Betrügerische Mails sind immer schwerer zu durchschauen

Verbraucherzentrale NRW warnt anlässlich des Safer Internet Day am 11. Februar vor einer neuen Qualität von Phishing-Mails
Sparkasse, Postbank, Telekom, PayPal – es sind oft die großen Unternehmen, deren Namen Kriminelle für betrügerische E-Mails (Phishing-Mails) missbrauchen. Denn bei Firmen mit großem Kundenstamm ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass unter den wahllos ausgewählten Adressaten einige dabei sein werden, die die Behauptung in der Mail glauben und in die Falle tappen. Die Methoden werden dabei zunehmend raffinierter. Früher ließen sich Phishing-Mails an schlechter Rechtschreibung, falscher Absender-Adresse, seltsam verlinkten Internet-Adressen und einem fehlenden Namen in der Anrede erkennen. Inzwischen braucht man viel mehr technisches Verständnis, um Phishings-Mails zu durchschauen. Der Experte erklärt, wie Verbraucher:innen eine verdächtige Mail auf Echtheit prüfen können.
 
  • Aussagen aus E-Mails sollten immer überprüft werden
    Wann immer Verbraucher:innen eine E-Mail von einem Unternehmen erhalten, bei dem sie ein Kundenkonto haben, sollte man misstrauisch sein und die Informationen aus der Mail verifizieren. Verbraucher:innen gehen dafür auf die Internetseite des Anbieters und loggen sich im Kundenkonto ein. Wichtig: Die Unternehmensseite darf nicht über einen Link in der verdächtigen Mail aufgerufen werden. Alternativ können sich Betroffene auch über die echte App des Anbieters in ihr Kundenkonto einloggen. Dort können sie prüfen, ob sie tatsächlich diese Nachricht erhalten haben und ob wirklich Handlungsbedarf besteht. Den Aussagen und Aufforderungen aus einer Mail sollten Verbraucher:innen nie trauen.
 
  • Keine Links öffnen oder Daten eingeben
    Hinter Phishing-Mails steht immer der Versuch, persönliche Daten abzugreifen, mit denen Kriminelle dann weiteren Schaden bei den Betroffenen anrichten könnten, zum Beispiel das Girokonto zu leeren. Schon das Öffnen eines Links kann gefährlich werden, wenn Kriminelle im Quellcode der Seite ein Schadprogramm verstecken und die Betroffenen sich dadurch einen Virus oder Trojaner einfangen. Wurden persönliche Daten eingegeben, besteht akuter Handlungsbedarf. Handelte es sich beispielsweise um sensible Kontodaten, sollte umgehend das Kreditinstitut oder der Zahlungsdienstleister kontaktiert werden und ferner Strafanzeige gestellt werden.
 
  • Auch das Empfängerfeld kann verdächtig sein
    Verbraucher:innen sollten prüfen, ob sie tatsächlich als Empfänger der Mail adressiert sind. Unternehmen sprechen ihre Kund:innen in E-Mails grundsätzlich mit ihrem Namen an und niemals mit "Sehr geehrter Kunde" oder "Sehr geehrter Nutzer". Manchmal haben Kriminelle den Namen ihrer Opfer aber schon herausgefunden und schreiben sie mit persönlicher Ansprache an. Eine weitere Betrugsmasche, die seit kurzem im Zusammenhang mit PayPal von Kriminellen eingesetzt wird, ist das Anlegen von Verteilerlisten. Die Kriminellen richten bei einem entsprechenden Anbieter eine E-Mail-Adresse als Verteilerliste ein. In diese Liste tragen sie die Mail-Adressen ihrer Opfer ein. Bei PayPal nutzen sie die Funktion "Geld anfordern" und geben die Adresse ihrer Verteilerliste ein. Dorthin wird eine echte PayPal-Mail geschickt und automatisch an alle anderen unsichtbaren Mail-Adressen des Verteilers gestreut. So erhalten die Betroffenen Mails, die gar nicht an sie adressiert sind.
 
