Vorsorge-Handbuch

Wichtiges regeln – besser früher als zu spät
 
Wer entscheidet für den Fall, dass ich das selbst nicht mehr kann? Diese Frage stellen sich in der Regel vor allem ältere Menschen. Doch durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung kann diese Entscheidung jederzeit akut werden. Automatisch können Ehepartner oder Kinder dann nicht handeln, sondern müssen dazu eine Vollmacht haben. Für alle ab 18 Jahren ist es daher sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht eine Person zu bestimmen, die wichtige Angelegenheiten dann regeln soll. Praktische Unterstützung dabei bietet das „Vorsorge-Handbuch“ der Verbraucherzentrale, das nicht nur alles Wissenswerte bereithält, sondern auch mit Musterformularen und Beispielen hilft, die eigenen Vorstellungen und Wünsche rechtssicher festzuhalten.
 
Rechnungen überweisen und Geld abheben, Versicherungsangelegenheiten klären, medizinischen Behandlungen zustimmen oder auch eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung organisieren: Ohne entsprechende Vollmachten und Verfügungen sind Angehörige hier außen vor. Schritt für Schritt zeigt das Handbuch, welche Lebenssituationen und Fragen sich mit welchem Vorsorgeinstrument regeln lassen. Die Bedeutung von Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung sowie Testament wird erklärt und die rechtlichen Folgen werden erläutert. Anhand dieser Leitplanken lässt sich dann der Weg für eine selbstbestimmte Vorsorge einschlagen. Im Formularteil finden sich hierzu Textbausteine und Checklisten zum Heraustrennen und Abheften. Das „Vorsorge-Handbuch“ hat 200 Seiten und kostet 16,- Euro. Zu bestellen unter
shop.verbraucherzentrale.de oder T 0211 913801-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
 
Hinweis für Redaktionen: Rezensionsexemplare als PDF unter
 
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Cover: verbraucherzentrale.de/buecher-und-ebooks/vorsorgehandbuch
 
 
 
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Vorsicht beim Ticketkauf

So vermeiden Fans böse Überraschungen
Die Lieblingsband ist wieder auf Tour, die Vorfreude ist groß. Doch schon beim Ticketkauf stoßen Fans auf Hürden. Viele Konzerte sind schnell ausverkauft, sodass es die begehrten Tickets nur noch überteuert auf dem Zweitmarkt gibt. Fake-Tickets kursieren im Netz, die teuer bezahlt, am Ende aber leider wertlos sind. „Verbraucher:innen sollten Tickets am besten nur bei offiziellen Verkaufsstellen erwerben – so vermeiden sie hohe Kosten und das Risiko, am Einlass abgewiesen zu werden“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Diese Tipps sollten beim Ticketkauf beachtet werden:
Personalisierte Tickets
Für viele Konzerte werden inzwischen personalisierte Tickets verkauft. Einlass bekommt damit nur die Person, die namentlich auf dem Ticket vermerkt ist und sich ausweisen kann. Damit sollen der Schwarzmarkt und der überteuerte Weiterverkauf von Tickets eingedämmt werden. Personalisierte Tickets sollten bestenfalls nur bei offiziellen Händlern gekauft werden. Dort können Eintrittskarten in der Regel auf einen anderen Namen umgeschrieben werden, falls man die Karte weitergeben oder verschenken möchte. Dafür können zusätzliche Kosten anfallen und bestimmte Fristen müssen eingehalten werden. Wer auf dem Zweitmarkt ein Ticket erwirbt, das auf einen anderen Namen ausgestellt ist, wird bei Abgleich mit dem Personalausweis beim Einlass keinen Zugang zum Event erhalten.
Überhöhte Preise auf Ticketbörsen
Auf Zweitmarkt-Plattformen werden Tickets häufig zu deutlich höheren Preisen verkauft als im offiziellen Vorverkauf. Zusätzlich kommen zum eigentlichen Kaufpreis weitere Kosten hinzu, die nicht immer transparent ausgewiesen werden. Das können Buchungs- und Abwicklungskosten oder die enthaltene Umsatzsteuer sein. Die Ticketplattformen sind allerdings verpflichtet, neben dem verlangten Preis zusätzlich den ursprünglichen Ticketpreis nach Angabe des Verkäufers zu nennen. So sollen Fans erkennen können, ob das Ticket überteuert verkauft wird.
Fake-Tickets
Immer wieder beschweren sich Verbraucher:innen über online angebotene Fake-Tickets für Events, die gar nicht stattfinden: So werden auf Zweitmarkt-Plattformen Eintrittskarten für Veranstaltungen angeboten, die es entweder gar nicht gibt oder für die noch kein fester Termin feststeht. Haben Verbraucher:innen auf einer Online-Ticketbörse solche Fake-Tickets gekauft, zu denen nie eine Veranstaltung geplant war, können sie den Vertrag anfechten und das Geld vom Ticketverkäufer zurückfordern. Es gibt aber durchaus auch Veranstaltungen, deren Termine erst nach dem Ticketverkauf terminiert werden. In diesen Fällen gelten die Allgemeinen Ticketbestimmungen des Veranstalters. Verbraucher:innen sollten sich an die Vorverkaufsstellen oder direkt an den Veranstalter wenden, um zu erfahren, ob eine Rückgabe der Tickets und Erstattung des Ticketpreises möglich sind.
Bei Ticket-Ärger interaktives Tool der Verbraucherzentralen nutzen
Auch nach dem Ticketkauf können noch viele Dinge schief gehen: von der kompletten Absage des Konzerts bis zum Abbruch oder Änderungen im Programm. Das interaktive Tickettool der Verbraucherzentralen hilft bei vielen Problemen rund um den Ticketkauf oder den Ablauf des Events mit einer ersten rechtlichen Einschätzung und in vielen Fällen auch mit einem Musterschreiben, um Ansprüche durchzusetzen.
Weiterführende Informationen:
 
