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Pflegeheim: Wann müssen die Kinder zahlen?

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Reichen Rente und Erspartes für das Pflegeheim nicht, springt das Sozialamt ein. Ein Kind muss nur dann mitzahlen, wenn es im Jahr mehr als 100.000 Euro brutto verdient.

Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020 (Stand Oktober 2026). Es zählt allein das Einkommen des Kindes. Was sein Ehepartner verdient, spielt keine Rolle, und das Vermögen des Kindes auch nicht, solange es unter der Grenze bleibt. Das Gesetz geht davon aus, dass Kinder unter 100.000 Euro liegen. Beim Antrag fragt das Amt die Eltern nach Angaben, aus denen es auf das Einkommen der Kinder schließen kann. Die Kinder selbst müssen ihr Einkommen erst offenlegen, wenn das Amt konkrete Hinweise hat, dass es über der Grenze liegt. Enkel und Schwiegerkinder müssen gar nicht zahlen.

Zuerst kommt das eigene Geld
Bevor das Sozialamt einspringt, gehen Rente, Erspartes und die Leistungen der Pflegekasse in die Heimkosten. Bei Verheirateten zählt auch das Geld des Ehepartners. Für Eheleute gilt die 100.000-Euro-Grenze nicht. Bleibt ein Partner zu Hause wohnen, muss er sich an den Heimkosten beteiligen.

Was Ihnen bleibt
Ein Teil des Ersparten ist geschützt. Bei der Hilfe zur Pflege sind das 10.000 Euro für eine Person und 20.000 Euro für ein Ehepaar (Stand Oktober 2026). Auch einen angemessenen Hausrat und ein angemessenes Auto müssen Sie nicht verkaufen. Ob ein eigenes Haus geschützt ist, prüft das Amt im Einzelfall.

Die Pflegekasse zahlt mit, je länger Sie im Heim sind
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse einen Teil des Eigenanteils für die Pflege. Im ersten Jahr sind es 15 Prozent, im zweiten 30 Prozent, im dritten 50 Prozent. Ab dem vierten Jahr zahlt die Kasse 75 Prozent. Diesen Zuschlag zahlt die Kasse direkt an das Heim, auf Ihrer Rechnung steht nur der Rest. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gibt es diesen Zuschlag nicht.

Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen
Jedes Heim berechnet Investitionskosten, ungefähr so etwas wie eine Kaltmiete. Wer diesen Teil nicht selbst zahlen kann, bekommt in NRW Pflegewohngeld. Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und ein dauerhafter Heimplatz, eine Kurzzeitpflege reicht nicht. Geschützt bleiben hier 10.000 Euro für eine Person und 15.000 Euro für ein Paar (Stand Oktober 2026). Beim Pflegewohngeld fragt das Sozialamt die Kinder nie nach Unterhalt, auch wenn sie gut verdienen. Nicht jedes Heim ist dafür zugelassen. Fragen Sie deshalb vor dem Einzug nach. Reicht das Pflegewohngeld nicht, gibt es zusätzlich Hilfe zur Pflege.

Geschenke an Kinder und andere
Wer verarmt, darf zurückholen, was er in den zehn Jahren davor verschenkt hat. Gezählt wird bis zu dem Zeitpunkt, ab dem das eigene Geld nicht mehr reichte. Zahlt das Sozialamt für das Heim, kann es dieses Geschenk selbst vom Beschenkten zurückfordern. Das kann ein Haus betreffen, aber auch regelmäßige Einzahlungen auf ein Sparbuch. Kleine, übliche Geschenke zu Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeit sind ausgenommen.

Den Antrag früh stellen
Hilfe zur Pflege beginnt nach dem Gesetz, sobald das Sozialamt von Ihrer Notlage erfährt. Pflegewohngeld gibt es ab dem Antrag. Für die Zeit davor zahlt das Amt nicht. Melden Sie sich deshalb beim Sozialamt, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht. Die Heimleitung hilft beim Antrag. Wenn Sie zustimmen, kann sie den Antrag auch für Sie stellen. Zuständig ist im Kreis Euskirchen das Sozialamt des Kreises. Wer Hilfe zur Pflege bekommt, kann sich außerdem vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Passend dazu: Pflegegrad beantragen: So geht es im Kreis Euskirchen und Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: der Unterschied.

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Regel. Ihren Fall kennt er nicht. Welche Hilfe für Sie die richtige ist, sagt Ihnen das Sozialamt des Kreises. Kostenlos und neutral berät auch die Pflegeberatung des Kreises.

Kreis Euskirchen, Sozialamt, Team Pflege
Zuständig für Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld
Kreishaus, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Telefon: 02251 15-172 oder 02251 15-171
E-Mail: sozialamt5001@kreis-euskirchen.de
Das Kreishaus ist geöffnet: montags bis donnerstags 8:30 bis 15:30 Uhr, freitags 8:30 bis 12:30 Uhr
Alle Ansprechpartnerinnen stehen auf der Seite „Hilfe zur Pflege“ im Serviceportal des Kreises.

Zentrales Informationsbüro Pflege (Z.I.P.) des Kreises Euskirchen
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Telefon: 02251 15-927 (Frau Garbes) oder 02251 15-521 (Frau Lorse)
E-Mail: pflegestuetzpunkt@kreis-euskirchen.de
Geöffnet: montags bis donnerstags 8:30 bis 15:30 Uhr, freitags 8:30 bis 12:30 Uhr
Bitte vereinbaren Sie vorher telefonisch einen Termin. Die Beratung ist kostenlos und neutral, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause.
Auch Ihre eigene Pflegekasse muss Sie beraten. Dieser Anspruch steht im Gesetz.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW, Verbraucherzentrale Bundesverband, Kreis Euskirchen, Sozialgesetzbuch XI und XII, Bürgerliches Gesetzbuch.

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