  • So erkennt man den echten Absender der Mail
    Viele Phishing-Mails sind sehr gut gemacht. Die E-Mailadresse des Absenders scheint vertrauenswürdig. Wer tatsächlich hinter der E-Mail steckt, lässt sich über den Mail-Header, auch Quelltext genannt, sicher feststellen. Der Header enthält Informationen zum Empfänger, Absender sowie der IP-Adresse des Absenders, die sonst nicht sichtbar wären. Cyberkriminelle können zwar grundsätzlich auch Fälschungen in den Header einbauen, beispielsweise falsche Zeilen. Aber bestimmte Bereiche des Headers sind vertrauenswürdig und können einen Betrugsversuch aufdecken. Wie der E-Mail-Header ausgelesen werden kann, hängt vom genutzten Mail-Programm ab. Eine Hilfe für das Auslesen des Headers findet sich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW.
 
Weiterführende Infos und Links:
 
 
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
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53879 Euskirchen
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Passwort ändern: einmal richtig und dann nie wieder!

Mit den richtigen Maßnahmen bleiben Online-Konten dauerhaft geschützt
Lange wurde empfohlen, Passwörter regelmäßig zu ändern, um Konten vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Viele
Verbraucher:innen haben dadurch ihre Passwörter mit der Zeit aber eher geschwächt, um sie sich bei der Vielzahl an Passwörtern leichter merken zu können. Es ist besser einmal ein starkes Passwort zu wählen statt ständig wechselnde schwache Passwörter zu nutzen. Die Expertin rät: „Wer noch keine starken Passwörter nutzt oder ein und dasselbe Passwort für mehrere Accounts verwendet, sollte seine Passwörter jetzt einmal ändern. Dann können die Passwörter im besten Fall dauerhaft im Einsatz bleiben. Noch wichtiger wäre es aber, gerade sensible Accounts zusätzlich mit der 2-Faktor-Authentisierung zu sichern.” Mit den folgenden Tipps können Verbraucher:innen ihre Online-Accounts effektiv schützen:
 
  • Wie sieht ein starkes Passwort aus?
    Grundsätzlich gilt: Je länger, desto besser. Ein starkes Passwort sollte mindestens acht (besser zwölf) Zeichen lang sein – dann aber auch aus vier verschiedenen Zeichenarten bestehen, also Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen (z.B. § $ % & ! ?). Ein langes Passwort, das mindestens 25 Zeichen oder länger ist, kann hingegen auch aus nur zwei Zeichenarten bestehen. Je sensibler ein Zugang ist (etwa beim Online-Banking), umso mehr Sorgfalt ist bei der Auswahl eines starken Passworts nötig. Besonders wichtig: Für jedes Konto sollte ein eigenes Passwort gewählt werden. Wer einmal ein starkes Passwort erstellt hat, kann es so dauerhaft für das entsprechende Konto nutzen. Es müsste nur in den Fällen, in denen das Passwort in die falschen Hände geraten sein könnte, geändert werden, zum Beispiel wenn ein Datenleck bekannt wird oder das Gerät mit Schadsoftware infiziert wurde.
 
  • Wie funktioniert die 2-Faktor-Authentisierung?
    Da selbst das stärkste Passwort nicht unknackbar ist und bei einem Datenleck oder erfolgreichem Phishing-Angriff schnell in falsche Hände geraten kann, bieten Passwörter allein nicht den bestmöglichen Account-Schutz. Es empfiehlt sich, Online-Accounts mit einer Zwei-Faktor-Authentisierung (2FA) zusätzlich zu schützen, wenn Anbieter diese Möglichkeit bereitstellen. Diese fungiert wie ein zweites Sicher-heitsschloss. Bei der 2FA wird die Identität, nicht nur mit dem Passwort, sondern mit einem zweiten Faktor bestätigt. Damit wird es Kriminellen erschwert, auf Daten zuzugreifen, selbst wenn ihnen das Passwort bekannt ist. Bei diesem zweiten Faktor kann es sich beispielsweise um einen Bestätigungscode per E-Mail, eine SMS-TAN oder ein Einmal-Passwort handeln. Mittlerweile sind auch biometrische Verfahren sehr verbreitet, beispielsweise Gesichts- oder Fingerabdruckscans über das Smartphone.
 
