Sicherheit im Internet: Wann eine Cyberversicherung sinnvoll ist

 
Wer zahlt, wenn Daten verloren sind oder das Bankkonto leergeräumt wird?
Viren, Trojaner, gefälschte Mails oder SMS, ein Hackerangriff auf ein Unternehmen oder auf ein vernetztes Haus: In der digitalen Welt lauern viele Gefahren. Im Internet muss man stets auf der Hut sein, welche Webseiten oder E-Mails vertrauenswürdig sind und welche nicht. Wer Passwörter oder Bankverbindungen preisgegeben hat, kann viel Geld verlieren oder gar seine Internet-Identität. „Die Risiken sind real und die Schäden können immens sein“, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Aber ist es generell sinnvoll, eine Cyberversicherung abzuschließen? Nicht unbedingt, denn teilweise greifen im Schadensfall auch andere Versicherungen, die viele Menschen ohnehin abgeschlossen haben.
 
Was deckt eine Cyberversicherung ab?
Sogenannte Cyberversicherungen treten für Schäden ein, die im Zusammenhang mit Internetkriminalität entstehen. Eigentlich für Firmen gedacht, werden mittlerweile auch privaten Nutzer:innen solche Policen angeboten. Die Angebote haben verschiedene Namen von Datenschutz- bis Hackerversicherung. Sie enthalten zum Beispiel Unterstützung bei Cybermobbing und Rufschädigung, etwa wenn persönliche Daten oder Fotos unerlaubt im Netz auftauchen oder beleidigende Inhalte verbreitet werden. Vor allem aber tragen Cyberversicherungen die Kosten für eine Daten-Wiederherstellung. Allerdings sind die Versicherungssummen teilweise begrenzt. Schäden durch Identitätsmissbrauch etwa werden meist nur bis 15.000 Euro übernommen, bei Internetkäufen meist nur bis zu 3.000 Euro. Voraussetzung ist stets, dass Versicherte selbst für den Schutz des Systems sorgen, etwa über aktuell gehaltene Virenscanner. Wurde das vernachlässigt, übernimmt die Cyberversicherung den Schaden nicht.
 
Was ist über andere Policen versichert?
Viele aktuelle Verträge beispielsweise für Hausrat- und Haftpflicht-Versicherungen enthalten bereits Aspekte der Cyberrisiken. Deshalb lohnt es sich, bereits bestehende eigene Verträge zunächst darauf zu prüfen. Die Hausratversicherung kann Schutz beim Onlinebanking enthalten, also entstandene Schäden abdecken. Häufig sichert die Hausrat-Versicherung auch gestohlene Daten und die daraus entstehenden Folgeschäden ab, wenn zum Beispiel jemand auf Kosten anderer missbräuchlich Einkäufe im Internet getätigt hat. Leitet man unabsichtlich ein schädliches Virus weiter, kann die private Haftpflichtversicherung für die Folgekosten aufkommen. Die Haftpflicht tritt generell ein, wenn einem Dritten ein Schaden im privaten Bereich unabsichtlich zugefügt wird. Außerdem wehrt die private Haftpflichtversicherung unberechtigt erhobene An-sprüche ab. Wer Opfer eines Phishing-Angriffs wurde, in dessen Folge das Konto leergeräumt wird, kann das Geld je nach Rechtslage über die Bank zurückholen. Die Rechtsschutzversicherung tritt im Fall eines Rechtsstreits ein. Hier übernimmt der Rechtsschutzversicherer beispielsweise die Anwalts- und Prozesskosten. Die gilt oft auch für Probleme, die aus der Internetnutzung erwachsen. Die Kosten für die Be-handlung gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die man beispielsweise als Mobbingopfer erleiden kann, übernehmen die privaten und gesetzlichen Krankenversicherer.
 
