Mahnschreiben der TPI Investment sorgen für Verunsicherung

Mahnschreiben der TPI Investment sorgen für Verunsicherung 
 
Bei der Verbraucherzentrale Euskirchen gehen aktuell viele Anfragen wegen Mahnschreiben der Firma TPI Investment GmbH aus Essen ein. Diese fordert von angeblichen Kund:innen der Firma 1N Telecom die Zahlung von rund 420 Euro. Nach Darstellung der TPI habe sie die Forderungen von 1N Telecom übernommen für einen mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen DSL-Vertrag aus 2023 oder 2024. „In vielen Fällen liegt jedoch kein Vertrag vor oder er wurde rechtzeitig widerrufen. Trotzdem setzt das Unternehmen Betroffene unter Druck“, erklärt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW. „Verbraucher:innen sollten der Forderung zeitnah widersprechen, um Mahnbescheide oder Einträge in Auskunfteien zu vermeiden.“
Mit Fragen zu verschiedenen Werbeaktionen des Düsseldorfer Telekommunikationsanbieters 1N Telecom haben die Verbraucherzentralen schon länger zu tun und gehen rechtlich gegen das Unternehmen vor. Jetzt tritt ein neuer Anbieter auf den Plan, der angeblich die Forderungen von 1N Telecom übernommen hat – konkrete Nachweise hierzu fehlen jedoch. „Unser Rat an Verbraucher:innen lautet daher: Lassen Sie sich von juristisch klingenden Formulierungen nicht unter Druck setzen, sondern widersprechen Sie der Forderung schriftlich und fordern Sie die Abtretungsurkunde für die Forderung an. Liegt diese nicht vor, muss nichts bezahlt werden“, so die Beratungsstellenleiterin.
Verbraucherzentrale Euskirchen berät und hält Musterschreiben bereit
Nach bisherigen Erkenntnissen der Verbraucherzentrale NRW legt TPI zwei Arten von Nachweisen vor: entweder einen unterschriebenen Vertrag mit 1N Telecom oder ein EDV-Protokoll, das den angeblichen Vertragsabschluss belegen soll. „Teilweise hatten Betroffene aber nie zuvor Kontakt mit der 1N Telecom oder haben ihren Vertrag rechtzeitig widerrufen“, sagt Schiffer. Ein Widerruf behält auch gegenüber einem etwaigen neuen Forderungsinhaber seine Gültigkeit. „Dennoch: Wer gar nicht auf die Zahlungsaufforderung reagiert, riskiert Mahnbescheide oder Einträge bei Auskunfteien.“ Die Verbraucherzentrale NRW hält daher ein Musterschreiben für den Widerspruch gegenüber der TPI Investment GmbH bereit. „Wer weitere Unterstützung benötigt oder unsicher ist, ob ein wirksamer Vertrag vorliegt, kann sich an uns wenden“, so die Beratungsstellenleiterin.
 
Weiterführende Infos und Musterschreiben:
 
 
Rechtsberatung bietet die Verbraucherzentrale zum Thema nach Terminvereinbarung unter 02251 5064501 an.

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Monika Schiffer
Leiterin der Beratungsstelle

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

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Ratgeber Eigentumswohnung

Ratgeber Eigentumswohnung:
Wer beim Miteigentum das Sagen hat
Suchen, Kaufen, Wohnen – so sieht idealtypisch der Fahrplan aus, wenn der Kauf einer Eigentumswohnung ins Auge gefasst wird. Anders als beim Erwerb eines Hauses ist es hierbei ein Muss, sich auch die Miteigentümer genau anzusehen. Denn bei einer Eigentumswohnung muss das gesamte Gebäude gemeinsam mit diesen verwaltet werden, weil jeder nur ein Miteigentum an Grundstück und Gebäude erworben hat. Der Ratgeber „Eigentumswohnung“ der Verbraucherzentrale lotst durch alle Fragen von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, erklärt wichtige Begriffe wie Hausgeld oder Erhaltungsrücklage und zeigt außerdem mögliche Fallstricke, die beim Suchen und Kaufen der passenden Immobilie lauern können.
 