  • Wie kann ich Passwörter sicher aufbewahren?
    Verbraucher:innen nutzen heutzutage so viele Online-Dienste, dass die einzelnen Passwörter unmöglich im Gedächtnis behalten werden können. Eine gute Hilfe können daher Passwort-Manager sein. Darin lassen sich starke Passwörter erstellen, verwalten und verschlüsselt speichern. Nutzer:innen müssen sich dann nur noch das zentrale Passwort für den Zugang zu ihren Passwort-Manager merken, das natürlich ganz besonders stark sein sollte.
 
  • Gibt es eine Alternative zu Passwörtern?
    Seit einigen Jahren gibt es das Passkey-Verfahren, das die Anmeldung bei Online-Diensten ganz ohne Passwörter ermöglicht. Damit besteht auch nicht mehr die Gefahr, dass Kriminelle Passwörter zum Beispiel bei einem Phishing-Angriff oder Datenleck abgreifen können. Passkeys sind lange, zufällig generierte Zeichenketten, offen und herstellerunabhängig. Sie werden von einem sogenannten Authenticator erstellt und dort auch gespeichert, sobald man sich bei einem Online-Dienst, der dieses Verfahren unterstützt, registriert. Gleichzeitig wird ein zum jeweiligen Passkey (auch privater Schlüssel genannt) passender öffentlicher Schlüssel erzeugt und beim Anbieter hinterlegt. Der Authenticator kann zum Beispiel ein FIDO2-Stick sein (ein spezielles Gerät ähnlich wie ein USB-Stick), ein Computerprogramm oder eine Smartphone-App. Bei der nächsten Anmeldung wird dann im Hintergrund durch das Zusammenspiel mehrerer Komponenten die Identität des Nutzers oder der Nutzerin bestätigt. Nutzer:innen selbst müssen beim Login in den Online-Account dann kein Passwort mehr eingeben, sondern nur noch den Zugriff auf die Passkeys im Authenticator bestätigen, per Fingerabdruck, Gesichtsscan oder durch die Eingabe einer PIN. Falls Kriminelle beispielsweise durch einen Datenleck beim Anbieter Zugriff auf die dort gespeicherten öffentlichen Schlüssel bekommen, können sie damit nichts anfangen. Denn diese funktionieren nur in Kombination mit dem jeweils passenden privaten Schlüssel, dem Passkey.
 
 
Weiterführende Infos und Links:
 
 
 
 
  • So funktionieren Passkeys:
 
 

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Rechtsberatung

Verbraucherverträge: z.B. Telekommunikationsdienstleistungen, Kaufverträge, Reiserecht, Fitnessstudio-Verträge, Beratung zum Energierecht
 
Berater:               Kirsten Ahlers und Monika Schiffer            (Kosten: 20,00 € )
 
Termine:              jeweils Dienstags und Donnerstags         
 
Vorherige Anmeldung erforderlich:
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Öffnungszeiten:                                               Mo         9:00 – 13:00 Uhr
Di           10:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Do          10:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Fr            9:00 – 13:00 Uhr

 

 

Ratgeber „Das Pflegegutachten“ Gut vorbereitet für den Gutachterbesuch

Über fünf Millionen Menschen sind hierzulande pflegebedürftig. Tendenz steigend. Das Bundesgesundheitsministerium diagnostiziert einen „Sandwich-Effekt“. Was heißt, dass zu den sehr alten, pflegebedürftigen Menschen nun die ersten „Babyboomer“ hinzukommen, die auch Pflege benötigen. Gleichgültig, welche Generation: Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen will, kommt um einen Besuch des Medizinischen Dienstes nicht herum. Ein Gutachter verschafft sich dabei einen Eindruck, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann und welche Hilfe benötigt wird. Von dieser Beurteilung hängt dann die Einstufung in einen Pflegegrad ab – und damit auch, wie viel Geld es für Pflegeleistungen gibt. Der aktualisierte Ratgeber „Das Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale hilft, sich gut auf diesen wichtigen Termin vorzubereiten.
Beim Gutachterbesuch geht es nicht darum, die Schwere einer Krankheit zu beurteilen oder Diagnosen zu stellen, sondern hierbei wird geschaut, ob Unterstützung bei Alltagsaktivitäten und der Selbstversorgung angesichts körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen notwendig ist. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Kriterien bei der Beurteilung des Grads der Pflegebedürftigkeit eine Rolle spielen. Der Ratgeber erläutert diese anschaulich und zeigt, wie die aktuelle Lebenssituation der Antragstellenden detailliert beschrieben wird. Er gibt einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung und begleitet vom Antrag übers Verfahren bis hin zu einem möglichen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse. Ein eigenes Kapitel behandelt Besonderheiten bei der Begutachtung von Kindern. Außerdem hilft eine umfangreiche Checkliste, alle Bereiche im Blick zu behalten, die beim Begutachtungstermin abgeklopft werden.
Der Ratgeber „Das Pflegegutachten. Antragstellung. Begutachtung. Bewilligung“ hat 160 Seiten und kostet 12,- Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.
 
