Ratgeber „Das Pflegegutachten“ Gut vorbereitet für den Gutachterbesuch

Über fünf Millionen Menschen sind hierzulande pflegebedürftig. Tendenz steigend. Das Bundesgesundheitsministerium diagnostiziert einen „Sandwich-Effekt“. Was heißt, dass zu den sehr alten, pflegebedürftigen Menschen nun die ersten „Babyboomer“ hinzukommen, die auch Pflege benötigen. Gleichgültig, welche Generation: Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen will, kommt um einen Besuch des Medizinischen Dienstes nicht herum. Ein Gutachter verschafft sich dabei einen Eindruck, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann und welche Hilfe benötigt wird. Von dieser Beurteilung hängt dann die Einstufung in einen Pflegegrad ab – und damit auch, wie viel Geld es für Pflegeleistungen gibt. Der aktualisierte Ratgeber „Das Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale hilft, sich gut auf diesen wichtigen Termin vorzubereiten.
Beim Gutachterbesuch geht es nicht darum, die Schwere einer Krankheit zu beurteilen oder Diagnosen zu stellen, sondern hierbei wird geschaut, ob Unterstützung bei Alltagsaktivitäten und der Selbstversorgung angesichts körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen notwendig ist. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Kriterien bei der Beurteilung des Grads der Pflegebedürftigkeit eine Rolle spielen. Der Ratgeber erläutert diese anschaulich und zeigt, wie die aktuelle Lebenssituation der Antragstellenden detailliert beschrieben wird. Er gibt einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung und begleitet vom Antrag übers Verfahren bis hin zu einem möglichen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse. Ein eigenes Kapitel behandelt Besonderheiten bei der Begutachtung von Kindern. Außerdem hilft eine umfangreiche Checkliste, alle Bereiche im Blick zu behalten, die beim Begutachtungstermin abgeklopft werden.
Der Ratgeber „Das Pflegegutachten. Antragstellung. Begutachtung. Bewilligung“ hat 160 Seiten und kostet 12,- Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.
 
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