  • • Interaktives Tickettool der Verbraucherzentralen:
    www.verbraucherzentrale.nrw/node/12793
     
    • Online-Ticketbörsen: Risiken beim Ticketkauf auf dem Zweitmarkt:
    www.verbraucherzentrale.de/node/30494
     
    • Personalisierte Tickets: Kein Zutritt trotz teurer Karten?
    www.verbraucherzentrale.nrw/node/28252
     
 
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Ratgeber Photovoltaik

Rechnet sich Solarstrom für mein Haus?
Ob und wie es mit der Förderung kleiner Photovoltaikanlagen weitergeht – das wird nicht nur im Sommerloch heiß diskutiert. Während die einen argumentieren, dass sich private Anlagen angesichts des Preisverfalls schon heute am Markt rechneten, tragen die anderen vor, dass ein Förderstopp die Energiewende ausbremse. Denn verunsicherte Hausbesitzer würden die Planungen zur Stromerzeugung auf dem Dach dann erst einmal verschieben. Der „Ratgeber Photovoltaik“ der Verbraucherzentrale gibt einen Überblick zur Technik sowie Entscheidungshilfe, ob und wie sich Stromerzeugung durch Sonnenkraft bei der eigenen Immobilie rechnet.
Wie funktionieren Solarzellen und Module? Was können Batteriespeicher? Was ist bei Netzanschluss und Einspeisung zu beachten? Verständlich wird die Technik der Sonnen-Kraftwerke erklärt. Wie viel Energie damit geerntet werden kann, hängt vom Standort, der Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung und vom Haustyp ab. Online-Tools erleichtern das Kalkulieren mit den spezifischen Gegebenheiten sowie dem jeweiligen Energiebedarf. Zentral hierbei: Lohnt ein Batteriespeicher? Wie groß muss er dimensioniert sein? Von der Planung über das Einholen von Angeboten bis hin zur Installation unterstützt das Buch beim Einstieg ins Geschäft mit der Sonne. Wissenswertes zur Einspeisevergütung sowie zu Fördermöglichkeiten ergänzt den Überblick. Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. Zu bestellen unter shop.verbraucherzentrale.de oder
T 0211 91380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
 