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555.
 
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Durchblick bei Photovoltaik-Angeboten

Verbraucherzentrale NRW zeigt, worauf bei Angeboten für Solaranlagen zu achten ist
Deutschlandweit sind mehr als dreieinhalb Millionen Photovoltaikanlagen in Betrieb, die meisten davon auf Dächern von Privathaushalten. Und das nicht ohne Grund: Hauseigentümer:innen können mit ihrer PV-Anlage Solarstrom in größeren Mengen erzeugen und selbst verbrauchen. Für eine effiziente technische und wirtschaftliche Nutzung der PV-Anlage sollten wichtige Rahmenbedingungen vorab geprüft werden.. Was vor der Anschaffung zu berücksichtigen ist und worauf bei Angeboten für PV-Anlagen zu achten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt.
 
  • Was ist vor der Angebotserstellung zu klären?
    Im ersten Schritt sind mit einem Fachbetrieb oder durch eine unabhängige Beratung die baulichen Voraussetzungen zu prüfen. In den meisten Bundesländern ist für die Installation kleinerer PV-Anlagen an oder auf Gebäuden keine Baugenehmigung notwendig. Empfehlenswert ist, sich vorab bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung über die örtlichen Vorschriften zu erkundigen. Im zweiten Schritt ist festzulegen, welche Anforderungen die Photovoltaikanlage erfüllen soll. Wie groß soll die Anlage werden? Wie viel Strom soll sie erzeugen? Welche Zusatzkomponenten wie Batteriespeicher sind angedacht? Dabei sollten Hauseigentümer:innen nicht nur ihren aktuellen Stromverbrauch berücksichtigen, sondern auch bedenken, ob sie zukünftig eine Wärmepumpe betreiben werden oder Solarstrom für die Ladung ihres Elektroautos benötigen. Sind alle Anforderungen geklärt, sollten möglichst mehrere Angebote von Fachbetrieben eingeholt werden. Wichtig: Kann die PV-Anlage durch ein regionales Förderprogramm zusätzlich bezuschusst werden, müssen die Fördermittel beantragt und bewilligt sein, bevor beim Installationsbetrieb der Auftrag erteilt wird.
 
  • Was ist bei Angeboten für Photovoltaik-Anlagen zu beachten?
    Der Installationsbetrieb sollte über ausreichend Kompetenz und Erfahrungen verfügen. Optimal ist es, wenn der PV-Installateur in der Nähe der Kunden angesiedelt ist und Referenzen in der Region vorweisen kann. Denn vor der Angebotserstellung ist ein Termin vor Ort unerlässlich, um die Gebäudeverhältnisse zu klären. Liegen die Angebote vor, lassen sich mit einer umfassenden Checkliste der Verbraucherzentrale NRW die konkreten Bestandteile der Angebote prüfen. Wichtig ist, dass bei den Kosten alle nötigen Bauteile und Arbeiten für Montage und Netzanschluss aufgeführt sind. Dabei sind alle Komponenten genau zu beschreiben. Eine Energieberatung in der Beratungsstelle in Euskirchen bietet eine neutrale Betrachtung der Angebote bezüglich der energetischen Aspekte.
 