Für wen sind Cyberversichrungen dennoch sinnvoll?
Eine Cyberversicherung ist für Unternehmen oder Freiberufler sinnvoll, die mit sensiblen Daten arbeiten und deren Geschäftsbetrieb von deren Verfügbarkeit abhängt. Für Firmen kann die finanzielle Absicherung bei Betriebsunterbrechungen durch einen Hackerangriff existenziell sein. Denn durch Kosten für IT-Experten und für die Wiederherstellung von Daten, für eine Entschädigung Dritter oder für Gerichtskosten können hohe Summen zusammenkommen. Für den privaten Bereich ist eine Cyberversicherung derzeit eher nicht nötig.
 
Worauf sollte man vor einem Abschluss achten?
Wichtig ist ein Vergleich, denn die Angebote unterscheiden sich je nach Anbieter und Tarif erheblich. Dementsprechend variieren auch die Kos-ten. Es gibt vier Stellschrauben: Die Höhe der Selbstbeteiligung, die Zahl der abgesicherten Schäden pro Jahr, die Höhe der Versicherungssumme und die Größe des Unternehmens. Zu bedenken ist die Höhe der maximalen Entschädigungssumme, denn jenseits dessen sind keine Schäden abgesichert. Policen sind ab etwa 20 Euro pro Monat erhältlich.
 
 Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu Cyberversicherungen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/35611
Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW bieten eine Versi-cherungsberatung (kostenpflichtig): Telefonische Beratung zum Versi-cherungsbedarf unter der Rufnummer 0900-1-89 79 67 donnerstags von 10:00 bis 12:00 Uhr (1,86 € pro Minute aus dem Festnetz, Mobil-funkpreise können abweichen)
Telefonische Rechtsberatung zu Versicherungen dienstags von 10:00 bis 12:00 Uhr unter der Rufnummer 0900-1 89 79 60 (1,86 € pro Minute aus dem Festnetz, Mobilfunkpreise können abweichen)
Mehr zur Versicherungsberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
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Glasfaseranschlüsse im Kreis Euskirchen

Die Beratungsstelle Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps rund um den Glasfaseranschluss.
Deutschland hinkt beim Breitbandausbau hinterher. In NRW verfügen bislang nur rund 30 Prozent der Haushalte über einen Glasfaseranschluss. Das ändert sich gerade, da aktuell verstärkt in vielen Städten und Gemeinden ausgebaut wird. Die Verbraucherzentrale in Euskirchen hat viele Anfragen zum Thema.
 
Beschwerden zum Thema Glasfaser (z.B. Haustürgeschäfte) erreichen die VBZ oft. Hier gibt es Tipps, worauf Verbraucher:innen beim Glasfaseranschluss achten sollten.
  • Ist ein Glasfaseranschluss überhaupt sinnvoll?
    Viele Verbraucher:innen fragen sich, warum sie überhaupt einen Glasfaseranschluss ins Haus legen lassen sollten. Fakt ist, dass der Bandbreitenbedarf im Laufe der Jahre stetig gewachsen ist. Während vor 20 Jahren noch 1 bis 2 MBit pro Sekunde vollkommen ausreichten, um E-Mails zu schreiben oder etwas zu recherchieren, benötigen heutige Anwendungen, wie zum Beispiel Streaming-Dienste oder Social-Media-Plattformen, eine deutlich höhere Bandbreite. Und dieser Trend setzt sich fort. Zukunftssicher sind daher nur Glasfaseranschlüsse. Wer die Möglichkeit hat, sich einen Anschluss kostengünstig ins Haus legen zu lassen, sollte dies tun. Ein späterer Entschluss führt oft zu höheren Kosten. Verbraucher:innen sollten sich daher genau über die unterschiedlichen Kostenmodelle informieren.
 
