Käuferschutz – alles gut?

Verbraucherzentrale NRW zeigt die Probleme beim Käuferschutz von PayPal, Klarna und Amazon Pay auf
Ein großer Anteil der Online-Einkäufe wird inzwischen über Bezahldienste wie PayPal, Klarna und Amazon Pay abgewickelt. Sie versprechen sorgenfreies Einkaufen durch verbraucherfreundlichen Käuferschutz. In der Beratungsstelle Euskirchen sind Beschwerden über die Rückabwicklung von Zahlungen allerdings an der Tagesordnung. „Verbraucher:innen sollten sich durch den Käuferschutz nicht in falscher Sicherheit wiegen. In der Praxis lehnen Zahlungsdienstleister immer wieder berechtigte Forderungen ab. Die Betroffenen kommen dann in unsere Beratung, weil sie weder vom Händler noch vom Zahlungsdienstleister ihr Geld zurückbekommen“, sagt Monika Schiffr, Leiterin der Beratungsstelle Euskirchen. Anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März klärt die Beratungsstelle über die Rechte von Verbraucher:innen beim Online-Einkauf auf und gibt Tipps, was sie bei Problemen tun können.
  • Nicht immer greift der Käuferschutz
    Zahlungsdienstleister bewerben ihren Käuferschutz oft mit vollmundigen Versprechen, doch im Kleingedruckten sind viele Ausnahmen aufgeführt, bei denen der Käuferschutz gar nicht greift. Das ist vielen Verbraucher:innen jedoch nicht bewusst und wird ihnen erst klar, wenn ein Zahlungsdienstleister die Rückerstattung ablehnt. PayPal, Klarna und Amazon Pay schließen beispielsweise digitale Produkte wie Apps, Musikdownloads oder E-Books vom Käuferschutz aus, ebenso wie Gutscheine oder Dienstleistungen. Ob ein Anspruch auf Käuferschutz besteht, entscheiden sie nach eigenem Ermessen und nicht immer zugunsten der Verbraucher:innen. Neben der Einhaltung bestimmter Fristen verlangen sie oft viele Nachweise, die die Erstattung für Verbraucher:innen erschweren.
 
  • Verbraucher:innen haben umfassende gesetzliche Rechte
    Käuferschutzprogramme sind freiwillige Leistungen der Zahlungsdienstleister, deren Bedingungen sie selber festlegen. Oft kann es für Verbraucher:innen einfacher sein, ihre gesetzlichen Ansprüche direkt beim Händler geltend zu machen. Denn der gesetzliche Schutz ist sehr umfassend. Reagiert der Händler allerdings nicht auf einen Widerruf oder eine Reklamation, können Betroffene sich an den Zahlungsdienstleister wenden. Dafür sollten sie im Idealfall den Bestellvorgang gut dokumentiert haben. Wichtig zu wissen: Auch wenn der Käuferschutz eingesprungen ist, können sich Verbraucher:innen nicht in Sicherheit wiegen. Der Verkäufer kann trotzdem sein Geld verlangen. Grund dafür ist, dass der Kaufvertrag Vorrang hat vor den Regeln des Käuferschutzes des Zahlungsdienstleisters. Kommt es zum Streit, entscheiden nicht PayPal und Co. (als letzte Instanz,) wer Recht hat, sondern Gerichte.
 
  • Keine Rückerstattung bei Versandproblemen
    Wenn die Ware nicht ankommt, weil sie auf dem Postweg verloren gegangen ist oder im Transportfahrzeug zerstört wurde, kommen Betroffene mit dem Käuferschutz nicht weiter. Zahlungsdienstleistern reicht der Versandbeleg des Händlers in der Regel aus, um eine Forderung abzulehnen. Anders sieht es das Gesetz: Das Transport- und Verlustrisiko der Ware trägt der Unternehmer. Vor Gericht müsste der Verkäufer also nachweisen, dass die Ware auch tatsächlich angekommen ist.
 
  • Käuferschutz hilft oft bei Fakeshops
    Wenn Verbraucher:innen auf einen Fakeshop hereingefallen sind und gar keine Ware erhalten haben, können sie über den Käuferschutz oft erfolgreich ihr Geld zurückverlangen. Hier bietet der Käuferschutz einen echten Mehrwert, weil die Forderungen gegenüber einem unseriösen Händler ins Leere laufen würden. Aber Achtung: Wenn beispielsweise beim Bezahlen mit PayPal die kostenfreie Option „Geld an Freunde und Familie senden“ genutzt wurde, springt der Käuferschutz nicht ein.
 