Das Praxis-Handbuch begleitet Schritt für Schritt auf dem Weg zur eigenen Wohnung. Von der Suche nach einem geeigneten Objekt über die Finanzierungsplanung bis hin zur Beurkundung durch den Notar sowie zu Abnahme und Übergabe. Ein besonderer Schwerpunkt sind die Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft, die wesentlich das Zusammenleben bestimmt. Wie viel Geld sollte die Gemeinschaft pro Jahr für die Instandhaltung des Gebäudes zurückstellen? Wer darf bei der Eigentümergemeinschaft abstimmen? Wer prüft die Jahresabrechnungen? Kaufinteressierte sollten auch einen Blick in die Protokolle der Eigentümerversammlungen werfen. Denn hier lässt sich herausfinden, ob das Objekt Tücken birgt oder ein Sanierungsstau künftig hohe Investitionen erwarten lässt. Vorgestellt wird auch, welche Regelungen im Kaufvertrag nicht fehlen dürfen und was sich hinter dem Wirtschaftsplan oder einem Baulastenverzeichnis verbirgt. 
 
Der Ratgeber „Eigentumswohnung. Suchen. Kaufen. Wohnen. Das große Praxis-Handbuch“ hat 248 Seiten, kostet 29,90 Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale in Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501. 
 
Bestellmöglichkeiten:
 
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich. Auch als E-Book für 23,99 Euro.

Probleme am Flughafen

Verbraucherzentrale NRW klärt über Rechte bei Verspätung, Flugausfall und Gepäckverlust auf

Die EU diskutiert derzeit über eine Reform der Fluggastrechteverordung. Reisende könnten zukünftig erst nach erheblich größeren Verspätungen als bisher Anspruch auf Entschädigungen zustehen. Auch eine geringere Entschädigungssumme ist im Gespräch. Für den kommenden Sommerurlaub hat dies allerdings noch keine Auswirkungen. Eine abschließende Entscheidung auf europäischer Ebene steht noch aus. „Wir fordern, dass Verbraucher:innen weiterhin die derzeit bestehenden Betreuungsleistungen und Augleichszahlungen erhalten“, sagt , Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Was aber gilt aktuell, wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder Gepäck verloren geht? „Kommen Reisende mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Urlaubsort an, erhalten sie eine pauschale Entschädigung von mindestens 250 Euro“, sagt Monika Schiffer. „Diese Ansprüche können im Nachgang gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Dabei hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW.“ Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Expertin zusammengefasst. 

  • Wenn sich der Flug verspätet
    Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.
  • Wenn der Flug gestrichen wird
    Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet. 
  • Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
    Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden muss möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehenen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.
  • Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung
    Zu wissen, wann und in welchem Umfang Rechtsansprüche gegenüber der Airline gelten, ist nicht immer ganz leicht. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores zum kostenlosen Download zur Verfügung steht oder in der Browserversion auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden kann. Mit dem Tool können Betroffene unkompliziert mögliche Ansprüche auf Entschädigung prüfen und direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen.

Weiterführende Infos und Links:

Monika Schiffer
Leiterin der Beratungsstelle

Verbraucherzentrale NRW e.V.
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Ratgeber "Haushalt im Griff"

Ratgeber „Haushalt im Griff“:
Kleine Routinen für glänzende Ergebnisse

Konkrete Ziele in einem festgelegten Zeitraum anzugehen – was nach Zielvereinbarung im Berufsleben klingt, kann auch im „Unternehmen Haushalt“ zur Erfolgsstrategie werden. Wer etwa für den lästigen Hausputz einen Wochenplan anlegt und systematisch die Räume abarbeitet, kann schon in kurzer Zeit glänzende Ergebnisse vorweisen. Überhaupt: Auch ungeliebte Arbeiten – Spiegel putzen, Spülmaschine ausräumen oder Schränke entrümpeln – sollten mit kleinen Routinen in den Alltag eingebaut werden, damit sie nicht in die Schublade „Lästiges wird aufgeschoben“ wandern. Der Ratgeber „Haushalt im Griff“ der Verbraucherzentrale zeigt, dass Haushalt eigentlich ganz einfach ist. Wer weiß wie, kann obendrein noch Geld sparen.