  • Was ist ein „echter“ Glasfaseranschluss?
    Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen versuchen Vertriebsmitarbeiter:innen von Kabelnetzunternehmen immer wieder, herkömmliche Kabelanschlüsse als „Glasfaser“ zu verkaufen. Hierbei verwenden sie häufig Marketingbegriffe wie „Kabel-Glasfaser“, „Koax-Glasfaser-Technologie“ oder auch „Gigabit-Anschluss“. Ein echter Glasfaseranschluss geht bis in die Wohnung und trägt den Namen „Fiber to the home“ („FTTH“, deutsch: „Glasfaser nach Hause“). Andere Angebote wie „Fiber to the curb“ („FTTC“, „bis an den Bordstein) oder „Fiber to the building“ („FTTB“, „bis in den Keller eines Gebäudes“) greifen auf den letzten Metern weiterhin auf Kupferkabel zurück, was die schnelle Glasfaser-Geschwindigkeit ausbremst.
 
  • Was ist eine Ausbauquote?
 
Anbieter bauen sehr häufig nur dann aus, wenn ein gewisser Prozentsatz der Haushalte in einer Straße oder einem Wohnviertel entsprechende Verträge vor Beginn des Ausbaus abschließt. Wird die Quote nicht erreicht, so werden die Verträge meist storniert. Vor Vertragsschluss sollten Interessierte prüfen, wann die Mindestvertragslaufzeit beginnt, was passiert, wenn nicht ausgebaut wird oder der Beginn sich verzögert. Wird der Vertrag automatisch storniert? Oder nur für einen eventuell späteren Ausbau „auf Eis“ gelegt"? In diesem Fall sollte geprüft werden, ob man vom Vertrag zurücktreten kann, wenn endgültig klar ist, dass durch das Unternehmen ein Glasfaserausbau nicht oder zu einem verspäteten Zeitpunkt stattfinden wird.
 
  • Welcher Tarif ist für mich sinnvoll?
    Anbieter werben meist mit hohen Bandbreiten im Download und
    Upload. Je nach den persönlichen Nutzungsgewohnheiten, kann der individuelle Bedarf stark variieren. Wer sich nicht sicher ist, welche Leistung benötigt wird, sollte beim Vertragsschluss im Zweifelsfall eher auf eine etwas niedrigere Bandbreite zurückgreifen. Wenn diese letztlich nicht ausreicht, lässt sich bei fast allen Anbietern eine Höherstufung (Upgrade) vornehmen – auch während der Vertragslaufzeit. Wer hingegen zu Beginn einen „überdimensionierten“ Tarif wählt, bekommt ein „Downgrade“ auf niedrigere Bandbreiten meist erst zum Ende der Mindestvertragslaufzeit. Vorsicht ist bei vermeintlichen Einheitspreisen für alle Bandbreiten geboten: Erst im Kleingedruckten wird klar, dass sich der Preis nach drei, sechs, neun oder zwölf Monaten deutlich erhöht.
 
  • Aufdringliche Haustürvertreter:innen
    Verbraucher:innen berichten immer wieder von aufdringlichen Vertreter:innen, die sie an der Haustüre zu einem Vertragsschluss drängen wollen. Mitunter werden den Verbraucher:innen sogar glatte Lügen aufgetischt, zum Beispiel, dass das Internet ansonsten bald nicht mehr funktioniere, wenn man keinen neuen Vertrag schließe. Derartige Mitteilungen gibt einzig der aktuelle Anbieter in schriftlicher Form aus, aber keinesfalls an der Haustür. Wir empfehlen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Besser ist es, sich ein Angebot nach dem Gespräch schriftlich zuschicken zu lassen, um in Ruhe Vertragsbedingungen und Preise zu vergleichen.
 
  • Kann ich meinen Glasfaser-Vertrag widerrufen oder kündigen?
    Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon oder im Internet geschlossen, haben Verbraucher:innen grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies gilt auch für Verkaufsaktionen zum Beispiel vor dem Supermarkt oder auf dem Marktplatz. Wurde der Vertrag hingegen im Ladengeschäft des Anbieters geschlossen, kann er nicht widerrufen werden. Ob eine Kündigung vor Beginn des Ausbaus möglich ist, hängt von den entsprechenden Kündigungsklauseln ab.
Weiterführende Infos und Links:
 
 
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
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53879 Euskirchen
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Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist

Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab.
Eine Patientin staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.
  • Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig?
    Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen. Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.
 
  • Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen?
    Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall ist vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt. Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
 
  • Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
    Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen. Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.
Weiterführende Infos und Links:
 
Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939
 
 
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Sportlich durchstarten im neuen Jahr?

Tipps der Verbraucherzentrale NRW rund um Fitnessstudio-Verträge
Sich gesünder ernähren, Ausgaben reduzieren, mehr Sport treiben – in das neue Jahr starten viele mit guten Vorsätzen. Doch nicht immer vertragen sich diese Vorsätze miteinander. Denn wenn die Neujahrsmotivation zum Abschluss eines teuren Fitnessstudiovertrages verleitet, der über einen festen Zeitraum finanziell bindet und womöglich gar nicht regelmäßig genutzt wird, ist das erklärte Sparziel schnell verfehlt. “Gerade Anfang des Jahres locken Fitnessstudios häufig mit Rabatten. Wichtig sind jedoch die regulären monatlichen Beiträge”, erklärt Monika Schiffer, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Auf welche weiteren Aspekte zu achten ist und welche Rechte Verbraucher:innen bei der Kündigung haben, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.
 
  • Gut überlegen, bevor man sich bindet:
    Wer Mitglied in einem Fitnessstudio werden will, sollte vorher vor allem die Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten und die Höhe der Mitgliedsbeiträge prüfen. Ein kostenloses Probetraining ist empfehlenswert. Den Vertrag unterschreibt man am besten nicht direkt vor Ort, sondern liest ihn in Ruhe zu Hause. Es lohnt sich, nach besonderen Rabatten zu fragen, zum Beispiel für Studierende, Senior:innen oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
 
  • Die passende Vertragslaufzeit wählen:
    In der Regel werden Fitnessstudio-Verträge für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig und wird häufig mit einem niedrigeren Monatsbeitrag beworben. Je nach Lebenslage kann aber auch eine kürzere Laufzeit passender sein. Wer den Vertrag kündigen möchte, sollte sich frühzeitig die Kündigungsfristen notieren.
 
  • Nachträgliche Preiserhöhungen:
    Angesichts steigender oder gestiegener Betriebskosten erhöhen manche Fitnessstudios ihre Preise. Teilweise auch in laufenden Verträgen. Eine solche, nachträgliche Preiserhöhung ist nicht ohne weiteres möglich. Verträge sind grundsätzlich so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Damit eine Preisänderung wirksam ist, muss entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln sind zu unbestimmt formuliert und daher nicht wirksam. Oder beide Vertragsparteien müssen sich mit der Preiserhöhung einverstanden erklären, die Kund:innen müssen also zustimmen. Wichtig zu wissen: Kund:innen können den Vertrag in der Regel nicht einfach außerordentlich kündigen, nur weil das Fitnessstudio (unzulässigerweise) die Preise erhöht. Gibt es keine wirksame Preisanpassungsklausel und die Kund:innen stimmen der Preiserhöhung auch nicht zu, dann bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Preis. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jedoch nach wie vor durch eine ordentliche Kündigung beenden.
 
  • Fristgerecht kündigen:
    Fitnessstudio-Verträge können zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wichtig ist jedoch, die Kündigungsfrist einzuhalten und die Kündigung so abzugeben, dass sie im Nachhinein bewiesen werden kann. Das geht zum Beispiel per Post als Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Kündigung per E-Mail ist zulässig. Bei der Abgabe des Kündigungsschreibens im Fitnessstudio sollte man sich den Eingang der Kündigung quittieren lassen.
Rechtsberatung zum Thema bietet die Verbraucherzentrale in Euskirchen nach vorheriger Terminvereinbarung unter 02251 5064501.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu undurchsichtigen Vertragsklauseln von Fitnessstudios unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21641
 
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Für den Notfall vorsorgen: Anleitung für eine Patientenverfügung