Die Beratungsstelle in Euskirchen bietet Informationsveranstaltungen zum Thema Bezahldienste an. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung ist erforderlich unter 02251 5064501 oder per Email an
 
Die Termine sind:
 
Donnerstag 03.04.2025 17:30 Uhr
 
Donnerstag 10.04.2025 17:30 Uhr
 
Weiterführende Infos und Links:
 
 
  • Bei Problemen mit Anbietern hilft die Beratungsstelle Euksirchen per Mail, telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung. Die Kontaktdaten finden Verbraucher:innen unter:
    www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
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VBZ-Beratungen im April 2025

Die VBZ Euskirchen berät zu folgenden Themen:
- Energiespar-Einzelberatung am 3.4./10.4./17.04. und 24.04.25
- Mietrechtsberatung am 28.04.25
- Geldanlage, Altersvorsorge, Immobilienfinanzierung am 08.04.25
Anmeldung ist erforderlich. Weiteres unter Termine.
Die Rechtsberatung zu Verbraucherverträgen findet immer Dienstag und Donnerstag statt.

 

Abzockmaschen: Wenn Kredite zur Kostenfalle werden

Wie Verbraucher:innen sich vor unseriösen Angeboten schützen können.
Viele Finanzierungs- und Anlageangebote versprechen schnelle Lösungen oder hohe Gewinne – doch oft steckt eine Abzockmasche dahinter. Versteckte Kosten, überhöhte Zinsen oder unseriöse Geschäftsmodelle führen dazu, dass Verbraucher:innen viel Geld verlieren oder in die Schuldenfalle geraten. Besonders riskant sind vermeintlich schufafreie Kredite, Buy-Now-Pay-Later-Modelle oder fragwürdige Geldanlagen mit unrealistischen Renditeversprechen. „Viele Anbieter setzen gezielt auf intransparente Verträge und psychologische Tricks, um Kund:innen in teure Verpflichtungen zu locken“, warnt Monika Schiffer, Leiterin der Euskirchener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Worauf besonders zu achten ist und wie man Abzockmaschen erkennt, zeigt das neue Informationsangebot der Verbraucherzentralen auf www.verbraucherzentrale.de/abzockmaschen.
 
  • Null-Prozent-Finanzierungen kritisch prüfen
    Wer eine Null-Prozent-Finanzierung abschließt, sollte genau hinschauen. Oft sind diese Angebote an teure Zusatzverträge gekoppelt, etwa Versicherungen, die unnötig sind und hohe Kosten verursachen. Zudem können versteckte Gebühren anfallen, die das vermeintlich kostenlose Darlehen verteuern. Das Risiko erhöht sich, wenn Verbraucher:innen mehrere solcher Finanzierungen parallel nutzen – die monatlichen Raten summieren sich und können zu finanziellen Engpässen führen. Wer eine Null-Prozent-Finanzierung nutzen möchte, sollte genau prüfen, welche Verpflichtungen damit einhergehen und ob die monatlichen Raten langfristig tragbar sind. Besser ist es, direkt zu sparen oder nach Alternativen zu suchen, die keine versteckten Kosten beinhalten.
 
  • Buy Now Pay Later? Nur mit Bedacht!
    „Jetzt kaufen, später zahlen“ klingt zunächst nach einer bequemen Lö-sung, insbesondere bei spontanen oder unvorhergesehenen Ausgaben. Doch diese Angebote können schnell zur Schuldenfalle werden. Wer mehrere Einkäufe auf diese Weise finanziert, verliert leicht den Überblick über die anstehenden Zahlungen. Hinzu kommt, dass verspätete oder nicht geleistete Zahlungen hohe Mahngebühren nach sich ziehen können. Einige Anbieter verlangen zudem hohe Zinsen, sobald eine Zahlung aufgeschoben wird. Auch die Bonität kann durch unbedachte Nutzung dieser Angebote leiden, was spätere Kreditaufnahmen erschwert. Verbraucher:innen sollten sich daher vor jeder Nutzung fragen: Kann ich die Raten wirklich problemlos zahlen? Falls nicht, ist es sicherer, auf den Kauf zu verzichten oder nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu suchen.
 
  • Schufafreie Kredite – meist eine Falle
    Kredite ohne Schufa-Prüfung werden häufig als Lösung für Menschen mit schlechter Bonität beworben. Doch in den meisten Fällen verbergen sich hinter solchen Angeboten hohe Zinsen, versteckte Gebühren oder andere teure Abzockmaschen. Seriöse Banken vergeben Verbraucherkredite grundsätzlich nur nach einer Bonitätsprüfung – das dient auch dem Schutz der Verbraucher:innen. Bei schufafreien Krediten müssen Kreditnehmer:innen oft hohe Vorkosten zahlen. Manchmal landen sie bei Angeboten, bei denen sie Vorauszahlungen erbringen sollen, ohne dass sie tatsächlich ein Darlehen erhalten. In anderen Fällen werden überteuerte Versicherungen oder Zusatzverträge aufgedrängt. Wer dringend Geld benötigt, aber nicht die nötige Bonität hat, sollte sich stattdessen an seriöse Schuldnerberatungen wenden, um alternative Lösungen zu finden. Besser als ein teurer Notkredit ist es allemal, langfristig eine Reserve für Notfälle aufzubauen.
 