Effektive Haushaltsorganisation fängt schon bei der Einkaufsplanung und Vorratshaltung an. Obst und Gemüse zum Beispiel nach Saison zu kaufen, bringt es jedoch nicht allein, wenn die Produkte dann falsch gelagert und schnell matschig werden. Von der Einkaufsliste bis hin zum Entlarven von Mogelpackungen navigiert das Buch durchs kostensparende Haushaltsmanagement. Außerdem: Wer die richtige Technik kennt und das passende Werkzeug benutzt, kann sich teure Giftkeulen beim Schrubben schenken. Kurze Anleitungen für Zitronensäure, die sich gut als Entkalker eignet, Soda zum Reinigen von Kunststoffoberflächen oder Natron gegen Verklebungen auf dem Grillrost bieten saubere Empfehlungen für den umweltverträglichen Hausputz. Auch das Waschen der Wäsche mit System hilft, Wasser, Energie und Waschmittel zu sparen. Nicht zuletzt gibt es Hilfen für Nicht-Alltägliches, etwa wenn die Wohnung für den Urlaub präpariert oder in einer halben Stunde vorzeigbar gemacht werden muss.

Der Ratgeber „Haushalt im Griff“ hat 200 Seiten, kostet 18,- Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale in Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder als E-Book für 14,99 Euro. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Alle Informationen zu unseren Ratgebern können Sie jederzeit unter folgendem Link finden:

https://www.verbraucherzentrale.nrw/buecher-und-ebooks

Das Mieter-Handbuch: Wegweiser von Abrechnungen bis Wohnungssuche

Das Mieter-Handbuch:
Wegweiser von Abrechnungen bis Wohnungssuche

Die Mieten in Deutschland sind im Jahr 2024 flächendeckend gestiegen. In den zehn größten Städten wurden rund 7 Prozent mehr verlangt als im Vorjahr. Wer angesichts von Mieterhöhungen jedoch einen Umzug erwägt, sollte diese Zahlen kennen: Der Durchschnittspreis für neu inserierte Wohnungen liegt nach einer Analyse immer deutlich über dem für Bestandsmieter – zum Teil wurden zwei Euro mehr pro Quadratmeter aufgerufen. Wer umzieht oder neu sucht, zahlt also fast automatisch drauf. Angesichts dieser Aussicht müssen jedoch nicht alle Mietpreissteigerungen für die bisherige Wohnung einfach hingenommen werden. Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ – gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund herausgegeben – erläutert, wann Vermieter erhöhen dürfen und wie viel. Er hilft zudem, Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen zu entschlüsseln und auf Mieterrechte zu pochen.

Wie lange im Voraus muss der Vermieter mitteilen, dass die Miete erhöht werden soll? Kann erhöhen wie er will? Welche Grenzen gelten, wenn energetisch saniert werden soll? Müssen etwa Maßnahmen zur Wärmedämmung, die mit viel Dreck und Lärm verbunden sind, geduldet werden? All diese mietrechtlich relevanten Fragen werden verständlich beantwortet und mit wichtigen Entscheidungen von Gerichten beispielhaft erläutert. Der Ratgeber begleitet vom Abschluss des Mietvertrags über das laufende Wohnverhältnis bis hin zum Auszug. Auch wird gezeigt, wie und wann Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen oder einer Kündigung widersprochen werden kann. Checklisten zum Ausfüllen liefern dabei die notwendige Unterstützung – auch als Onlineversion.

Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ hat 240 Seiten und kostet 18,- Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale in Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.

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Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter

0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Risiko Cyberkriminalität: Erste Hilfe bei Datenklau und Geldverlust

Die Verbraucherzentrale Euskirchen gibt Tipps zur Rettung von Daten und Geld und erklärt häufige Betrugsmaschen

Der Angriff passiert jeden Tag millionenfach im E-Mail-Postfach.