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Vorsicht vor Betrugsmaschen auf Verkaufsplattformen

Verbraucherzentrale NRW registriert zahlreiche Beschwerden
 
Eine Kamera für 60 Euro hatte der Verkäufer auf dem Portal „Kleinanzeigen” ange-boten. Er hatte den Käuferschutz aktiviert und nur über die Plattform kommuniziert – also eigentlich alles richtig gemacht. Doch der potentielle Käufer schickte, als man handelseinig war, per Chat einen Screenshot mit einem QR-Code, angeblich um den Zahlungseingang über PayPal zu bestätigen. Der Verkäufer scannte den Code und wurde zur Anmeldung in seinem PayPal-Konto aufgefordert. Kurz darauf waren 2.970 Euro weg, abgebucht über die PayPal-Option „Freunde & Familie“. In einem ähnlichen Fall verlor eine Krankenschwester 7.000 Euro – der zugeschickte QR-Code war vorgeblich für „sicheres Bezahlen“. „Das sind zwei von zahlreichen Fällen, die Menschen der Verbraucherzentrale NRW melden“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Sie erklärt, welche rechtlichen Schritte man unternehmen kann und wie man das Betrugsrisiko minimiert.
Immer auf die Sicherheit achten
Wer auf Plattformen für Privatverkäufe wie Kleinanzeigen, Vinted oder Markt.de etwas verkauft oder kauft, sollte sich an die Empfehlung halten, alles komplett auf der Plattform abzuwickeln und sich an die üblichen Abläufe zu halten. Wer sich auf private Mails oder alternative Zahlungsoptionen einlässt, trägt ein hohes Risiko. Deshalb sollte man auch keine QR-Codes oder Links öffnen, etwa um angeblich eingegangene Zahlungen zu akzeptieren. Denn QR-Codes sind genauso wie Links in Mails eine potentielle Gefahrenquelle und können auf betrügerische Seiten führen. Wer unerwartet dazu aufgefordert wird, einen QR-Code zu scannen, sollte das Geschäft abbrechen. Gleiches gilt, wenn man nach den PayPal- oder Kreditkartendaten gefragt wird. Diese sind für den Empfang von Zahlungen bei der Abwicklung über die Verkaufsplattform nicht notwendig. Generell sollte das Geld für eine Ware ohne eine zusätzliche Bestätigung überwiesen werden.
 
Welche Tricks eingesetzt werden
Bei privaten Onlinekäufen gibt es viele verschiedene potentielle Betrugsfallen. Aktuell sind zwei besonders verbreitet: Zum einen besteht ein Sicherheitsrisiko beim Verzicht auf den Käuferschutz und privater Zahlungsabwicklung, obwohl man auf der echten Verkaufs-Seite bleibt. Das andere Risiko entsteht, wenn man etwa durch einen QR-Code auf einer gefälschten Seite landet, so wie im oben genannten Beispiel. Betrüger:innen schicken Bildschirmfotos mit QR-Codes oder Zahlungsbestätigungen oder leiten ihre potentiellen Opfer direkt auf andere Plattformen wie PayPal oder in einen privaten Mail- oder Chataustausch, um dort Zugangsdaten abzugreifen. Weil die hinterlegte Option „Sicher bezahlen“ einen Aufpreis beinhaltet, wählen viele Interessenten Zahlungswege ohne Aufpreis. Das geht aber zu Lasten der Sicherheit. Auf solche Aufforderungen sollte man nicht eingehen. Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass das eigene Smartphone einen QR-Code erst anzeigt, anstatt die Aktion sofort auszuführen, so dass man ihn überprüfen kann. Zudem ist ein genauer Blick auf die dann angezeigte Internetadresse (URL) ratsam. Eine nachgebaute Website als Betrug zu erkennen, ist für technische Laien nicht einfach, da der präsentierte Link und die Seite selbst dem Original sehr gut nachempfunden sind, etwa in der typischen Farbe und mit dem Logo versehen. Doch mit einem wachsamen Auge auf die Schreibweise des Links kann man sich davor schützen, Opfer von Cyberkriminellen zu werden.
 