  • Vorsicht bei hohen Renditeversprechen
    Gerade in Zeiten niedriger Zinsen wirken Angebote mit hohen Renditen verlockend. Doch oft stecken unseriöse Anbieter dahinter, die es mit unrealistischen Versprechen auf das Kapital von Anleger:innen abgesehen haben. Auch Haustürgeschäfte mit vermeintlichen Wertanlagen wie Faksimile-Büchern sind eine bekannte Abzockmasche. Wer Geld investieren will, sollte sich vorab gründlich informieren und niemals unter Druck Verträge unterschreiben. Ein gesundes Misstrauen gegenüber Angeboten mit „sicherem Gewinn“ schützt vor hohen finanziellen Verlusten.
 
  • Psychologische Tricks durchschauen
    Viele unseriöse Anbieter setzen auf psychologische Manipulation, um Verbraucher:innen zu schnellen Entscheidungen zu drängen. Dazu gehören zeitlich begrenzte Angebote, künstliche Verknappung („nur noch wenige verfügbar!“) oder exklusive Deals, die es nur für „ausgewählte Kund:innen“ geben soll. Auch Angsttaktiken werden genutzt, etwa Warnungen vor angeblich drohenden finanziellen Verlusten, wenn man nicht sofort handelt. Solche Strategien zielen darauf ab, rationales Denken auszuschalten und Menschen zu unüberlegten Vertragsabschlüssen zu bewegen. Wer unter Druck gesetzt wird, sollte stets skeptisch bleiben, sich Bedenkzeit nehmen und gegebenenfalls unabhängige Beratung in Anspruch nehmen. Wer sicher gehen will, sollte keine finanziellen Entscheidungen überstürzt treffen. Was sich zu schön anhört, um wahr zu sein, ist meist auch zu schön, um wahr zu sein.
Weiterführende Infos und Links:
 
 
 

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Entlastungsleistungen in der Pflege: So nutzt man sie am besten

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie es die Unterstützung ab Pflegegrad 1 aus dem Jahr 2024 noch bis Ende Juni gibt
Es ist sehr anstrengend, selbst pflegebedürftig zu sein oder Angehörige zu pflegen. Deshalb können Menschen, die Pflege brauchen, bereits ab Pflegegrad 1 Unterstützung durch sogenannte Entlastungsleistungen erhalten. Das Geld ist einsetzbar für Hilfe im Haushalt, Unterstützung bei Behördengängen oder auch für Hilfe bei der Pflege von Menschen mit Demenz. „Der Betrag ist für viele Menschen wichtig“, sagt Felizitas Bellendorf, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Deshalb weisen wir darauf hin, dass er zum 01.01.2025 von 125 auf 131 Euro angehoben wurde. Außerdem können bis Ende Juni die ungenutzten Beträge aus 2024 ausgeschöpft werden. Das summiert sich und ist deshalb immer lohnenswert.“ Das müssen Betroffene und Angehörige tun:
 
  • Entlastungsleistungen aus 2024 noch bis Juni 2025 sichern
    Jeden Monat steht pflegebedürftigen Menschen der Entlastungsbetrag zur Verfügung: 125 Euro pro Monat bis einschließlich Dezember 2024, 131 Euro pro Monat seit Januar 2025. Der Betrag kann aber auch „an-gespart“ werden. So können die Beträge, die in dem einen Monat nicht voll ausgenutzt wurden, auf den Folgemonat übertragen werden. Wenn Beträge am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht sind, kön-nen die nicht genutzten Summen noch bis Ende Juni des Folgejahres verwendet werden. So können entweder Restbeträge oder auch der ganze Betrag von 1.500 Euro aus dem Jahr 2024 noch bis 30. Juni 2025 für Entlastungen eingesetzt werden. Jetzt ist also ein guter Zeitpunkt, ungenutzte Beträge aus dem Vorjahr noch zu nutzen und sich freie Zeit durch Betreuung zu verschaffen.
 
  • Welche Angebote gibt es?
    Entlastungsleistungen sind vielfältig: Das Geld kann eingesetzt werden für Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, für Hilfe im Haushalt sowie bei Behördengängen oder für die Betreuung des pflegebedürftigen Menschen zu Hause als Entlastung der pflegenden Angehörigen. Angesparte Beträge können aber auch zum Beispiel für die Abrechnung von Unterkunft und Verpflegung in der Tages- oder Kurzzeitpflege verwendet werden.
 
  • Wie bekommt man das Geld für die Entlastungsleistung?
    Die Anbieter von Betreuungsleistungen müssen ihr Angebot prüfen und anerkennen lassen. Erst dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Anbieter müssen eine Rechnung ausstellen und quittieren. Die pflege-bedürftige Person bezahlt und reicht die Rechnung dann bei ihrer Pfle-gekasse ein, zusammen mit der Aufforderung auf Rückerstattung der Kosten. Dafür gibt es ein Musterschreiben der Verbraucherzentrale NRW. Auch einige Pflegekassen bieten solche Hilfe online als Vordruck an. Nachdem dieses Schreiben bei der Pflegekasse eingegangen ist, überweist die Pflegekasse das Geld. Ein vorheriger Antrag ist nicht er-forderlich.
 