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man eigene Wünsche für den Fall schwerer Krankheit sinnvoll festlegt
Ein Sturz, ein Unfall, eine Krankheit oder einfach das Alter: Es kann ganz plötzlich passieren oder schleichend, dass man selbst nichts mehr entscheiden kann. Wie möchte man bei schwerer Krankheit behandelt und gepflegt werden? Sollen alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden? Welche Untersuchungen und Therapien sind gewünscht, welche nicht? Mit einer Patientenverfügung können alle Menschen ab 18 für solche Fälle vorsorgen. Monika Schiffer, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzente in Euskirchen gibt Tipps, wie eine Patientenverfügung rechtssicher verfasst wird und welche Aspekte darin wichtig sind.
 
  • Was ist eine Patientenverfügung?
    Für eine medizinische Maßnahme ist immer die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Für den Fall, dass man diese selbst nicht geben kann, kann man seinen Willen vorab in einer Patientenverfügung festlegen. Hier bestimmt man, welche Untersuchungen und Behandlungen in bestimmten medizinischen Situationen gewünscht sind und welche nicht. Das entlastet die Angehörigen, die sonst vielleicht mühsam den möglichen Willen ermitteln und gegenüber Ärzt:innen vertreten müssen. Mit einer Patientenverfügung kann jede:r sich auf Fälle schwerer Krankheit oder die Folgen eines Unfalls vorbereiten und die eigenen Wünsche formulieren. Möglich ist das ab 18 Jahren.
 
  • Form und Aufbewahrung:
    Angehörige müssen vor allem wissen, dass es eine Patientenverfügung gibt und wo sie zu finden ist. Eine Ablage in einem persönlichen Ordner, zu dem Angehörige Zugang haben, reicht aus. Ein Gang zum Notar ist nicht nötig. Ärzt:innen sind allerdings darauf angewiesen, dass aus der Patientenverfügung genau hervorgeht, welchen medizinischen Maßnahmen zugestimmt und welche abgelehnt wurden. Sie müssen sicher sein, welche Maßnahme die Patientin oder der Patient in der aktuellen Situation gewollt hätte. Wichtig sind Datum und Unterschrift. Ideal ist es, den Text selbst regelmäßig zu prüfen, ob alles noch gilt und dies mit erneuter Unterschrift und Datum zu dokumentieren. Genauere Erklärungen können handschriftlich nachtragen werden.
 
  • Welche Szenarien sollten abgedeckt sein?
    Die Verfügung sollte typische Situationen abdecken, in denen eine eigenständige Entscheidung und Willensäußerung nicht mehr möglich ist. Also etwa im Sterbeprozess, bei Hirnschädigungen, Koma, Demenz oder einer unheilbaren Krankheit im Endstadium. Soll dann das Leben mit allen Mitteln verlängert werden? Gibt es bestimmte Maßnahmen, die ausdrücklich gewünscht oder abgelehnt werden? Wann sollen starke Schmerzen gelindert oder Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden, wann eine künstliche Ernährung oder eine künstliche Beatmung eingestellt werden? Außerdem ist eine Person zu benennen, die die Patientenverfügung in der Situation mit dem ärztlichen Personal bespricht. Am Ende können auch weitere Wünsche geäußert werden, beispielsweise zu der Frage, an welchem Ort man sterben will.
 
  • Wichtig ist die persönliche Motivation
    Trotz einer Patientenverfügung können Unklarheiten auftreten, vielleicht auch unter Verwandten. Es ist daher empfehlenswert, eigene Vorstellungen und Wünsche in Gesprächen nahestehenden Personen mitzuteilen. Sehr hilfreich ist es außerdem, die persönliche Motivation zu schildern, eigene Moralvorstellungen, religiöse Ansichten oder Erfahrungen aus dem Familien- oder Freundeskreis. All das kann schriftlich festgehalten und an die Patientenverfügung geheftet werden. Auch daraus können Ärzt:innen und Nahestehende ermitteln, welche Maßnahme den Wünschen entspricht.
Weiterführende Infos und Links:
 
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