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Vorsorgevollmacht im Register: Was seit Oktober neu ist

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Seit dem 1. Oktober 2026 können Sie Ihre Vorsorgevollmacht mit dem vollen Text im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen lassen. Dasselbe gilt für die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Das Register führt die Bundesnotarkammer. Bisher stand dort nur das Nötigste: wer die Verfügung verfasst hat, wer die Vertrauensperson ist, was die Verfügung umfasst und wo das Papier liegt. Das Schriftstück selbst konnte niemand einsehen. Wer wissen wollte, was darin steht, musste es erst suchen lassen.

Ist Ihre Verfügung hochgeladen, lesen Ärztinnen, Ärzte und Betreuungsgerichte sie sofort am Bildschirm. Sie sehen also gleich, was Sie bestimmt haben.

Eine Ausnahme gibt es. Wer der Vertretung durch den Ehepartner im Notfall widersprochen hat, kann diesen Widerspruch weiter eintragen lassen. Einen Text dazu lädt dort niemand hoch, weil er immer gleich lautet.

Wer das Hochladen übernimmt
Selbst hochladen können Sie nichts. Das dürfen nur geprüfte Stellen: Notariate, Anwaltskanzleien, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine. Die Stelle muss Sie zuerst identifizieren. Danach braucht sie von Ihnen nur noch das unterschriebene Original und Ihre E-Mail-Adresse. Fragen Sie vorher am Telefon, ob die Stelle das Hochladen übernimmt.

Das Hochladen ist freiwillig. Das Register verlangt dafür keine eigene Gebühr. Ist Ihre Vollmacht noch nicht eingetragen, kostet die Eintragung einmalig Geld. Melden Sie sie selbst im Internet an und zahlen per Lastschrift, sind das für eine Vollmacht mit einer Vertrauensperson 24 Euro (Stand Oktober 2026). Lassen Sie die Vollmacht bei einem Notariat beurkunden, kann es die Eintragung für Sie übernehmen. Das kann die Gebühr senken. Die aktuellen Gebühren stehen immer auf der Seite des Zentralen Vorsorgeregisters.

Das Original bleibt wichtig
Das Register ersetzt das Papier nicht. Will Ihre Vertrauensperson zum Beispiel im Krankenhaus für Sie handeln, muss sie die Originalurkunde vorlegen. Geben Sie ihr das Original deshalb gleich mit, oder bewahren Sie es zu Hause so auf, dass sie es schnell findet.

Wenn Sie etwas ändern
Ändern oder widerrufen Sie eine Verfügung, tragen Sie das sofort auch im Register ein. Sonst gehen Ärzte und Gericht davon aus, dass die alte Fassung noch gilt. Änderungen, Widerruf und Löschung kosten nichts.

Passend dazu: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: der Unterschied

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Regel. Ihren Fall kennt er nicht. Bevor Sie etwas unterschreiben, lassen Sie sich beraten. Die Betreuungsbehörde des Kreises Euskirchen berät zu Vollmacht und Verfügung, ein Notariat oder eine Anwaltskanzlei ebenso.

Betreuungsbehörde des Kreises Euskirchen
Kreishaus, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Telefon: 02251 15-0
E-Mail: betreuungen@kreis-euskirchen.de
Sprechstunde nach Vereinbarung

Betreuungsverein des Caritasverbandes Euskirchen
Kapellenstraße 11, 53879 Euskirchen
Telefon: 02251 65045-24
E-Mail: betreuungen@caritas-eu.de

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Service-Telefon: 0800 3 550500 (kostenlos)
Erreichbar: montags bis donnerstags 8 bis 16 Uhr, freitags 8 bis 13 Uhr
Im Netz: www.vorsorgeregister.de

Quelle: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, Verbraucherzentrale Bundesverband (1. Oktober 2026), Kreis Euskirchen, Caritasverband Euskirchen.

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