  • Wo finde ich Angebote?
    In NRW gibt es den Angebotsfinder NRW, in dem nach Eingabe der Postleitzahl die Angebote in der Nähe angezeigt werden. Auch Pflege-dienste oder ambulante Betreuungsdienste können Anbieter sein. Ebenso wird in NRW unter bestimmten Voraussetzungen die Nachbar-schaftshilfe anerkannt: Nachbarn können mit dem Geld aus den Entlas-tungsleistungen bezahlt werden, wenn sie Pflegebedürftige ehrenamtlich unterstützen, nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben und nicht verwandt oder verschwägert sind.
 
  • Was müssen Nachbarn nachweisen?
    Damit das Geld für helfende Nachbarn verwendet werden kann, müssen diese ein paar Grundkenntnisse über Nachbarschaftshilfe nachweisen. Es reicht, die Informationsbroschüre zur Nachbarschaftshilfe im Internet zu lesen und zu bestätigen, dass die Broschüre gelesen wurde. Man kann aber auch einen kostenlosen Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurs absolvieren, wenn man weitergehendes Interesse hat.
 
  • Wie viel Geld zahlt die Pflegekasse für 2024?
    Im Jahr 2024 standen pflegebedürftigen Personen, die zuhause gepflegt wurden, pro Monat 125 Euro zu, also 1.500 Euro im Jahr. Wurde der Betrag nicht genutzt, kann er noch bis Ende Juni 2025 verbraucht werden.
 
  • Wie viel Geld gibt es für 2025?
    Ab dem 1. Januar 2025 wurde der Betrag auf 131 Euro pro Monat er-höht. Das sind 1.572 Euro, die im Jahr für Unterstützung der Betreuung oder des Haushalts genutzt werden können. Für nicht verbrauchte Be-träge des vergangenen Jahres gelten aber noch die 125 Euro.
 
  • Werden Rechnungen nach Juni 2025 erstattet?
    Die Frist bis zum 30. Juni 2025 bedeutet, dass die Leistungen zur Ent-lastung bis dahin in Anspruch genommen sein müssen. Allerdings be-deutet das nicht gleichzeitig, dass die Abrechnung bei der Pflegekasse bis dahin erfolgt sein muss. Rechnungen können also auch nach Juni 2025 der Pflegekasse zur Erstattung vorgelegt werden.
 
Weiterführende Infos und Links:
 
 
 
 
 

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

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Öffnungszeiten:
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Di. 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
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Ratgeber „Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“: Wünsche rechtssicher festhalten

Wer gesund ist, kann sich nur schwer vorstellen, nicht mehr selbst über das eigene Leben entscheiden zu können. Doch nicht nur altersbedingt, sondern auch durch einen Unfall oder eine Erkrankung kann dies plötzlich passieren. Dann müssen Angehörige, Ärzte oder Gerichte wichtige Entscheidungen zum Beispiel über medizinische Behandlungen, finanzielle Angelegenheiten oder die Wohnsituation treffen. Doch das muss nicht so kommen: Wenn schon in gesunden Tagen mit rechtssicheren Vollmachten vorgesorgt wird, lässt das im Fall der Fälle keinen Raum für Mutmaßungen, was die oder der Betroffene dann entschieden hätte. Der aktualisierte Ratgeber „Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ der Verbraucherzentrale – inzwischen in 23. Auflage erschienen – zeigt ganz praktisch, wie „Vorsorge im Paket“ aussehen kann.
 
Der Ratgeber erklärt zunächst, welche Angelegenheiten in einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung geregelt werden können. Viele Menschen wissen zum Beispiel gar nicht, dass nahestehende Personen wie der Ehepartner oder die Kinder im Ernstfall nicht automatisch entscheiden dürfen, was getan oder unterlassen werden sollte. Wichtig ist jedoch nicht nur, dass die eigenen Wünsche beschrieben und Bevollmächtigte benannt werden, sondern auch das „Wie“ ist bedeutsam. So ist eine Patientenverfügung nur dann bindend, wenn sie ausreichend konkret formuliert ist. Denn ansonsten gibt es zu großen Handlungsspielraum für Angehörige oder behandelnde Ärzte. Mit Textbausteinen und Musterformulierungen unterstützt der Ratgeber, damit die eigenen Verfügungen und Vollmachten rechtssicher verfasst werden.
 
Der Ratgeber „Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ hat 168 Seiten und kostet 12,- Euro,
als E-Book 9,99 Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale in Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.
 
