Ab dem 1. Januar 2027 zahlen gesetzlich Versicherte in der Apotheke mehr dazu. Für ein Medikament auf Rezept sind dann mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro fällig. Bisher sind es 5 und 10 Euro. Kostet das Medikament weniger, zahlen Sie nur seinen Preis.
Die Zuzahlung bleibt bei 10 Prozent des Preises, nur die Unter- und Obergrenze steigen. Für einen Tag im Krankenhaus zahlen Sie künftig 15 Euro statt 10 Euro. Bei Krankengymnastik und anderen Heilmitteln sind es 10 Prozent der Kosten und dazu 15 Euro je Verordnung statt bisher 10 Euro. Beschlossen hat das der Bundestag im Juli 2026. Die Beträge galten seit 2004 unverändert. Sie steigen jetzt einmal und danach nicht automatisch jedes Jahr weiter.
Die Grenze bleibt, wie sie ist
Niemand muss in einem Kalenderjahr mehr als 2 Prozent seiner Bruttoeinnahmen zuzahlen. Für Menschen, die schwerwiegend chronisch krank sind, liegt die Grenze bei 1 Prozent. Daran ändert sich 2027 nichts. Haben Sie die Grenze erreicht, stellen Sie bei Ihrer Kasse einen Antrag. Sie bekommen dann eine Bescheinigung und zahlen für den Rest des Jahres nichts mehr dazu.
Die Verbraucherzentrale rechnet ein Beispiel vor. Eine alleinstehende Rentnerin hat 14.400 Euro im Jahr. Ihre Grenze liegt bei 288 Euro. Ist sie chronisch krank, liegt sie bei 144 Euro.
Zu den Einnahmen zählen zum Beispiel Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Zinsen. Pflegegeld und Wohngeld zählen nicht mit. Bei Ehepaaren rechnet die Kasse die Einnahmen und die Zuzahlungen beider zusammen und zieht für den Partner einen Freibetrag ab. Das gilt auch, wenn einer von beiden im Pflegeheim lebt.
Wer als chronisch krank gilt
Sie müssen seit mindestens einem Jahr wegen derselben Krankheit in Behandlung sein, mindestens einmal im Vierteljahr. Dazu kommt eines von drei Merkmalen: Pflegegrad 3, 4 oder 5, ein Grad der Behinderung von mindestens 60 oder eine Dauerbehandlung, ohne die nach ärztlicher Einschätzung Lebensgefahr droht, das Leben sich verkürzt oder die Lebensqualität dauerhaft leidet. Die Dauerbehandlung bestätigt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit einer Bescheinigung. Den Bescheid über Pflegegrad oder Behinderung legen Sie in Kopie bei.
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Die Kasse meldet sich nicht von selbst
Ihre Krankenkasse sagt Ihnen nicht von selbst Bescheid, wenn Sie die Grenze erreicht haben. Darauf müssen Sie selbst achten. Heben Sie deshalb jede Quittung über eine Zuzahlung auf: für Medikamente, Therapien, Hilfsmittel und Tage im Krankenhaus. Ihre Stammapotheke kann Ihnen eine Aufstellung ausdrucken. Nicht mitgezählt werden Eigenanteile beim Zahnersatz und Aufpreise für ein teureres Medikament.
Auch nachträglich geht es
Sie können den Antrag stellen, sobald die Grenze erreicht ist. Sie können ihn auch erst am Jahresende oder Anfang des nächsten Jahres stellen. Dann bekommen Sie zurück, was Sie zu viel gezahlt haben. Dem Antrag legen Sie die Original-Quittungen und Kopien Ihrer Einkommensnachweise bei. Das Formular bekommen Sie bei Ihrer Kasse. Die Befreiung gilt immer nur für ein Kalenderjahr. Für 2027 stellen Sie also einen neuen Antrag.
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Regel. Ihren Fall kennt er nicht. Wie hoch Ihre Grenze genau ist und welche Belege Ihre Kasse sehen will, sagt Ihnen Ihre Krankenkasse.
Wo Sie Hilfe bekommen
Für alle Fragen zur Zuzahlung ist Ihre eigene Krankenkasse zuständig.
Unabhängige Patientenberatung Deutschland: Telefon 0800 011 77 22, kostenlos
Erreichbar montags und dienstags 9 bis 12 Uhr und 14:30 bis 17 Uhr, mittwochs 9 bis 14 Uhr, donnerstags 9 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr, freitags 9:30 bis 14 Uhr
Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Krankenversicherung: 030 340 60 66-01
Erreichbar montags bis mittwochs 8 bis 16 Uhr, donnerstags 8 bis 18 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Verbraucherzentrale, Gemeinsamer Bundesausschuss, Deutscher Bundestag, Der Paritätische Gesamtverband.