  • Welche wesentlichen Bestandteile sollten Angebote für PV-Anlagen beinhalten?
    Die Gesamtleistung aller angebotenen Solarmodule sollte in Kilowattpeak (kWp) ausgewiesen sein. Wichtig sind auch Informationen zu den angebotenen Wechselrichtern: Hier wird unterschieden zwischen String-Wechselrichter, an denen mehrere, in der Regel alle, PV-Module angeschlossen werden, und Modul-/Micro-Wechselrichtern, die an jeweils einem PV-Modul betrieben werden. Modul-/Micro-Wechselrichter sind meist teurer in der Anschaffung, können aber bei teilweiser Verschattung oder unterschiedlicher Ausrichtung der Module Ertragsvorteile bieten. Ist ein Batteriespeicher für die PV-Anlage vorgesehen, sollten auch die nutzbare Speicherkapazität und die Kosten dafür ausgewiesen werden. Neben den Materialkosten hat das Angebot auch sämtliche Arbeitskosten vollständig auszuweisen. Dazu zählen beispielsweise die komplette Installation inklusive der Dokumentation, der benötigte Arbeitsschutz wie Gerüste und Fangnetze, die Inbetriebnahme sowie die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister.
Weitere Informationen und Links:
 
  • Checkliste (als PDF) zur Überprüfung von Angeboten für PV-Anlagen hier
 
 
 
 
  • Ein Termin zur Energieberatung in der Verbraucherzentrale in Euskirchen ist kostenlos und kann unter 02251 5064501 vereinbart werden

Verbraucherzentrale NRW e.V.
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Restschuldversicherung: Jetzt besserer Schutz vor Schuldenfalle

Die Verbraucherzentrale NRW rät davon ab, Kredite über Rest-schuldversicherungen abzusichern / Ab Januar gelten strengere Regeln
Für größere Anschaffungen nehmen viele Menschen einen Kredit auf, etwa bei einem Autokauf oder einer neuen Küche. Beim Vertragsabschluss bekommen Kund:innen dann oft eine Versicherung angeboten, die den Kredit absichern soll. Banken, Möbelhäuser oder Autohäuser versprechen damit, die Rückzahlung abzusichern, falls jemand die vereinbarten Raten im Fall eines Jobverlustes oder längerer Krankheit nicht zurückzahlen kann. Solche sogenanten Restschuldversicherungen sind jedoch unter anderem wegen hoher Provisionen sehr teuer und greifen in vielen Fällen gar nicht. „Wir kritisieren diese Angebote seit Jahren“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle in Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW, „denn statt in eine Absicherung führt diese Art der Restschuldversicherung viele Menschen in die Insolvenz. Deshalb ist es gut, dass sie ab Januar nicht mehr zeitgleich mit einem Kredit abgeschlossen werden dürfen, sondern nur mit einer Woche Bedenkzeit.“ Reichard erklärt die Nachteile und wie man bereits abgeschlossene Verträge beenden kann.
 
  • Wofür ist eine Restschuldversicherung gedacht?
    Restschuld- oder Ratenkreditversicherungen sind in Deutschland weit verbreitet. Sie sollen die Ratenzahlung für den Fall von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder im Todesfall absichern.
 
  • Was ist der Haken?
    Hauptkritikpunkt sind die hohen Kosten und die eingeschränkten Leistun-gen. Restschuldversicherungen sind in der Regel sehr teuer. Meist wird eine Einmalprämie gezahlt, die zwischen 10 und 20 Prozent der Nettokreditsumme liegen kann. Diese Einmalprämie wird durch Erhöhung der Nettokreditsumme mitfinanziert. Zusätzlich zur Erhöhung des Nettokredits steigen dadurch natürlich auch die Zinsen, die die Kreditnehmer:innen an die Bank zurückzahlen müssen. So können mehrere tausend Euro an zusätzlicher Belastung entstehen. Kündigt man vorzeitig die Restschuldversicherung, werden die in der Einmalprämie enthaltenen hohen Abschlusskosten nicht oder nur teilweise zurückerstattet.
 