Bestellmöglichkeiten:
 
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555.
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

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Öffnungszeiten:
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Di. 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
Do. 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

 

Ratgeber „Das Pflegegutachten

Gut vorbereitet für den Gutachterbesuch
Über fünf Millionen Menschen sind hierzulande pflegebedürftig. Tendenz steigend. Das Bundesgesundheitsministerium diagnostiziert einen „Sandwich-Effekt“. Was heißt, dass zu den sehr alten, pflegebedürftigen Menschen nun die ersten „Babyboomer“ hinzukommen, die auch Pflege benötigen. Gleichgültig, welche Generation: Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen will, kommt um einen Besuch des Medizinischen Dienstes nicht herum. Ein Gutachter verschafft sich dabei einen Eindruck, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann und welche Hilfe benötigt wird. Von dieser Beurteilung hängt dann die Einstufung in einen Pflegegrad ab – und damit auch, wie viel Geld es für Pflegeleistungen gibt. Der aktualisierte Ratgeber „Das Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale hilft, sich gut auf diesen wichtigen Termin vorzubereiten.
 
Beim Gutachterbesuch geht es nicht darum, die Schwere einer Krankheit zu beurteilen oder Diagnosen zu stellen, sondern hierbei wird geschaut, ob Unterstützung bei Alltagsaktivitäten und der Selbstversorgung angesichts körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen notwendig ist. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Kriterien bei der Beurteilung des Grads der Pflegebedürftigkeit eine Rolle spielen. Der Ratgeber erläutert diese anschaulich und zeigt, wie die aktuelle Lebenssituation der Antragstellenden detailliert beschrieben wird. Er gibt einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung und begleitet vom Antrag übers Verfahren bis hin zu einem möglichen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse. Ein eigenes Kapitel behandelt Besonderheiten bei der Begutachtung von Kindern. Außerdem hilft eine umfangreiche Checkliste, alle Bereiche im Blick zu behalten, die beim Begutachtungstermin abgeklopft werden.
 
Der Ratgeber „Das Pflegegutachten. Antragstellung. Begutachtung.
Bewilligung“ hat 160 Seiten und kostet 12,- Euro und ist erhältlich in der
Verbraucherzentrale Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.
 
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /91 380-1555
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37, 53879 Euskirchen
Tel.: 0211 913 802 135
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Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
Do. 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

Betrügerische Mails sind immer schwerer zu durchschauen

Verbraucherzentrale NRW warnt anlässlich des Safer Internet Day am 11. Februar vor einer neuen Qualität von Phishing-Mails
Sparkasse, Postbank, Telekom, PayPal – es sind oft die großen Unternehmen, deren Namen Kriminelle für betrügerische E-Mails (Phishing-Mails) missbrauchen. Denn bei Firmen mit großem Kundenstamm ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass unter den wahllos ausgewählten Adressaten einige dabei sein werden, die die Behauptung in der Mail glauben und in die Falle tappen. Die Methoden werden dabei zunehmend raffinierter. Früher ließen sich Phishing-Mails an schlechter Rechtschreibung, falscher Absender-Adresse, seltsam verlinkten Internet-Adressen und einem fehlenden Namen in der Anrede erkennen. Inzwischen braucht man viel mehr technisches Verständnis, um Phishings-Mails zu durchschauen. Der Experte erklärt, wie Verbraucher:innen eine verdächtige Mail auf Echtheit prüfen können.
 
  • Aussagen aus E-Mails sollten immer überprüft werden
    Wann immer Verbraucher:innen eine E-Mail von einem Unternehmen erhalten, bei dem sie ein Kundenkonto haben, sollte man misstrauisch sein und die Informationen aus der Mail verifizieren. Verbraucher:innen gehen dafür auf die Internetseite des Anbieters und loggen sich im Kundenkonto ein. Wichtig: Die Unternehmensseite darf nicht über einen Link in der verdächtigen Mail aufgerufen werden. Alternativ können sich Betroffene auch über die echte App des Anbieters in ihr Kundenkonto einloggen. Dort können sie prüfen, ob sie tatsächlich diese Nachricht erhalten haben und ob wirklich Handlungsbedarf besteht. Den Aussagen und Aufforderungen aus einer Mail sollten Verbraucher:innen nie trauen.
 
  • Keine Links öffnen oder Daten eingeben
    Hinter Phishing-Mails steht immer der Versuch, persönliche Daten abzugreifen, mit denen Kriminelle dann weiteren Schaden bei den Betroffenen anrichten könnten, zum Beispiel das Girokonto zu leeren. Schon das Öffnen eines Links kann gefährlich werden, wenn Kriminelle im Quellcode der Seite ein Schadprogramm verstecken und die Betroffenen sich dadurch einen Virus oder Trojaner einfangen. Wurden persönliche Daten eingegeben, besteht akuter Handlungsbedarf. Handelte es sich beispielsweise um sensible Kontodaten, sollte umgehend das Kreditinstitut oder der Zahlungsdienstleister kontaktiert werden und ferner Strafanzeige gestellt werden.
 
