel per Post als Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Kündigung per E-Mail ist zulässig. Bei der Abgabe des Kündigungsschreibens im Fitnessstudio sollte man sich den Eingang der Kündigung quittieren lassen.
Rechtsberatung zum Thema bietet die Verbraucherzentrale in Euskirchen nach vorheriger Terminvereinbarung unter 02251 5064501.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu undurchsichtigen Vertragsklauseln von Fitnessstudios unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21641
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
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Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

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