Wer einen Pflegegrad hat, kann für den Umbau der eigenen Wohnung bis zu 4.180 Euro von der Pflegekasse bekommen (Stand September 2026). Das gilt schon ab Pflegegrad 1.
Bezahlt werden zum Beispiel eine bodengleiche Dusche, ein Treppenlift, ein Geländer an der Treppe oder breitere Türen. Das Gesetz knüpft den Zuschuss an eine Bedingung. Der Umbau muss die Pflege zu Hause möglich machen oder deutlich erleichtern. Oder er sorgt dafür, dass die pflegebedürftige Person wieder möglichst selbstständig leben kann.
Erst der Antrag, dann der Umbau
Die Verbraucherzentrale rät, den Antrag bei der Pflegekasse vor dem ersten Handgriff zu stellen. Warten Sie mit den Arbeiten, bis die Kasse schriftlich zugesagt hat. Sonst kann sie den Zuschuss ablehnen, und Sie tragen die Kosten allein. Legen Sie dem Antrag die Kostenvoranschläge bei. Schreiben Sie dazu, wie der Umbau die Pflege erleichtert oder Ihre Selbstständigkeit stärkt. Die Verbraucherzentrale empfiehlt außerdem, den Zustand vor dem Umbau zu fotografieren. Ist alles fertig, schicken Sie der Kasse die Rechnung.
Was als eine Maßnahme zählt
Die 4.180 Euro gelten je Maßnahme. Alles, was in Ihrer jetzigen Pflegesituation nötig ist, zählt dabei zusammen. Bauen Sie eine Rampe und bringen Sie ein Geländer an, ist das also eine Maßnahme und nicht zwei. Wird Ihre Lage später schlechter und brauchen Sie dann zum Beispiel einen Treppenlift, können Sie einen neuen Zuschuss beantragen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, gibt es bis zu 4.180 Euro für jede Person, zusammen höchstens 16.720 Euro.
Die Kasse hat drei Wochen Zeit
Die Frist beginnt, sobald Ihr Antrag bei der Kasse eingeht. So steht es im Gesetz. Holt die Kasse eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst dazu, sind es fünf Wochen. Schafft sie das nicht, muss sie Ihnen rechtzeitig schriftlich mitteilen, warum. Kommt keine solche Nachricht, gilt der Zuschuss nach Ablauf der Frist als bewilligt.
Wenn Sie zur Miete wohnen
Sprechen Sie vor dem Umbau mit Ihrem Vermieter und erklären Sie ihm, warum er nötig ist. Sie haben ein Recht darauf, dass er Umbauten für Menschen mit Behinderungen erlaubt. Das regelt Paragraf 554 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn ihm der Umbau auch mit Blick auf Ihre Lage nicht zuzumuten ist.
Der Zuschuss der KfW ist schon aufgebraucht
Die staatliche Förderbank KfW hat im April 2026 wieder Zuschüsse für den Abbau von Barrieren vergeben. Das Geld dafür ist inzwischen aufgebraucht, neue Anträge nimmt die KfW dort nicht mehr an (Stand September 2026). Weiter bietet sie den zinsgünstigen Kredit „Altersgerecht Umbauen“ mit der Nummer 159 an.
Kostenlose Hilfe im Kreis Euskirchen
Bevor Sie Handwerker bestellen, lohnt ein Anruf bei der Wohnberatung für den Kreis Euskirchen. Sie sitzt im Krankenhaus Mechernich und kommt auf Wunsch zu Ihnen nach Hause. Die Beraterinnen helfen beim Planen und beim Antrag, auch im Gespräch mit Handwerkern, Vermietern, Kassen und anderen Beteiligten. Die Beratung kostet Sie nichts. Der Kreis Euskirchen und die Pflegekassen fördern sie.
Passend dazu: Pflegegrad beantragen: So geht es im Kreis Euskirchen und Hausnotruf im Kreis Euskirchen: Was zahlt die Kasse?
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Regel. Ihren Fall kennt er nicht. Bevor Sie einen Auftrag unterschreiben, lassen Sie sich beraten. Die Wohnberatung für den Kreis Euskirchen hilft Ihnen dabei.
Wohnberatung für den Kreis Euskirchen
Krankenhaus Mechernich, St. Elisabeth-Straße 2–6, 53894 Mechernich
Telefon: 02443 17-1970
E-Mail: wohnberatung@kkhm.de
Ansprechpartnerinnen: Barbara Thesing und Gabriele Ley
Die Beratung ist kostenlos, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause.
Zentrales Informationsbüro Pflege (Z.I.P.) des Kreises Euskirchen
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Telefon: 02251 15-927 (Frau Garbes) oder 02251 15-521 (Frau Lorse)
E-Mail: pflegestuetzpunkt@kreis-euskirchen.de
Geöffnet: montags bis donnerstags 8:30 bis 15:30 Uhr, freitags 8:30 bis 12:30 Uhr
Bitte vereinbaren Sie vorher telefonisch einen Termin. Die Beratung ist kostenlos und neutral, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause.
Auch Ihre eigene Pflegekasse muss Sie beraten. Dieser Anspruch steht im Gesetz.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Verbraucherzentrale NRW, KfW, Stadt Euskirchen, Wohnberatung für den Kreis Euskirchen.