  • Auch das Empfängerfeld kann verdächtig sein
    Verbraucher:innen sollten prüfen, ob sie tatsächlich als Empfänger der Mail adressiert sind. Unternehmen sprechen ihre Kund:innen in E-Mails grundsätzlich mit ihrem Namen an und niemals mit "Sehr geehrter Kunde" oder "Sehr geehrter Nutzer". Manchmal haben Kriminelle den Namen ihrer Opfer aber schon herausgefunden und schreiben sie mit persönlicher Ansprache an. Eine weitere Betrugsmasche, die seit kurzem im Zusammenhang mit PayPal von Kriminellen eingesetzt wird, ist das Anlegen von Verteilerlisten. Die Kriminellen richten bei einem entsprechenden Anbieter eine E-Mail-Adresse als Verteilerliste ein. In diese Liste tragen sie die Mail-Adressen ihrer Opfer ein. Bei PayPal nutzen sie die Funktion "Geld anfordern" und geben die Adresse ihrer Verteilerliste ein. Dorthin wird eine echte PayPal-Mail geschickt und automatisch an alle anderen unsichtbaren Mail-Adressen des Verteilers gestreut. So erhalten die Betroffenen Mails, die gar nicht an sie adressiert sind.
 
  • So erkennt man den echten Absender der Mail
    Viele Phishing-Mails sind sehr gut gemacht. Die E-Mailadresse des Absenders scheint vertrauenswürdig. Wer tatsächlich hinter der E-Mail steckt, lässt sich über den Mail-Header, auch Quelltext genannt, sicher feststellen. Der Header enthält Informationen zum Empfänger, Absender sowie der IP-Adresse des Absenders, die sonst nicht sichtbar wären. Cyberkriminelle können zwar grundsätzlich auch Fälschungen in den Header einbauen, beispielsweise falsche Zeilen. Aber bestimmte Bereiche des Headers sind vertrauenswürdig und können einen Betrugsversuch aufdecken. Wie der E-Mail-Header ausgelesen werden kann, hängt vom genutzten Mail-Programm ab. Eine Hilfe für das Auslesen des Headers findet sich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW.
 
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Passwort ändern: einmal richtig und dann nie wieder!

Mit den richtigen Maßnahmen bleiben Online-Konten dauerhaft geschützt
Lange wurde empfohlen, Passwörter regelmäßig zu ändern, um Konten vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Viele
Verbraucher:innen haben dadurch ihre Passwörter mit der Zeit aber eher geschwächt, um sie sich bei der Vielzahl an Passwörtern leichter merken zu können. Es ist besser einmal ein starkes Passwort zu wählen statt ständig wechselnde schwache Passwörter zu nutzen. Die Expertin rät: „Wer noch keine starken Passwörter nutzt oder ein und dasselbe Passwort für mehrere Accounts verwendet, sollte seine Passwörter jetzt einmal ändern. Dann können die Passwörter im besten Fall dauerhaft im Einsatz bleiben. Noch wichtiger wäre es aber, gerade sensible Accounts zusätzlich mit der 2-Faktor-Authentisierung zu sichern.” Mit den folgenden Tipps können Verbraucher:innen ihre Online-Accounts effektiv schützen:
 
  • Wie sieht ein starkes Passwort aus?
    Grundsätzlich gilt: Je länger, desto besser. Ein starkes Passwort sollte mindestens acht (besser zwölf) Zeichen lang sein – dann aber auch aus vier verschiedenen Zeichenarten bestehen, also Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen (z.B. § $ % & ! ?). Ein langes Passwort, das mindestens 25 Zeichen oder länger ist, kann hingegen auch aus nur zwei Zeichenarten bestehen. Je sensibler ein Zugang ist (etwa beim Online-Banking), umso mehr Sorgfalt ist bei der Auswahl eines starken Passworts nötig. Besonders wichtig: Für jedes Konto sollte ein eigenes Passwort gewählt werden. Wer einmal ein starkes Passwort erstellt hat, kann es so dauerhaft für das entsprechende Konto nutzen. Es müsste nur in den Fällen, in denen das Passwort in die falschen Hände geraten sein könnte, geändert werden, zum Beispiel wenn ein Datenleck bekannt wird oder das Gerät mit Schadsoftware infiziert wurde.
 