Unbekannte verschicken Nachrichten mit dem Ziel, ins Online-Banking einzubrechen. Die Zahl dieser Straftaten steigt seit vielen Jahren kontinuierlich an. Der Schaden ist immens, die Betrugsmaschen werden stetig aktualisiert und verfeinert. Die Verbraucherzentrale NRW führt seit 2010 mit dem Phishing-Radar eine eigene Statistik darüber. „Alleine im Jahr 2024 haben uns Menschen mehr als 400.000 E-Mails gemeldet“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. „In diesem Jahr sind bis Ende April bereits bereits mehr als 140.000 E-Mails eingegangen. Die Erkenntnisse des Bundeskriminalamts spiegeln sich also bei
unseren aktuellen Zahlen wieder.“ Schiffer gibt Tipps, wie man die neuesten Phishing-Trends erkennt, und was man tun sollte, falls man betroffen ist. Wichtig ist vor allem, schnell, aber planvoll zu reagieren.

  • Woran erkennt man Phishing-Nachrichten?
    Betrügerische Nachrichten, ob per E-Mail, SMS oder Brief, sind teils in fremder Sprache oder fehlerhafter Übersetzung verfasst. Vielfach fehlt auch die direkte Anrede, dann heißt es zum Beispiel „Sehr geehrter Kunde“ oder „sehr geehrte Nutzerin“. Mittlerweile gibt es aber leider viele gut gemachte betrügerische Nachrichten mit persönlicher Anrede und in fehlerfreiem Deutsch. Oft ist ein Link enthalten, der zu einer Internetseite führt, die der eines echten Anbieters täuschend ähnlich sieht. Man wird – meist verbunden mit einer kurzen Frist – verbal unter Druck gesetzt, den Link anzuklicken und sensible persönliche Daten einzugeben. Bei Nichtbeachtung wird mit schwerwiegenden Konsequenzen gedroht, wie der Sperrung der Kreditkarte oder des Zugangs zum Online-Banking.
  • Wie schützt man sich allgemein?
    Man sollte sparsam mit den persönlichen Daten umgehen und die eigenen Sicherheitssysteme wie Virenschutzprogramm, Betriebssystem und Internetbrowser stets auf dem neuesten Stand halten. Wichtig: Gegenüber unerwarteten Nachrichten ein gesundes Misstrauen zeigen, Anhänge nicht öffnen, nicht auf angebotene Links klicken und auch nicht auf die E-Mail antworten. Wer sich nicht sicher ist, ob eine Nachricht echt ist, sollte am besten direkt beim genannten Anbieter nachfragen. Man kann sich auch wie gewohnt in seinem Online-Banking einloggen, um zu prüfen, ob die gleiche Nachricht im eigenen Account auch vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Betrugsversuch vor.
  • Worauf sollte man beim modernen Banking achten?
    Die Wahl eines sicheren Verfahrens für das Online-Banking ist wichtig, weil es immer wieder Angriffen von Kriminellen ausgesetzt ist. Diese suchen Sicherheitslücken in der Technik und setzen auf Fehler im menschlichen Verhalten. Wichtig: Persönliche Daten wie PIN oder TAN sollte man immer nur nach einer ordentlichen Prüfung eingeben, sonst übergibt man schlimmstenfalls den Täter:innen ungewollt die Verfügungsgewalt über sein Konto und ermöglicht ihnen, eine digitale Karte auf einem fremden Gerät zu hinterlegen. Geldinstitute erfragen Zugangsdaten wie PIN oder TAN niemals telefonisch oder per E-Mail. Damit ein unautorisierter Zugriff nicht erst nach Wochen auffällt, sollte man regelmäßig im Online-Banking den Kontostand kontrollieren. Der schlimmste Fall wäre ein leergeräumtes Konto oder Betroffene, die ihren Bankzugang nicht mehr aufrufen können.
  • Was tun, wenn der Zugang zum Konto nicht funktioniert?
    Wenn der Zugang zum Konto nicht funktioniert, sollte man einmal erneut in Ruhe das Passwort eingeben. Erscheint erneut eine Fehlermeldung, spricht viel dafür, dass das Konto gehackt wurde. Es ist ratsam, dann zu testen, ob das Einloggen über ein anderes Gerät möglich ist. In solchen Fällen könnte das erste Gerät mit Schadsoftware infiziert sein. Auf diesem Gerät sollte dringend ein Virenscan durchgeführt werden und es vorerst nicht mehr für Online-Banking genutzt werden. Ferner sollte man überlegen, sicherheitshalber die Zugangsdaten und das Passwort zu ändern und, falls nötig, neue Anmeldedaten direkt bei Anbieter anzufordern. Dies sollte man mit einem Gerät tun, bei dem man kontrolliert hat, dass es frei von Schadprogrammen ist.
  • Was tun, wenn Dritte Zugang zum Konto hatten?
    Betroffene sollten ihr Konto beziehungsweise die Karte sofort sperren lassen und Strafanzeige bei der Polizei stellen. Bei nicht autorisierten Überweisungen muss die Empfängerbank informiert und die Erstattung schriftlich bei der eigenen Bank eingefordert werden. Banken müssen nicht autorisierte Zahlungen erstatten, sofern sie keine grobe Fahrlässigkeit der Kund:innen nachweisen können. Wenn die Bank die Erstattung verweigert, sollte man eine Schlichtungsstelle einschalten oder rechtliche Schritte mit einem Anwalt prüfen.
  • Welche Fallen gibt es beim Online-Shopping?
    Persönliche Daten können nicht nur beim Online-Banking abgegriffen werden, sondern auch im Namen anderer Anbieter. Dies betrifft beispielsweise Zahlungsdienstleister wie PayPal oder auch Onlinehändler wie Amazon oder Anzeigenportale. Aber auch Telekommunikationsfirmen, Streaming- oder Paketdienste werden von Cyberkriminellen immer wieder für neue Betrugsmaschen genutzt. Gerade die Tatsache, dass bei diesen nicht überall die Zwei-Faktor-Authentifizierung verpflichtend ist, macht diese Option für Betrüger attraktiv. Die sensiblen persönlichen Daten können sie für zielgerichtete Folgeattacken nutzen, um an weitere Daten zu kommen und letztlich den Account zu übernehmen oder im Rahmen einer Transaktion das Konto zu leeren.