Was ist im Betrugsfall zu tun?
Betroffene sollten auf jeden Fall Anzeige erstatten und das Betrugsprofil bei dem Verkaufsportal melden. Wenn bereits Geld unrechtmäßig abgebucht wurde, sollte man das Bankkonto sperren, um weitere Schäden zu verhindern. Ganz wichtig ist es, die Zugangsdaten wie Passwort und Sicherheitsfragen für die Plattform sofort zu ändern. Zudem sollte man die Bank fragen, ob und wenn ja unter welchen Umständen eine unrechtmäßig gesendete Zahlung rückgängig gemacht werden kann. Screenshots der betrügerischen Transaktionen können hilfreich sein.
 
Weiterführende Informationen:
 


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  • Verbraucherzentrale NRW e.V.
  • Beratungsstelle Euskirchen
    Wilhelmstraße 37
    53879 Euskirchen
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Öffnungszeiten:
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Di. 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
Do. 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

 

Beratung der VBZ im Oktober 2025

Im Oktober 2025 finden wieder Beratungen der VBZ zu folgenden Themen statt:
 
- Energieberatung  6.10. und 27.10.25 09.00-13.00 Uhr sowie 16.10. und 23.10.25 von 13.00-17.0 Uhr
- Mietrecht 20.10.25 10.00-13.00Uhr
- Geldanlage 07.10.25 14.00-17.30 Uhr
und die Beratung zu Verbraucherverträgen, wie immer jeweils Dienstags und Donnerstag 
Weiteres finden sie unter Termine oder hier.

 

Ratgeber „Das Pflegegutachten“

Weichenstellungen für bedarfsgerechte Pflege
Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen will, kommt um einen Besuch des Medizinischen Dienstes nicht herum. Ein Gutachter verschafft sich dabei einen Eindruck, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann und welche Hilfe benötigt wird. Die gute Vorbereitung auf die Erstbegutachtung ist also wichtig. Denn schließlich wird hiernach beurteilt, welcher Pflegegrad zusteht und wie viel Pflegegeld es beispielsweise gibt, um die häusliche Pflege durch Angehörige zu organisieren. Der aktualisierte Ratgeber „Das Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale begleitet vom Antrag übers Verfahren bis zur Bewilligung.
Eine umfangreiche Checkliste ermöglicht es Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, sich über alle Bereiche zu informieren, die beim Begutachtungstermin abgeklopft werden. Erläutert wird, welche Kriterien bei der Beurteilung des Grads der Pflegebedürftigkeit eine Rolle spielen und mit welchen Fragen des Gutachters zu rechnen ist. Es werden Verhaltenstipps rund um dessen Besuch gegeben. Aufgezeigt wird, welche Pflegeleistung im Einzelfall eine sinnvolle Hilfe bietet und wie ein möglicher Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse zu formulieren ist. Ein eigenes Kapitel behandelt die Besonderheiten bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Kindern.
Der Ratgeber „Das Pflegegutachten“ hat 156 Seiten und kostet 16,- Euro, als E-Book 12,99 Euro. Zu bestellen unter shop.verbraucherzentrale.de oder T +49 211 913801-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
 
Hinweis für Redaktionen: Rezensionsexemplare als PDF unter
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begrünte Fassaden als natürliche Klimaanlage

Wussten Sie schon...

…, dass begrünte Fassaden als natürliche Klimaanlage wirken können? 