  • Wie funktioniert die 2-Faktor-Authentisierung?
    Da selbst das stärkste Passwort nicht unknackbar ist und bei einem Datenleck oder erfolgreichem Phishing-Angriff schnell in falsche Hände geraten kann, bieten Passwörter allein nicht den bestmöglichen Account-Schutz. Es empfiehlt sich, Online-Accounts mit einer Zwei-Faktor-Authentisierung (2FA) zusätzlich zu schützen, wenn Anbieter diese Möglichkeit bereitstellen. Diese fungiert wie ein zweites Sicher-heitsschloss. Bei der 2FA wird die Identität, nicht nur mit dem Passwort, sondern mit einem zweiten Faktor bestätigt. Damit wird es Kriminellen erschwert, auf Daten zuzugreifen, selbst wenn ihnen das Passwort bekannt ist. Bei diesem zweiten Faktor kann es sich beispielsweise um einen Bestätigungscode per E-Mail, eine SMS-TAN oder ein Einmal-Passwort handeln. Mittlerweile sind auch biometrische Verfahren sehr verbreitet, beispielsweise Gesichts- oder Fingerabdruckscans über das Smartphone.
 
  • Wie kann ich Passwörter sicher aufbewahren?
    Verbraucher:innen nutzen heutzutage so viele Online-Dienste, dass die einzelnen Passwörter unmöglich im Gedächtnis behalten werden können. Eine gute Hilfe können daher Passwort-Manager sein. Darin lassen sich starke Passwörter erstellen, verwalten und verschlüsselt speichern. Nutzer:innen müssen sich dann nur noch das zentrale Passwort für den Zugang zu ihren Passwort-Manager merken, das natürlich ganz besonders stark sein sollte.
 
  • Gibt es eine Alternative zu Passwörtern?
    Seit einigen Jahren gibt es das Passkey-Verfahren, das die Anmeldung bei Online-Diensten ganz ohne Passwörter ermöglicht. Damit besteht auch nicht mehr die Gefahr, dass Kriminelle Passwörter zum Beispiel bei einem Phishing-Angriff oder Datenleck abgreifen können. Passkeys sind lange, zufällig generierte Zeichenketten, offen und herstellerunabhängig. Sie werden von einem sogenannten Authenticator erstellt und dort auch gespeichert, sobald man sich bei einem Online-Dienst, der dieses Verfahren unterstützt, registriert. Gleichzeitig wird ein zum jeweiligen Passkey (auch privater Schlüssel genannt) passender öffentlicher Schlüssel erzeugt und beim Anbieter hinterlegt. Der Authenticator kann zum Beispiel ein FIDO2-Stick sein (ein spezielles Gerät ähnlich wie ein USB-Stick), ein Computerprogramm oder eine Smartphone-App. Bei der nächsten Anmeldung wird dann im Hintergrund durch das Zusammenspiel mehrerer Komponenten die Identität des Nutzers oder der Nutzerin bestätigt. Nutzer:innen selbst müssen beim Login in den Online-Account dann kein Passwort mehr eingeben, sondern nur noch den Zugriff auf die Passkeys im Authenticator bestätigen, per Fingerabdruck, Gesichtsscan oder durch die Eingabe einer PIN. Falls Kriminelle beispielsweise durch einen Datenleck beim Anbieter Zugriff auf die dort gespeicherten öffentlichen Schlüssel bekommen, können sie damit nichts anfangen. Denn diese funktionieren nur in Kombination mit dem jeweils passenden privaten Schlüssel, dem Passkey.
 
 
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  • So funktionieren Passkeys:
 
 

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Ratgeber „Das Pflegegutachten“ Gut vorbereitet für den Gutachterbesuch

Über fünf Millionen Menschen sind hierzulande pflegebedürftig. Tendenz steigend. Das Bundesgesundheitsministerium diagnostiziert einen „Sandwich-Effekt“. Was heißt, dass zu den sehr alten, pflegebedürftigen Menschen nun die ersten „Babyboomer“ hinzukommen, die auch Pflege benötigen. Gleichgültig, welche Generation: Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen will, kommt um einen Besuch des Medizinischen Dienstes nicht herum. Ein Gutachter verschafft sich dabei einen Eindruck, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann und welche Hilfe benötigt wird. Von dieser Beurteilung hängt dann die Einstufung in einen Pflegegrad ab – und damit auch, wie viel Geld es für Pflegeleistungen gibt. Der aktualisierte Ratgeber „Das Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale hilft, sich gut auf diesen wichtigen Termin vorzubereiten.
Beim Gutachterbesuch geht es nicht darum, die Schwere einer Krankheit zu beurteilen oder Diagnosen zu stellen, sondern hierbei wird geschaut, ob Unterstützung bei Alltagsaktivitäten und der Selbstversorgung angesichts körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen notwendig ist. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Kriterien bei der Beurteilung des Grads der Pflegebedürftigkeit eine Rolle spielen. Der Ratgeber erläutert diese anschaulich und zeigt, wie die aktuelle Lebenssituation der Antragstellenden detailliert beschrieben wird. Er gibt einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung und begleitet vom Antrag übers Verfahren bis hin zu einem möglichen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse. Ein eigenes Kapitel behandelt Besonderheiten bei der Begutachtung von Kindern. Außerdem hilft eine umfangreiche Checkliste, alle Bereiche im Blick zu behalten, die beim Begutachtungstermin abgeklopft werden.
Der Ratgeber „Das Pflegegutachten. Antragstellung. Begutachtung. Bewilligung“ hat 160 Seiten und kostet 12,- Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.
 