  • Strengere Regeln ab Januar
    Restschuldversicherungsverträge, die nach dem 1. Januar 2025 neu ab-geschlossen werden, dürfen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages geschlossen werden. Wird dagegen versto-ßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig. Bislang galt, dass die Versicherer ihre Kund:innen eine Woche nach Vertragsschluss erneut über ihr Widerrufsrecht belehren müssen, ein gleichzeitiger Abschluss von Kredit und Restschuldversicherung war aber möglich und üblich. Die neue Regelung erschwert die Vermittlung dieser Versicherung und schützt Verbraucher:innen besser vor einer übereilten Unterschrift.
 
  • Welche Leistungen sind in der Regel ausgeschlossen?
    Anders als viele denken, zahlt die Versicherung längst nicht in allen Fällen und meistens nur für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr. Man sollte zudem auf die vereinbarten Wartezeiten, zusätzlichen Karenzzeiten sowie Ausschlussklauseln achten. So sind in vielen Verträgen psychische Erkrankungen vom Versicherungsschutz „Arbeitsunfähigkeit“ ausgeschlossen oder Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich nicht versichert, wenn diese innerhalb der Wartezeit eintritt oder wenn das Arbeitsverhältnis bei Vertragsschluss noch nicht lange genug bestand.
 
  • Wie beendet man eine Restschuldversicherung?
    Am einfachsten ist der Widerruf: Innerhalb von in der Regel 30 Tagen nach Abschluss besteht das Recht, den Vertragsabschluss zu widerrufen – das geht auch per E-Mail. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder sind die Vertragsunterlagen unvollständig, besteht die Widerrufsmöglichkeit auch über diesen Zeitraum hinaus. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen vertraglich festgelegte Fristen beachtet werden, man kommt also nicht sofort aus dem Vertrag. Wer im Rahmen einer Umschuldung einen neuen Kredit aufnimmt, muss die Restschuldversicherung beim alten Anbieter separat kündigen.
 
  • Welche Alternativen gibt es zur Restschuldversicherung?
    Wer das Risiko absichern möchte, plötzlich nicht mehr zahlungsfähig zu sein, kann das über andere Versicherungen oft sinnvoller tun. Dies wären vor allem die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Risikolebensversicherung oder die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Bei Restschuldversicherungen werden im Versicherungsfall ohnehin eher selten Leistungen erbracht. Statistische Auswertungen zeigen, dass die Restschuldversicherer nur bei etwa 0,3 Prozent der bestehenden Verträge die Kreditraten übernommen haben.
Weiterführende Infos und Links:
 
 
 

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So funktioniert die Echtzeit-Überweisung in zehn Sekunden

 
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die neue EU-Regelung
 
Ab dem 9. Januar wird die Option der Echtzeitüberweisung in Europa flächendeckend eingeführt. Banken und Sparkassen sind verpflichtet, ab diesem Datum Überweisungen in Euro unabhängig von Tag und Stunde zu empfangen. Ab Oktober 2025 müssen die Geldinstitute auch Überweisungen ihrer Kundschaft innerhalb von zehn Sekunden vom Absender zum Empfänger ermöglichen. „Aus Verbrauchersicht ist das sinnvoll“, erklärt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW. Damit ist die Echtzeitüberweisung nun auch für normale Überweisungen eine Option und wird somit flächendeckend angeboten. Positiv: Die Empfänger-Überprüfung mit IBAN-Abgleich wird in diesem Zusammenhang wieder Standard. „Trotzdem sollte man wachsam sein“, rät Monika Schiffer, „da eine Echtzeitüberweisung deutlich schwieriger zurückzuholen ist.“
 
  • Wie funktioniert die Echtzeitüberweisung konkret?
    Empfänger:innen werden ebenso wie Auftraggeber:innen innerhalb von zehn Sekunden darüber informiert, ob der überwiesene Betrag angekommen ist oder nicht. Echtzeitüberweisungen können an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr ausgeführt werden. Es gibt also kein Warten mehr auf den nächsten Bankarbeitstag. Bislang wurden Überweisungen in der Regel erst nach einem Werktag auf dem Zielkonto gutgeschrieben. Lag ein Wochenende dazwischen, konnte es mehr als 72 Stunden dauern, bis das Geld gebucht wurde. Für Nicht-Euro-Überweisungen innerhalb der EU soll die Echtzeitüberweisung ab 2027 umgesetzt werden.
 