Weiterführende Infos und Links:

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Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar

Wie man Stoff für Zoff vermeidet.

Wird eine Bambushecke zum Baum, wenn sie sieben Meter hoch wächst und dann übers Nachbargrundstück ragt? Über diese Frage hatte im März 2025 der Bundesgerichtshof zu entscheiden und urteilte mit einem klaren „Nein“. Die Höhe könne nicht über die botanische Kategorie „Baum“ oder „Hecke“ entscheiden. Dass sich ein Baum durch den vom Nachbarn geforderten Rückschnitt wieder in eine Hecke verwandeln solle, sei nicht nachzuvollziehen. Zwar landen Nachbarschaftsstreitereien nicht immer vor Gericht, bieten aber stets Stoff für Zoff. Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ der Verbraucherzentrale zeigt Wege, um Auseinandersetzungen zu vermeiden und zu schlichten. Verständlich lotst er durch das öffentliche und private Nachbarrecht und greift Probleme von A wie Antennenaufbau bis Z wie Zufahrtsregelungen auf.
Beim Nachbarrecht geht es häufig auch um baurechtliche Fragen oder um störenden Lärm. Wie werden Grenzen festgelegt? Welche Beeinträchtigungen beim Ausblick sind hinzunehmen, wenn der Nachbar anbauen will? Wie laut darf die Hausmusik sein? Ist das Grillen auf Terrasse oder Balkon jeden Tag erlaubt? Auch bei andauernden Ärgernissen: Ein Recht auf Selbsthilfe besteht nur in wenigen und gesetzlich geregelten Fällen. Heißt also: Faustrecht anzuwenden kann schnell teuer werden! Der Ratgeber zeigt, welche Gerichte in Streitfällen zuständig sind. Viele Tipps und Hinweise helfen aber auch, sich außergerichtlich zu einigen, um etwa durch das Einschalten einer neutralen Schlichtungsperson einen Kompromiss zu erreichen. Beschrieben wird auch, wie Nachbarrechte durch Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durchgesetzt werden können.
Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 174 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro. Erhältlich ist dieser in der Verbraucherzentrale Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
 
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