Tipps der Verbraucherzentrale Euskirchen zum „Recht auf Reparatur“
Ob Smartphone, Waschmaschine oder Geschirrspüler: Geht ein Elektrogerät kaputt, haben Verbraucher:innen ab dem 31. Juli 2026 mehr Rechte. Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ wird das Reparieren gegenüber dem Neukauf auch in Deutschland gestärkt. Hersteller müssen für bestimmte Produktgruppen Reparaturen auch nach Ablauf der Gewährleistung anbieten, Ersatzteile bereitstellen und dürfen Reparaturen nicht unnötig erschweren. „Außerdem profitieren Verbraucher:innen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung von einer verlängerten Gewährleistungsfrist, wenn sie sich für eine Reparatur entscheiden“, erklärt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen und gibt praktische Tipps für den Reparaturfall.
Unterlagen aufbewahren
Kaufbelege, Rechnungen und Reparaturprotokolle von Elektrogeräten sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Sie erleichtern die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Reparaturansprüchen, wenn Geräte einen Defekt haben.
Gewährleistungszeit nutzen
Läuft der neue Fernseher nicht, ist die Kaffeemaschine nach kurzer Zeit kaputt oder streikt der Rasenmäher, greift zunächst die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung. Sie gilt gegenüber dem Verkäufer und beträgt bei neu gekauften Waren zwei Jahre. Innerhalb dieser Zeit haben Verbraucher:innen die Wahl zwischen einer kostenlosen Reparatur oder einer Ersatzlieferung. Wer sich künftig für die Reparatur anstatt für ein neues Gerät entscheidet, erhält eine einmalige Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate und profitiert damit von einem längeren Schutz im Falle eines erneuten Defekts.
Neu: Hersteller in die Pflicht nehmen
Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen, können Verbraucher:innen bei vielen Elektro- und Elektronikgeräten in Zukunft eine Reparatur direkt vom Hersteller verlangen. Das gilt zunächst für folgende Produktgruppen, die unter die EU-Ökodesign-Vorgaben fallen: Waschmaschinen, Waschtrockner und Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte wie Kühlschränke und Gefriertruhen, Staubsauger und Saugroboter, Fernseher und Monitore, Smartphones und schnurlose Telefone, Tablets, Server und Datenspeicher wie externe SSDs, Akkus in E-Bikes und E-Scootern (nicht aber die Fahrzeuge selbst). Hersteller müssen solche Produkte während der üblichen Lebensdauer zu einem „angemessenen Preis“ reparieren. Für Waschmaschinen und Kühlschränke gilt beispielsweise ein Anspruch auf Reparatur (und Ersatzteilverfügbarkeit) von zehn Jahren, für Smartphones sind es sieben Jahre. Die Frist beginnt, sobald das letzte Gerät der entsprechenden Modellreihe in der EU auf den Markt kommt.
Kostenvoranschlag einholen
Vor einer Reparatur empfiehlt es sich, einen verbindlichen Kostenvoranschlag oder das standardisierte europäische Reparaturinformationsformular anzufordern. Dieses Formular müssen Reparaturbetriebe auf Anfrage oder als Angebot an Kund:innen aushändigen. So lassen sich Preise, Reparaturdauer und Leistungen besser vergleichen. Neben herstellereigenen Reparaturbetrieben beziehungsweise Vertragswerkstätten einzelner Marken können auch freie Werkstätten beauftragt werden, die oft günstigere Preise anbieten. Hersteller müssen diesen Werkstätten Ersatzteile und eventuell erforderliche Spezialwerkzeuge verfügbar machen.
Bei Problemen beraten lassen
Verweigert ein Hersteller eine gesetzlich vorgesehene Reparatur oder entstehen Streitigkeiten über Kosten oder Ansprüche, helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW mit rechtlicher Beratung weiter.
Weiterführende Informationen:
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Monika Schiffer
Leiterin der Beratungsstelle
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
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53879 Euskirchen
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