  Üppige Begrünung an der Hausfassade ist nicht nur hübsch anzusehen, sie wirkt nachweislich und macht das Wohnklima an heißen Tagen spürbar angenehmer – ganz ohne Klimaanlage oder zusätzliche Energieverbrauchskosten. „Durch die Verschattung, also weniger direkte Sonneneinstrahlung auf die Wand und durch die Verdunstung, bei der die Pflanzen ihrer Umgebung Wärme entziehen, kann die Temperatur an der Hauswand um bis zu 15 Grad Celsius reduziert werden“, erklärt Monika Schiffer, Leiterin bei der Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen. Gerade in dicht bebauten Gebieten trägt Fassadenbegrünung nachweislich dazu bei, urbane Hitzeinseln zu verringern und Lebensqualität zu steigern. Die Pflanzen filtern außerdem Feinstaub aus der Umgebung, binden CO₂, können im Winter dämmend wirken und fördern die Biodiversität vor Ort. Eine Fassadenbegrünung lässt sich an vielen Gebäuden häufig ohne hohen Aufwand umsetzen. Neben selbstklimmenden Pflanzen wie Efeu, sind in Deutschland heimische Gerüstkletterpflanzen wie Echtes Geißblatt (Lonicera caprifolium)oder Alpen-Waldrebe (Clematis alpina) eine gute Lösung, auch für wärmegedämmte Fassaden.

  Weitere Informationen zu begrünten Fassaden inklusive Pflanzliste:
  

Monika Schiffer
Leiterin der Beratungsstelle

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Mahnschreiben der TPI Investment sorgen für Verunsicherung

Mahnschreiben der TPI Investment sorgen für Verunsicherung 
 
Bei der Verbraucherzentrale Euskirchen gehen aktuell viele Anfragen wegen Mahnschreiben der Firma TPI Investment GmbH aus Essen ein. Diese fordert von angeblichen Kund:innen der Firma 1N Telecom die Zahlung von rund 420 Euro. Nach Darstellung der TPI habe sie die Forderungen von 1N Telecom übernommen für einen mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen DSL-Vertrag aus 2023 oder 2024. „In vielen Fällen liegt jedoch kein Vertrag vor oder er wurde rechtzeitig widerrufen. Trotzdem setzt das Unternehmen Betroffene unter Druck“, erklärt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW. „Verbraucher:innen sollten der Forderung zeitnah widersprechen, um Mahnbescheide oder Einträge in Auskunfteien zu vermeiden.“
Mit Fragen zu verschiedenen Werbeaktionen des Düsseldorfer Telekommunikationsanbieters 1N Telecom haben die Verbraucherzentralen schon länger zu tun und gehen rechtlich gegen das Unternehmen vor. Jetzt tritt ein neuer Anbieter auf den Plan, der angeblich die Forderungen von 1N Telecom übernommen hat – konkrete Nachweise hierzu fehlen jedoch. „Unser Rat an Verbraucher:innen lautet daher: Lassen Sie sich von juristisch klingenden Formulierungen nicht unter Druck setzen, sondern widersprechen Sie der Forderung schriftlich und fordern Sie die Abtretungsurkunde für die Forderung an. Liegt diese nicht vor, muss nichts bezahlt werden“, so die Beratungsstellenleiterin.
Verbraucherzentrale Euskirchen berät und hält Musterschreiben bereit
Nach bisherigen Erkenntnissen der Verbraucherzentrale NRW legt TPI zwei Arten von Nachweisen vor: entweder einen unterschriebenen Vertrag mit 1N Telecom oder ein EDV-Protokoll, das den angeblichen Vertragsabschluss belegen soll. „Teilweise hatten Betroffene aber nie zuvor Kontakt mit der 1N Telecom oder haben ihren Vertrag rechtzeitig widerrufen“, sagt Schiffer. Ein Widerruf behält auch gegenüber einem etwaigen neuen Forderungsinhaber seine Gültigkeit. „Dennoch: Wer gar nicht auf die Zahlungsaufforderung reagiert, riskiert Mahnbescheide oder Einträge bei Auskunfteien.“ Die Verbraucherzentrale NRW hält daher ein Musterschreiben für den Widerspruch gegenüber der TPI Investment GmbH bereit. „Wer weitere Unterstützung benötigt oder unsicher ist, ob ein wirksamer Vertrag vorliegt, kann sich an uns wenden“, so die Beratungsstellenleiterin.
 
Weiterführende Infos und Musterschreiben:
 
 
Rechtsberatung bietet die Verbraucherzentrale zum Thema nach Terminvereinbarung unter 02251 5064501 an.