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555.
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01             Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 
Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
Do. 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

 

Durchblick bei Photovoltaik-Angeboten

Verbraucherzentrale NRW zeigt, worauf bei Angeboten für Solaranlagen zu achten ist
Deutschlandweit sind mehr als dreieinhalb Millionen Photovoltaikanlagen in Betrieb, die meisten davon auf Dächern von Privathaushalten. Und das nicht ohne Grund: Hauseigentümer:innen können mit ihrer PV-Anlage Solarstrom in größeren Mengen erzeugen und selbst verbrauchen. Für eine effiziente technische und wirtschaftliche Nutzung der PV-Anlage sollten wichtige Rahmenbedingungen vorab geprüft werden.. Was vor der Anschaffung zu berücksichtigen ist und worauf bei Angeboten für PV-Anlagen zu achten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt.
 
  • Was ist vor der Angebotserstellung zu klären?
    Im ersten Schritt sind mit einem Fachbetrieb oder durch eine unabhängige Beratung die baulichen Voraussetzungen zu prüfen. In den meisten Bundesländern ist für die Installation kleinerer PV-Anlagen an oder auf Gebäuden keine Baugenehmigung notwendig. Empfehlenswert ist, sich vorab bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung über die örtlichen Vorschriften zu erkundigen. Im zweiten Schritt ist festzulegen, welche Anforderungen die Photovoltaikanlage erfüllen soll. Wie groß soll die Anlage werden? Wie viel Strom soll sie erzeugen? Welche Zusatzkomponenten wie Batteriespeicher sind angedacht? Dabei sollten Hauseigentümer:innen nicht nur ihren aktuellen Stromverbrauch berücksichtigen, sondern auch bedenken, ob sie zukünftig eine Wärmepumpe betreiben werden oder Solarstrom für die Ladung ihres Elektroautos benötigen. Sind alle Anforderungen geklärt, sollten möglichst mehrere Angebote von Fachbetrieben eingeholt werden. Wichtig: Kann die PV-Anlage durch ein regionales Förderprogramm zusätzlich bezuschusst werden, müssen die Fördermittel beantragt und bewilligt sein, bevor beim Installationsbetrieb der Auftrag erteilt wird.
 
  • Was ist bei Angeboten für Photovoltaik-Anlagen zu beachten?
    Der Installationsbetrieb sollte über ausreichend Kompetenz und Erfahrungen verfügen. Optimal ist es, wenn der PV-Installateur in der Nähe der Kunden angesiedelt ist und Referenzen in der Region vorweisen kann. Denn vor der Angebotserstellung ist ein Termin vor Ort unerlässlich, um die Gebäudeverhältnisse zu klären. Liegen die Angebote vor, lassen sich mit einer umfassenden Checkliste der Verbraucherzentrale NRW die konkreten Bestandteile der Angebote prüfen. Wichtig ist, dass bei den Kosten alle nötigen Bauteile und Arbeiten für Montage und Netzanschluss aufgeführt sind. Dabei sind alle Komponenten genau zu beschreiben. Eine Energieberatung in der Beratungsstelle in Euskirchen bietet eine neutrale Betrachtung der Angebote bezüglich der energetischen Aspekte.
 
  • Welche wesentlichen Bestandteile sollten Angebote für PV-Anlagen beinhalten?
    Die Gesamtleistung aller angebotenen Solarmodule sollte in Kilowattpeak (kWp) ausgewiesen sein. Wichtig sind auch Informationen zu den angebotenen Wechselrichtern: Hier wird unterschieden zwischen String-Wechselrichter, an denen mehrere, in der Regel alle, PV-Module angeschlossen werden, und Modul-/Micro-Wechselrichtern, die an jeweils einem PV-Modul betrieben werden. Modul-/Micro-Wechselrichter sind meist teurer in der Anschaffung, können aber bei teilweiser Verschattung oder unterschiedlicher Ausrichtung der Module Ertragsvorteile bieten. Ist ein Batteriespeicher für die PV-Anlage vorgesehen, sollten auch die nutzbare Speicherkapazität und die Kosten dafür ausgewiesen werden. Neben den Materialkosten hat das Angebot auch sämtliche Arbeitskosten vollständig auszuweisen. Dazu zählen beispielsweise die komplette Installation inklusive der Dokumentation, der benötigte Arbeitsschutz wie Gerüste und Fangnetze, die Inbetriebnahme sowie die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister.
Weitere Informationen und Links:
 
  • Checkliste (als PDF) zur Überprüfung von Angeboten für PV-Anlagen hier
 
 
 
 
  • Ein Termin zur Energieberatung in der Verbraucherzentrale in Euskirchen ist kostenlos und kann unter 02251 5064501 vereinbart werden

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
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Fax: 02251 506 45 07

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