Wer wegen einer Krankheit oder einer Behinderung seine Sachen nicht mehr selbst regeln kann, bekommt einen Betreuer. Das Betreuungsgericht bestellt ihn. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie vorher selbst, wer das sein soll.
Viele verlassen sich darauf, dass der Ehepartner einspringt. Das trifft nur zum Teil zu. Ehegatten dürfen füreinander in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Sie dürfen auch den Behandlungsvertrag oder den Krankenhausvertrag abschließen und Ansprüche geltend machen, die aus der Erkrankung entstehen. Um die Wohnung, um Bankgeschäfte oder um andere Verträge geht es dabei nicht.
Der behandelnde Arzt muss dafür schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen, und festhalten, seit wann. Ab diesem Tag gilt das Recht höchstens sechs Monate. Es gilt gar nicht, wenn die Eheleute getrennt leben, wenn der Kranke die Vertretung abgelehnt hat oder wenn schon eine Vollmacht oder eine Betreuung besteht.
Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson. Sie nimmt Ihre rechtlichen Angelegenheiten wahr, wenn es nötig wird, und zwar in dem Umfang, den Sie festlegen. Das Gericht bestellt nur dann einen Betreuer, wenn es sein muss. Haben Sie jemanden bevollmächtigt, der die Sache genauso erledigen kann, muss es nicht sein. Deshalb lohnt sich das Papier.
Die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung regelt etwas anderes. In ihr legen Sie selbst fest, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder ob Sie sie untersagen. Sie muss schriftlich sein. Wer sie verfasst, muss volljährig sein und im Moment des Schreibens verstehen können, worum es geht. Das Bundesministerium der Justiz rät, genau zu bezeichnen, ob Sie in eine ärztliche Behandlung oder eine pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Je genauer Ihre Sätze sind, desto eher tragen sie im Ernstfall.
Die Unterschrift beglaubigen lassen
Die Betreuungsbehörde des Kreises Euskirchen darf Ihre Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Das gilt, wenn die Vollmacht dazu dient, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Dasselbe darf sie bei einer Betreuungsverfügung. Darin schlagen Sie dem Gericht vor, wen es als Betreuer bestellen soll, falls es doch dazu kommt. Jede Beglaubigung kostet 10 Euro.
Eintragen lassen, damit sie gefunden wird
Eine Vollmacht in der Schublade nützt wenig, wenn im Krankenhaus niemand von ihr weiß. Sie können sie deshalb im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen, das die Bundesnotarkammer führt. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte dürfen dort nachsehen. Die Gebühren sind gestaffelt (Stand September 2026):
- Im Internet anmelden, per Lastschrift zahlen: 20,50 Euro
- Im Internet anmelden, überweisen: 23 Euro
- Per Post anmelden, per Lastschrift zahlen: 23,50 Euro
- Per Post anmelden, überweisen: 26 Euro
- Jede weitere Vertrauensperson: 3,50 Euro im Internet, 4 Euro per Post
Die aktuellen Gebühren stehen immer auf der Seite des Zentralen Vorsorgeregisters. Wenn Sie den Antrag ausfüllen, sehen Sie den Betrag ohnehin, bevor Sie zahlen.
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Wo Sie im Kreis Euskirchen Rat bekommen
Diese Stellen beraten zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Fragen Sie beim Anruf gleich nach einem Termin.
- Betreuungsbehörde des Kreises Euskirchen, Kreishaus, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen. Telefon: 02251 15-124, 15-127, 15-632, 15-672 und 15-693. E-Mail: betreuungen@kreis-euskirchen.de
- Betreuungsverein des Caritasverbandes, Kapellenstraße 11, 53879 Euskirchen. Telefon: 02251 65045-24. E-Mail: betreuungen@caritas-eu.de. Die Beratung ist kostenlos, einen Termin brauchen Sie vorher. Geöffnet: montags bis donnerstags 8:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 17:00 Uhr, freitags 8:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 14:00 Uhr
- Amtsgericht Euskirchen, Kölner Straße 40-42, 53879 Euskirchen. Telefon: 02251 951-1404
- Betreuungsverein der AWO, Benzstraße 2, 53925 Kall. Telefon: 02441 9944050. E-Mail: info@awo-bm-eu.de
- Seniorenbüro der Stadt Euskirchen, An der Vogelrute 1, 53879 Euskirchen. Telefon: 02251 14-222. E-Mail: senioren@euskirchen.de. Geöffnet zu den Zeiten der Stadtverwaltung: montags, mittwochs und freitags 8 – 12:30 Uhr, dienstags und donnerstags 8 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr
Quellen: Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz, Bundesnotarkammer, Kreis Euskirchen, Stadt Euskirchen und Pflegewegweiser NRW.