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Monika Schiffer
Leiterin der Beratungsstelle

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Ratgeber Eigentumswohnung

Ratgeber Eigentumswohnung:
Wer beim Miteigentum das Sagen hat
Suchen, Kaufen, Wohnen – so sieht idealtypisch der Fahrplan aus, wenn der Kauf einer Eigentumswohnung ins Auge gefasst wird. Anders als beim Erwerb eines Hauses ist es hierbei ein Muss, sich auch die Miteigentümer genau anzusehen. Denn bei einer Eigentumswohnung muss das gesamte Gebäude gemeinsam mit diesen verwaltet werden, weil jeder nur ein Miteigentum an Grundstück und Gebäude erworben hat. Der Ratgeber „Eigentumswohnung“ der Verbraucherzentrale lotst durch alle Fragen von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, erklärt wichtige Begriffe wie Hausgeld oder Erhaltungsrücklage und zeigt außerdem mögliche Fallstricke, die beim Suchen und Kaufen der passenden Immobilie lauern können.
 
Das Praxis-Handbuch begleitet Schritt für Schritt auf dem Weg zur eigenen Wohnung. Von der Suche nach einem geeigneten Objekt über die Finanzierungsplanung bis hin zur Beurkundung durch den Notar sowie zu Abnahme und Übergabe. Ein besonderer Schwerpunkt sind die Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft, die wesentlich das Zusammenleben bestimmt. Wie viel Geld sollte die Gemeinschaft pro Jahr für die Instandhaltung des Gebäudes zurückstellen? Wer darf bei der Eigentümergemeinschaft abstimmen? Wer prüft die Jahresabrechnungen? Kaufinteressierte sollten auch einen Blick in die Protokolle der Eigentümerversammlungen werfen. Denn hier lässt sich herausfinden, ob das Objekt Tücken birgt oder ein Sanierungsstau künftig hohe Investitionen erwarten lässt. Vorgestellt wird auch, welche Regelungen im Kaufvertrag nicht fehlen dürfen und was sich hinter dem Wirtschaftsplan oder einem Baulastenverzeichnis verbirgt. 
 
Der Ratgeber „Eigentumswohnung. Suchen. Kaufen. Wohnen. Das große Praxis-Handbuch“ hat 248 Seiten, kostet 29,90 Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale in Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501. 
 
Bestellmöglichkeiten:
 
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich. Auch als E-Book für 23,99 Euro.

Probleme am Flughafen

Verbraucherzentrale NRW klärt über Rechte bei Verspätung, Flugausfall und Gepäckverlust auf

Die EU diskutiert derzeit über eine Reform der Fluggastrechteverordung. Reisende könnten zukünftig erst nach erheblich größeren Verspätungen als bisher Anspruch auf Entschädigungen zustehen. Auch eine geringere Entschädigungssumme ist im Gespräch. Für den kommenden Sommerurlaub hat dies allerdings noch keine Auswirkungen. Eine abschließende Entscheidung auf europäischer Ebene steht noch aus. „Wir fordern, dass Verbraucher:innen weiterhin die derzeit bestehenden Betreuungsleistungen und Augleichszahlungen erhalten“, sagt , Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Was aber gilt aktuell, wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder Gepäck verloren geht? „Kommen Reisende mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Urlaubsort an, erhalten sie eine pauschale Entschädigung von mindestens 250 Euro“, sagt Monika Schiffer. „Diese Ansprüche können im Nachgang gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Dabei hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW.“ Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Expertin zusammengefasst. 

  • Wenn sich der Flug verspätet
    Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.
  • Wenn der Flug gestrichen wird
    Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet. 
  • Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
    Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden muss möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehenen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.
  • Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung
    Zu wissen, wann und in welchem Umfang Rechtsansprüche gegenüber der Airline gelten, ist nicht immer ganz leicht. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores zum kostenlosen Download zur Verfügung steht oder in der Browserversion auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden kann. Mit dem Tool können Betroffene unkompliziert mögliche Ansprüche auf Entschädigung prüfen und direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen.

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