  • Was kostet die Echtzeitüberweisung?
    Für die Echtzeitüberweisungen dürfen keine höheren Kosten berechnet werden, die Entgelte dürfen nur denen einer normalen Überweisung entsprechen. Wer also beispielsweise 50 Cent pro Überweisung bezahlt, zahlt in der Regel das gleiche für Echtzeitüberweisungen. Pauschal kostenfrei sind Echtzeitüberweisungen damit nicht, es entfallen aber immerhin die teils hohen Extrakosten, die mancherorts bisher berechnet wurden.
 
  • Ist das wirklich neu?
    Nein, die Echtzeitüberweisung war auch bisher schon verfügbar, allerdings wurde sie wegen der Extrakosten nicht besonders häufig genutzt. Laut EU-Kommission entfielen bisher elf Prozent aller in der EU getätigten Euro-Transfers auf Sofortüberweisungen. Nun müssen alle Banken und Sparkassen die Zusatzoption zu den üblichen Kontoführungsgebühren anbieten.
 
  • Welche Risiken gibt es?
    Bei einer Echtzeitüberweisung wird das Geld sofort vom Konto abgebucht. Das bedeutet auch, dass es schwerer wieder zurückgeholt wer-den kann. Ein Risiko für Missbrauch, etwa über Phishing-Methoden ist also da. Um kriminelle Zugriffe zu erschweren, ist bei Überweisungen ein Abgleich von Kontonummer und dem dazugehörigen IBAN-Empfängernamen vorgesehen. Dies erfolgt im Hintergrund zwischen den Instituten. Wenn die Daten nicht übereinstimmen, soll eine entsprechende Warnung bereits vor Freigabe der Überweisung erfolgen. Kund:innen können zudem einen Höchstbetrag für ihre Echtzeitüberweisungen festlegen. Gerade in der Einführungsphase könnte das Verfahren für Phishing-Attacken ausgenutzt werden. Beim Online-Banking sollte man deshalb besonders wachsam sein und keine Links in angeblichen E-Mails von der Bank anklicken.
Weiterführende Infos und Links:
 
 
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Betrug mit PayPal-Gastzahlung

Kriminelle kaufen mit fremden Kontodaten im Internet ein.Das können Verbraucher:innen tun, um sich zu schützen.
 
Kristian W. aus dem nördlichen Nordrhein-Westfalen ist fassungslos: Der Zahlungsdienstleister PayPal möchte 56,75 Euro von ihm haben – für einen Einkauf, von dem er nichts weiß. Er fragt bei PayPal nach und erfährt, dass das Geld von seinem Bankkonto nicht abgebucht werden konnte. „Das Konto existiert ja auch seit 2018 nicht mehr“, erklärt W. gegenüber der Verbraucherzentrale NRW. Er hat zwar einen PayPal-Account, aber seine alte IBAN daraus längst gelöscht. Der Verbraucher findet heraus, dass irgendjemand offensichtlich diese alte IBAN beim Online-Shopping über die Funktion „Zahlen ohne PayPal-Konto“ eingegeben hat. Wie die unbekannte Person an die Daten kam, weiß W. nicht. Bei dieser Methode, auch „Gast-Konto“ oder „Gastzahlung“ genannt, erlaubt PayPal das Bezahlen per Lastschrift, ohne dass ein PayPal-Konto angelegt wird. „PayPal hat dabei die Rolle eines Zahlungsabwicklers, der dafür zuständig ist, dass die per Lastschrift oder Kreditkarte geleistete Zahlung des Käufers dem PayPal-Konto des Händlers gutgeschrieben wird“, erklärt eine Paypal-Sprecherin auf Anfrage. Wird dabei geprüft, ob die angegebene IBAN auch der Person gehört, die gerade die Bestellung tätigt? Dazu antwortet PayPal nur allgemein: „PayPal führt im Rahmen der Maßnahmen zu Risikomanagement und Betrugsprävention Sicherheitsprüfungen bei der Abwicklung von Zahlungen durch."
 
