Sicherheit im Internet: Wann eine Cyberversicherung sinnvoll ist

 
Wer zahlt, wenn Daten verloren sind oder das Bankkonto leergeräumt wird?
Viren, Trojaner, gefälschte Mails oder SMS, ein Hackerangriff auf ein Unternehmen oder auf ein vernetztes Haus: In der digitalen Welt lauern viele Gefahren. Im Internet muss man stets auf der Hut sein, welche Webseiten oder E-Mails vertrauenswürdig sind und welche nicht. Wer Passwörter oder Bankverbindungen preisgegeben hat, kann viel Geld verlieren oder gar seine Internet-Identität. „Die Risiken sind real und die Schäden können immens sein“, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Aber ist es generell sinnvoll, eine Cyberversicherung abzuschließen? Nicht unbedingt, denn teilweise greifen im Schadensfall auch andere Versicherungen, die viele Menschen ohnehin abgeschlossen haben.
 
Was deckt eine Cyberversicherung ab?
Sogenannte Cyberversicherungen treten für Schäden ein, die im Zusammenhang mit Internetkriminalität entstehen. Eigentlich für Firmen gedacht, werden mittlerweile auch privaten Nutzer:innen solche Policen angeboten. Die Angebote haben verschiedene Namen von Datenschutz- bis Hackerversicherung. Sie enthalten zum Beispiel Unterstützung bei Cybermobbing und Rufschädigung, etwa wenn persönliche Daten oder Fotos unerlaubt im Netz auftauchen oder beleidigende Inhalte verbreitet werden. Vor allem aber tragen Cyberversicherungen die Kosten für eine Daten-Wiederherstellung. Allerdings sind die Versicherungssummen teilweise begrenzt. Schäden durch Identitätsmissbrauch etwa werden meist nur bis 15.000 Euro übernommen, bei Internetkäufen meist nur bis zu 3.000 Euro. Voraussetzung ist stets, dass Versicherte selbst für den Schutz des Systems sorgen, etwa über aktuell gehaltene Virenscanner. Wurde das vernachlässigt, übernimmt die Cyberversicherung den Schaden nicht.
 
Was ist über andere Policen versichert?
Viele aktuelle Verträge beispielsweise für Hausrat- und Haftpflicht-Versicherungen enthalten bereits Aspekte der Cyberrisiken. Deshalb lohnt es sich, bereits bestehende eigene Verträge zunächst darauf zu prüfen. Die Hausratversicherung kann Schutz beim Onlinebanking enthalten, also entstandene Schäden abdecken. Häufig sichert die Hausrat-Versicherung auch gestohlene Daten und die daraus entstehenden Folgeschäden ab, wenn zum Beispiel jemand auf Kosten anderer missbräuchlich Einkäufe im Internet getätigt hat. Leitet man unabsichtlich ein schädliches Virus weiter, kann die private Haftpflichtversicherung für die Folgekosten aufkommen. Die Haftpflicht tritt generell ein, wenn einem Dritten ein Schaden im privaten Bereich unabsichtlich zugefügt wird. Außerdem wehrt die private Haftpflichtversicherung unberechtigt erhobene An-sprüche ab. Wer Opfer eines Phishing-Angriffs wurde, in dessen Folge das Konto leergeräumt wird, kann das Geld je nach Rechtslage über die Bank zurückholen. Die Rechtsschutzversicherung tritt im Fall eines Rechtsstreits ein. Hier übernimmt der Rechtsschutzversicherer beispielsweise die Anwalts- und Prozesskosten. Die gilt oft auch für Probleme, die aus der Internetnutzung erwachsen. Die Kosten für die Be-handlung gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die man beispielsweise als Mobbingopfer erleiden kann, übernehmen die privaten und gesetzlichen Krankenversicherer.
 
Für wen sind Cyberversichrungen dennoch sinnvoll?
Eine Cyberversicherung ist für Unternehmen oder Freiberufler sinnvoll, die mit sensiblen Daten arbeiten und deren Geschäftsbetrieb von deren Verfügbarkeit abhängt. Für Firmen kann die finanzielle Absicherung bei Betriebsunterbrechungen durch einen Hackerangriff existenziell sein. Denn durch Kosten für IT-Experten und für die Wiederherstellung von Daten, für eine Entschädigung Dritter oder für Gerichtskosten können hohe Summen zusammenkommen. Für den privaten Bereich ist eine Cyberversicherung derzeit eher nicht nötig.
 
Worauf sollte man vor einem Abschluss achten?
Wichtig ist ein Vergleich, denn die Angebote unterscheiden sich je nach Anbieter und Tarif erheblich. Dementsprechend variieren auch die Kos-ten. Es gibt vier Stellschrauben: Die Höhe der Selbstbeteiligung, die Zahl der abgesicherten Schäden pro Jahr, die Höhe der Versicherungssumme und die Größe des Unternehmens. Zu bedenken ist die Höhe der maximalen Entschädigungssumme, denn jenseits dessen sind keine Schäden abgesichert. Policen sind ab etwa 20 Euro pro Monat erhältlich.
 
 Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu Cyberversicherungen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/35611
Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW bieten eine Versi-cherungsberatung (kostenpflichtig): Telefonische Beratung zum Versi-cherungsbedarf unter der Rufnummer 0900-1-89 79 67 donnerstags von 10:00 bis 12:00 Uhr (1,86 € pro Minute aus dem Festnetz, Mobil-funkpreise können abweichen)
Telefonische Rechtsberatung zu Versicherungen dienstags von 10:00 bis 12:00 Uhr unter der Rufnummer 0900-1 89 79 60 (1,86 € pro Minute aus dem Festnetz, Mobilfunkpreise können abweichen)
Mehr zur Versicherungsberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

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Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
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Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist

Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab.
Eine Patientin staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.
  • Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig?
    Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen. Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.
 
  • Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen?
    Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall ist vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt. Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
 
  • Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
    Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen. Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.
Weiterführende Infos und Links:
 
Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939
 
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
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www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

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Sportlich durchstarten im neuen Jahr?

Tipps der Verbraucherzentrale NRW rund um Fitnessstudio-Verträge
Sich gesünder ernähren, Ausgaben reduzieren, mehr Sport treiben – in das neue Jahr starten viele mit guten Vorsätzen. Doch nicht immer vertragen sich diese Vorsätze miteinander. Denn wenn die Neujahrsmotivation zum Abschluss eines teuren Fitnessstudiovertrages verleitet, der über einen festen Zeitraum finanziell bindet und womöglich gar nicht regelmäßig genutzt wird, ist das erklärte Sparziel schnell verfehlt. “Gerade Anfang des Jahres locken Fitnessstudios häufig mit Rabatten. Wichtig sind jedoch die regulären monatlichen Beiträge”, erklärt Monika Schiffer, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Auf welche weiteren Aspekte zu achten ist und welche Rechte Verbraucher:innen bei der Kündigung haben, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.
 
  • Gut überlegen, bevor man sich bindet:
    Wer Mitglied in einem Fitnessstudio werden will, sollte vorher vor allem die Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten und die Höhe der Mitgliedsbeiträge prüfen. Ein kostenloses Probetraining ist empfehlenswert. Den Vertrag unterschreibt man am besten nicht direkt vor Ort, sondern liest ihn in Ruhe zu Hause. Es lohnt sich, nach besonderen Rabatten zu fragen, zum Beispiel für Studierende, Senior:innen oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
 
  • Die passende Vertragslaufzeit wählen:
    In der Regel werden Fitnessstudio-Verträge für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig und wird häufig mit einem niedrigeren Monatsbeitrag beworben. Je nach Lebenslage kann aber auch eine kürzere Laufzeit passender sein. Wer den Vertrag kündigen möchte, sollte sich frühzeitig die Kündigungsfristen notieren.
 
  • Nachträgliche Preiserhöhungen:
    Angesichts steigender oder gestiegener Betriebskosten erhöhen manche Fitnessstudios ihre Preise. Teilweise auch in laufenden Verträgen. Eine solche, nachträgliche Preiserhöhung ist nicht ohne weiteres möglich. Verträge sind grundsätzlich so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Damit eine Preisänderung wirksam ist, muss entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln sind zu unbestimmt formuliert und daher nicht wirksam. Oder beide Vertragsparteien müssen sich mit der Preiserhöhung einverstanden erklären, die Kund:innen müssen also zustimmen. Wichtig zu wissen: Kund:innen können den Vertrag in der Regel nicht einfach außerordentlich kündigen, nur weil das Fitnessstudio (unzulässigerweise) die Preise erhöht. Gibt es keine wirksame Preisanpassungsklausel und die Kund:innen stimmen der Preiserhöhung auch nicht zu, dann bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Preis. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jedoch nach wie vor durch eine ordentliche Kündigung beenden.
 
  • Fristgerecht kündigen:
    Fitnessstudio-Verträge können zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wichtig ist jedoch, die Kündigungsfrist einzuhalten und die Kündigung so abzugeben, dass sie im Nachhinein bewiesen werden kann. Das geht zum Beispiel per Post als Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Kündigung per E-Mail ist zulässig. Bei der Abgabe des Kündigungsschreibens im Fitnessstudio sollte man sich den Eingang der Kündigung quittieren lassen.
Rechtsberatung zum Thema bietet die Verbraucherzentrale in Euskirchen nach vorheriger Terminvereinbarung unter 02251 5064501.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu undurchsichtigen Vertragsklauseln von Fitnessstudios unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21641
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
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www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

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