Wie sich Verbraucher:innen schützen können und was Betroffene tun sollen:
 
  • Forderung des Unternehmens widersprechen
    Wer eine unberechtigte Forderung von einem Zahlungsdienstleister oder Online-Shop erhält, sollte nicht einfach zahlen, aber auch nicht untätig bleiben. Betroffene sollten gegenüber dem Unternehmen schriftlich widersprechen, zum Beispiel mithilfe des Musterbriefs der Verbraucherzentrale NRW. Wer bei einer solchen Forderung mit Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten überhäuft wird, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Ernst zu nehmen ist vor allem der „echte“, das heißt gerichtliche Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem Formular können Betroffene innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist der Geldforderung widersprechen. Ein echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale NRW nur sehr selten. Sollte dies doch geschehen, können Betroffene sich an eine örtliche Verbraucherzentrale wenden.
 
  • Rückbuchung bei der Bank beantragen
    Jede Abbuchung auf ihrem Konto können Verbraucher:innen acht Wochen lang rückgängig machen. Handelt es sich um eine unberechtigte Abbuchung ohne Einzugsermächtigung, gilt sogar eine Frist von 13 Monaten. Die Rückbuchung kann häufig im Online-Banking oder direkt in der Fililale oder per Telefon beantragt werden.
 
  • Anzeige erstatten
    Betroffene sollten den Betrug und den Missbrauch ihrer Daten bei der Polizei zur Anzeige bringen. Falls sie Inkassoforderungen erhalten, können sie diese mit Vorlage der Anzeige bestreiten.
 
  • Vorsichtig mit Kontodaten umgehen
    Grundsätzlich sollten Verbraucher:innen sensible Daten wie die IBAN so selten wie möglich angeben und schon gar nicht irgendwo öffentlich lesbar hinterlassen. Wenn Daten durch Hacker-Angriffe oder Datenlecks gestohlen werden oder durch erfolgreiches Phishing in fremde Hände gelangen, bleiben nur die oben genannten Empfehlungen.
Weiterführende Infos und Links:
 
 
 
Die Verbraucherzentrale in Euskirchen bietet auch Rechtsberatung an. Ein Termin zur Rechtsberatung kann unter 02251 5064501 vereinbart werden.
 
 
 
Für weitere Informationen
 
Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen, Monika Schiffer
Tel. 02251 5064505
 
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Gute Vorsätze: Kassensturz und Ausgabenplanung

„Das Haushaltsbuch“ hilft beim Umsetzen

Ob die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, die Spritpreise oder die Kosten fürs Deutschlandticket: Allen gemeinsam ist, dass sie seit Jahresbeginn gestiegen sind. Auch fürs Porto und den Personalausweis muss tiefer ins Portemonnaie gegriffen werden. Und die steigenden Preise bei vielen Lebensmitteln und Dienstleistungen tun ein Übriges, dass die Einnahmen- und Ausgabenplanung im neuen Jahr nachjustiert werden muss. Beim Kassensturz und dem realistischen Management des vorhandenen Budgets leistet der Ratgeber „Das Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale praktische Hilfestellung. Begonnen werden kann damit jederzeit. Wo das Geld bleibt, lässt sich in 54 Wochen- und 12 Monatsübersichten systematisch erfassen. Das ermöglicht, sowohl den Überblick zu behalten als auch Sparpotenziale zu erkennen.
Während sich bei den festen Ausgaben für Miete, Energie oder Kinderbetreuung nicht so schnell was ändern lässt, kann bei den veränderlichen Ausgaben sofort die Bremse gezogen werden. Ob bei Kino, Kosmetik oder dem coffee to go: Wer akribisch einträgt, was für die verschiedenen Bereiche wie Lebensmittel, Freizeit oder Mobilität ausgegeben wird, kann Ausgabenspitzen leicht ausmachen. Und direkt gezielt mit dem Gegensteuern anfangen, wenn das Budget ausgereizt ist. Ein Serviceteil enthält Übersichten für die Wartung und Pflege von Haushaltsgeräten, einen Saisonkalender für heimisches Obst und Gemüse und jede Menge Tipps, wie mittel- oder langfristig gespart werden kann.
Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff. Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und kostet 12,- Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale in Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.
Bestellmöglichkeiten:
 
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
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